Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2010.00008[9C_803/2011]
AB.2010.00008 vereinigt mit AB.2010.00029

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 23. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Bischof Treuhand AG
Wülflingerstrasse 149a, Postfach 31, 8408 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


        
         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügungen vom 12. Dezember 2008, 14. August und 18. Dezember 2009 (Urk. 3/2-4 und Urk. 16/3/2-4) die persönlichen Beiträge von X.___ für die Jahre 2003 bis 2007 gestützt auf beitragspflichtige Jahreseinkommen von Fr. 430'900.-- (2003), Fr. 57'600.-- (2004), Fr. 57'200.-- (2005), Fr. 53'000.-- (2006) und Fr. 44'800.-- (2007) festgesetzt und die dagegen vom Versicherten erhobenen Einsprachen mit Entscheiden vom 21. Dezember 2009 (Urk. 2) und 16. März 2010 (Urk. 16/2) abgewiesen hatte;
         nach Einsicht in
         die Eingaben des Versicherten vom 20. Januar 2010 (Urk. 1) und 25. März 2010 (Urk.16/1), mit denen er Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 21. Dezember 2009 (Urk. 2) und 16. März 2010 (Urk. 16/2) erheben liess mit den Anträgen (Urk. 1 S. 1):
1.        Es sei das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2003 mit "CHF -49'178 und das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2007 mit CHF ??" festzulegen;
2.        Eventualiter ist die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
3.        unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
              und (Urk. 16/1 S. 1):
1.        Es sei das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2004 mit CHF 0, für das Jahr 2005 mit CHF 0 [und] für das Jahr 2006 mit CHF 13’008 festzulegen;
2.        Eventualiter ist die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
3.        unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 12. Februar 2010 (Urk. 7),
         die Replik des Versicherten vom 25. März 2010 (Urk. 13) und die Duplik der Ausgleichskasse vom 26. April 2010 (Urk. 18), in denen die Parteien an ihren Anträgen festhielten,
         sowie die übrigen Verfahrensakten;
         in Erwägung, dass
         vorliegend primär strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer mit der Liegenschaft Y.___ erzielte Einkommen zu Recht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert und dieses Einkommen demzufolge bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2003 bis 2007 berücksichtigt hat oder ob das fragliche Einkommen vielmehr als abgabefreier Vermögensertrag zu betrachten ist (wovon der Beschwerdeführer ausgeht),
         der Beschwerdeführer hingegen ausdrücklich anerkennt, dass sein Einkommen aus der Liegenschaft Z.___ zu Recht Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellt (Urk. 1 S. 2), und er insoweit seine Qualifikation als gewerbsmässigen beziehungsweise selbständigerwerbenden Liegenschaftshändler nicht in Zweifel zieht,
         hinsichtlich der zur Anwendung kommenden Rechtsnormen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auf die entsprechenden Erwägungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 21. Dezember 2009 (Urk. 2) und 16. März 2010 (Urk. 16/2) zu verweisen ist,
         daran zu erinnern ist, dass es nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der Regel den Steuerbehörden obliegt, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln,
die Angaben der Steuerbehörden hierüber für die Ausgleichskassen verbindlich sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV),
nach der Rechtsprechung jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche,
das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, wobei blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation hiezu nicht genügen,
die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat, weshalb die selbständigerwerbenden Versicherten ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (BGE 110 V 86 E. 4 und 370 f., 106 V 130 E. 1, 102 V 30 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis),
die genannte Bindung an rechtskräftige Steuertaxationen - worauf in den angefochtenen Einspracheentscheiden zutreffend hingewiesen wurde - nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise des Einkommensbezügers betrifft und daher nicht die Frage beschlägt, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist,
         der durch die Veräusserung eines Grundstücks erzielte Gewinn - in Übereinstimmung mit der Praxis zu Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) beziehungsweise zu dem seit 1. Januar 1995 in Kraft stehenden Art. 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; BGE 125 II 113) - dann Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und Art. 17 AHVV bildet, wenn der Veräusserer gewerbsmässig, das heisst im Rahmen einer (haupt- oder nebenberuflichen) geschäftlichen Tätigkeit mit Liegenschaften gehandelt hat, wogegen Kapital- beziehungsweise Grundstückgewinne, wenn sie bei der Verwaltung eigenen Vermögens erzielt wurden oder als Frucht der Ausnützung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit angefallen sind, nicht Erwerbseinkommen, sondern beitragsfreien Vermögensertrag bilden,
         die Beschwerdegegnerin sich im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass die grundsätzliche Qualifikation des Beschwerdeführers als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler aufgrund der Akten ausgewiesen sei und von diesem ebenso anerkannt werde wie die Tatsache, dass der Ertrag aus der Liegenschaft Z.___ beitragspflichtiges Einkommen darstelle (Urk. 7),
         aber auch der Ertrag aus der Liegenschaft Y.___ zweifelsfrei als beitragspflichtiges Einkommen zu betrachten sei, weil sie zum einen dauernd fremdvermietet sei (also nicht privat genützt werde) und zum anderen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - der Umstand, dass bei dieser Liegenschaft (noch) keine Renovationen und kein Verkauf vorgesehen seien, nicht entscheidend sei, sondern es nach der Rechtsprechung (BGE 109 V 164) nicht zulässig sei, a priori nur die von der versicherten Person veräusserten Liegenschaften als Geschäftsvermögen zu betrachten (Urk. 7),
         der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen vortragen liess, dass die Liegenschaft Y.___ (im Gegensatz zu derjenigen an der Z.___) als reine - nicht fremdfinanzierte - Vermögensanlage gekauft worden sei und dass auch keine Umarbeiten oder Teilverkäufe getätigt worden seien, weshalb die entsprechenden (Mietzins-) Einnahmen nicht beitragspflichtig seien (Urk. 1, 13 und 16/1),
         die Beschwerdegegnerin mit Recht auf BGE 109 V 161 E. 4d hingewiesen hat, wonach es nicht zulässig sei, a priori nur die von der versicherten Person veräusserten Liegenschaften als Geschäftsvermögen zu betrachten („On ne saurait donc considérer, a priori, comme entrant dans la fortune commerciale les seuls immeubles vendus, de même que l'on ne peut se contenter d'inclure dans celle-ci les seuls biens immobiliers qui demeurent en possession de l'assuré à la date déterminante (cf. RCC 1983 p. 372 consid. 4a).“), weshalb sich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe betreffend die Liegenschaft Y.___ keine Teilverkäufe getätigt, im vorliegenden Kontext als nicht stichhaltig erweist,
         das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil H 36/03 vom 7. Juni 2004 in E. 4.4 Folgendes festgehalten hat:
„Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes - Darlehen oder eigene Gelder - von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann (BGE 111 V 85 Erw. 2b; ZAK 1987 S. 202 Erw. 4b). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien (Pra 1997 Nr. 80 S. 409).“
         im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - aufgrund der Akten und aufgrund der Zugabe des Beschwerdeführers feststeht, dass er als gewerbsmässiger Immobilienhändler tätig ist, weshalb es keine Rolle spielt, dass die Liegenschaft Y.___ nicht fremdfinanziert wurde beziehungsweise auch dieses Argument des Beschwerdeführers nicht stichhaltig ist,
         insgesamt keine Anzeichen ersichtlich sind, dass der Vermietung der Wohnungen an der Y.___ „eindeutig“ eine vom Liegenschaftshandel unabhängige Funktion zukommt, was nach der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung aber die unabdingbare Voraussetzung wäre, um im konkreten Einzelfall (da der Beschwerdeführer eben Liegenschaftshändler ist) die Erträge der Liegenschaft Y.___ doch als blossen abgabefreien Kapitalertrag qualifizieren zu können,
         aus dem Gesagten ohne Weiteres folgt, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zugeflossenen Erträge aus der Liegenschaft Y.___ zu Recht bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens berücksichtig hat,
der Beschwerdeführer, soweit er - in wenig nachvollziehbarer Weise und unabhängig von der Qualifikationsfrage - auch die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens für 2003 (und allenfalls auch noch für weitere Jahre) in Zweifel ziehen lassen wollte (vgl. Urk. 1 S. 3 ff. und Urk. 13), nochmals auf die oben wiedergegebene Rechtslage hinzuweisen ist, wonach jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche, und dass das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, wobei blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation hiezu nicht genügen,
         der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keine derartigen klar ausgewiesenen Irrtümer oder andere relevante Gesichtspunkte (in nachvollziehbarer Weise) vorbringen oder gar plausibel machen konnte, geschweige denn bewiesen hat und er seine (wenig nachvollziehbaren) Einwendungen - wenn überhaupt - im Steuerjustizverfahren hätte wahren müssen,
         des Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass das Kantonale Steueramt, Dienstabteilung Direkte Bundessteuer, auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin nochmals bestätigt hat, dass die Höhe der gemeldeten Einkommen und des investierten Eigenkapitals richtig an die Beschwerdegegnerin gemeldet worden seien und dass diese Meldungen auf rechtskräftigen Steuereinschätzungen beruhten (vgl. Urk. 7 S. 2 und Urk. 8/18-19),
         aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide vom 21. Dezember 2009 (Urk. 2) und 16. März 2010 (Urk. 16/2) betreffend die Beitragsjahre 2003 bis 2007 abzuweisen sind;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Bischof Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).