AB.2010.00008 vereinigt mit AB.2010.00029
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 23. August 2011
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Bischof Treuhand AG
W?lflingerstrasse 149a, Postfach 31, 8408 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
????????
???????? Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, mit Verf?gungen vom 12. Dezember 2008, 14. August und 18. Dezember 2009 (Urk. 3/2-4 und Urk. 16/3/2-4) die pers?nlichen Beitr?ge von X.___ f?r die Jahre 2003 bis 2007 gest?tzt auf beitragspflichtige Jahreseinkommen von Fr. 430'900.-- (2003), Fr. 57'600.-- (2004), Fr. 57'200.-- (2005), Fr. 53'000.-- (2006) und Fr. 44'800.-- (2007) festgesetzt und die dagegen vom Versicherten erhobenen Einsprachen mit Entscheiden vom 21. Dezember 2009 (Urk. 2) und 16. M?rz 2010 (Urk. 16/2) abgewiesen hatte;
???????? nach Einsicht in
???????? die Eingaben des Versicherten vom 20. Januar 2010 (Urk. 1) und 25. M?rz 2010 (Urk.16/1), mit denen er Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 21. Dezember 2009 (Urk. 2) und 16. M?rz 2010 (Urk. 16/2) erheben liess mit den Antr?gen (Urk. 1 S. 1):
1.??????? Es sei das beitragspflichtige Einkommen f?r das Jahr 2003 mit "CHF -49'178 und das beitragspflichtige Einkommen f?r das Jahr 2007 mit CHF ??" festzulegen;
2.??????? Eventualiter ist die Angelegenheit zur vollst?ndigen Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen;
3.??????? unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
????????????? und (Urk. 16/1 S. 1):
1.??????? Es sei das beitragspflichtige Einkommen f?r das Jahr 2004 mit CHF 0, f?r das Jahr 2005 mit CHF 0 [und] f?r das Jahr 2006 mit CHF 13?008 festzulegen;
2.??????? Eventualiter ist die Angelegenheit zur vollst?ndigen Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen;
3.??????? unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
???????? die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 12. Februar 2010 (Urk. 7),
???????? die Replik des Versicherten vom 25. M?rz 2010 (Urk. 13) und die Duplik der Ausgleichskasse vom 26. April 2010 (Urk. 18), in denen die Parteien an ihren Antr?gen festhielten,
???????? sowie die ?brigen Verfahrensakten;
???????? in Erw?gung, dass
???????? vorliegend prim?r strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdef?hrer mit der Liegenschaft Y.___ erzielte Einkommen zu Recht als Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit qualifiziert und dieses Einkommen demzufolge bei der Festsetzung der pers?nlichen Beitr?ge f?r die Jahre 2003 bis 2007 ber?cksichtigt hat oder ob das fragliche Einkommen vielmehr als abgabefreier Verm?gensertrag zu betrachten ist (wovon der Beschwerdef?hrer ausgeht),
???????? der Beschwerdef?hrer hingegen ausdr?cklich anerkennt, dass sein Einkommen aus der Liegenschaft Z.___ zu Recht Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit darstellt (Urk. 1 S. 2), und er insoweit seine Qualifikation als gewerbsm?ssigen beziehungsweise selbst?ndigerwerbenden Liegenschaftsh?ndler nicht in Zweifel zieht,
???????? hinsichtlich der zur Anwendung kommenden Rechtsnormen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auf die entsprechenden Erw?gungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 21. Dezember 2009 (Urk. 2) und 16. M?rz 2010 (Urk. 16/2) zu verweisen ist,
???????? daran zu erinnern ist, dass es nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der Regel den Steuerbeh?rden obliegt, das f?r die Bemessung der Beitr?ge Selbst?ndigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskr?ftigen Veranlagung f?r die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskr?ftigen kantonalen Veranlagung unter Ber?cksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln,
die Angaben der Steuerbeh?rden hier?ber f?r die Ausgleichskassen verbindlich sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV),
nach der Rechtsprechung jede rechtskr?ftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung begr?ndet, dass sie der Wirklichkeit entspreche,
das Sozialversicherungsgericht von rechtskr?ftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrt?mer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden k?nnen, oder wenn sachliche Umst?nde gew?rdigt werden m?ssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, wobei blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation hiezu nicht gen?gen,
die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbeh?rden obliegt, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat, weshalb die selbst?ndigerwerbenden Versicherten ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (BGE 110 V 86 E. 4 und 370 f., 106 V 130 E. 1, 102 V 30 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis),
die genannte Bindung an rechtskr?ftige Steuertaxationen - worauf in den angefochtenen Einspracheentscheiden zutreffend hingewiesen wurde - nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise des Einkommensbez?gers betrifft und daher nicht die Frage beschl?gt, ob ?berhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbez?ger beitragspflichtig ist,
???????? der durch die Ver?usserung eines Grundst?cks erzielte Gewinn - in ?bereinstimmung mit der Praxis zu Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesratsbeschlusses ?ber die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) beziehungsweise zu dem seit 1. Januar 1995 in Kraft stehenden Art. 18 des Bundesgesetzes ?ber die direkte Bundessteuer (DBG; BGE 125 II 113) - dann Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und Art. 17 AHVV bildet, wenn der Ver?usserer gewerbsm?ssig, das heisst im Rahmen einer (haupt- oder nebenberuflichen) gesch?ftlichen T?tigkeit mit Liegenschaften gehandelt hat, wogegen Kapital- beziehungsweise Grundst?ckgewinne, wenn sie bei der Verwaltung eigenen Verm?gens erzielt wurden oder als Frucht der Ausn?tzung einer zuf?llig aufgetretenen Gelegenheit angefallen sind, nicht Erwerbseinkommen, sondern beitragsfreien Verm?gensertrag bilden,
???????? die Beschwerdegegnerin sich im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass die grunds?tzliche Qualifikation des Beschwerdef?hrers als gewerbsm?ssiger Liegenschaftenh?ndler aufgrund der Akten ausgewiesen sei und von diesem ebenso anerkannt werde wie die Tatsache, dass der Ertrag aus der Liegenschaft Z.___ beitragspflichtiges Einkommen darstelle (Urk. 7),
???????? aber auch der Ertrag aus der Liegenschaft Y.___ zweifelsfrei als beitragspflichtiges Einkommen zu betrachten sei, weil sie zum einen dauernd fremdvermietet sei (also nicht privat gen?tzt werde) und zum anderen - entgegen der Auffassung des Beschwerdef?hrers - der Umstand, dass bei dieser Liegenschaft (noch) keine Renovationen und kein Verkauf vorgesehen seien, nicht entscheidend sei, sondern es nach der Rechtsprechung (BGE 109 V 164) nicht zul?ssig sei, a priori nur die von der versicherten Person ver?usserten Liegenschaften als Gesch?ftsverm?gen zu betrachten (Urk. 7),
???????? der Beschwerdef?hrer demgegen?ber im Wesentlichen vortragen liess, dass die Liegenschaft Y.___ (im Gegensatz zu derjenigen an der Z.___) als reine - nicht fremdfinanzierte - Verm?gensanlage gekauft worden sei und dass auch keine Umarbeiten oder Teilverk?ufe get?tigt worden seien, weshalb die entsprechenden (Mietzins-) Einnahmen nicht beitragspflichtig seien (Urk. 1, 13 und 16/1),
???????? die Beschwerdegegnerin mit Recht auf BGE 109 V 161 E. 4d hingewiesen hat, wonach es nicht zul?ssig sei, a priori nur die von der versicherten Person ver?usserten Liegenschaften als Gesch?ftsverm?gen zu betrachten (?On ne saurait donc consid?rer, a priori, comme entrant dans la fortune commerciale les seuls immeubles vendus, de m?me que l'on ne peut se contenter d'inclure dans celle-ci les seuls biens immobiliers qui demeurent en possession de l'assur? ? la date d?terminante (cf. RCC 1983 p. 372 consid. 4a).?), weshalb sich der Einwand des Beschwerdef?hrers, er habe betreffend die Liegenschaft Y.___ keine Teilverk?ufe get?tigt, im vorliegenden Kontext als nicht stichhaltig erweist,
???????? das damalige Eidgen?ssische Versicherungsgericht in seinem Urteil H 36/03 vom 7. Juni 2004 in E. 4.4 Folgendes festgehalten hat:
?F?r die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Verm?gensverwaltung und betrieblicher (gewerbsm?ssiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grunds?tzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine T?tigkeit aus?bt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundst?cken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die T?tigkeit sich darauf beschr?nkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel f?r den Erwerb des Verm?gensobjektes - Darlehen oder eigene Gelder - von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebed?rftiges eigenes Verm?gen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder H?user besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Verm?gensverwaltung sein kann (BGE 111 V 85 Erw. 2b; ZAK 1987 S. 202 Erw. 4b). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausge?bten erwerblichen T?tigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabh?ngige Funktion zukommt. Unter solchen Umst?nden erscheint die Vermietert?tigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsm?ssig ausge?bten T?tigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien (Pra 1997 Nr. 80 S. 409).?
???????? im vorliegenden Fall - wie oben ausgef?hrt - aufgrund der Akten und aufgrund der Zugabe des Beschwerdef?hrers feststeht, dass er als gewerbsm?ssiger Immobilienh?ndler t?tig ist, weshalb es keine Rolle spielt, dass die Liegenschaft Y.___ nicht fremdfinanziert wurde beziehungsweise auch dieses Argument des Beschwerdef?hrers nicht stichhaltig ist,
???????? insgesamt keine Anzeichen ersichtlich sind, dass der Vermietung der Wohnungen an der Y.___ ?eindeutig? eine vom Liegenschaftshandel unabh?ngige Funktion zukommt, was nach der oben wiedergegebenen h?chstrichterlichen Rechtsprechung aber die unabdingbare Voraussetzung w?re, um im konkreten Einzelfall (da der Beschwerdef?hrer eben Liegenschaftsh?ndler ist) die Ertr?ge der Liegenschaft Y.___ doch als blossen abgabefreien Kapitalertrag qualifizieren zu k?nnen,
???????? aus dem Gesagten ohne Weiteres folgt, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdef?hrer zugeflossenen Ertr?ge aus der Liegenschaft Y.___ zu Recht bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens ber?cksichtig hat,
der Beschwerdef?hrer, soweit er - in wenig nachvollziehbarer Weise und unabh?ngig von der Qualifikationsfrage - auch die H?he des beitragspflichtigen Einkommens f?r 2003 (und allenfalls auch noch f?r weitere Jahre) in Zweifel ziehen lassen wollte (vgl. Urk. 1 S. 3 ff. und Urk. 13), nochmals auf die oben wiedergegebene Rechtslage hinzuweisen ist, wonach jede rechtskr?ftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung begr?ndet, dass sie der Wirklichkeit entspreche, und dass das Sozialversicherungsgericht von rechtskr?ftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrt?mer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden k?nnen, oder wenn sachliche Umst?nde gew?rdigt werden m?ssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, wobei blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation hiezu nicht gen?gen,
???????? der Beschwerdef?hrer in seinen Eingaben keine derartigen klar ausgewiesenen Irrt?mer oder andere relevante Gesichtspunkte (in nachvollziehbarer Weise) vorbringen oder gar plausibel machen konnte, geschweige denn bewiesen hat und er seine (wenig nachvollziehbaren) Einwendungen - wenn ?berhaupt - im Steuerjustizverfahren h?tte wahren m?ssen,
???????? des Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass das Kantonale Steueramt, Dienstabteilung Direkte Bundessteuer, auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin nochmals best?tigt hat, dass die H?he der gemeldeten Einkommen und des investierten Eigenkapitals richtig an die Beschwerdegegnerin gemeldet worden seien und dass diese Meldungen auf rechtskr?ftigen Steuereinsch?tzungen beruhten (vgl. Urk. 7 S. 2 und Urk. 8/18-19),
???????? aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide vom 21. Dezember 2009 (Urk. 2) und 16. M?rz 2010 (Urk. 16/2) betreffend die Beitragsjahre 2003 bis 2007 abzuweisen sind;
erkennt das Gericht:
1.???????? Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Bischof Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).