Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 6. Juni 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
B.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Ab Mai 2008 war B.___ für die A.___ tätig. Bis zu den Sommerferien 2008 respektive bis zum Eintritt einer neuen Mitarbeiterin begleitete und unterstützte sie die Jugendsozialarbeit in der Gemeinde (Urk. 7/1/11-12). Ab Mitte August 2008 war sie zuständig für die laufende Supervision der Jugendsozialarbeit in S.___ (Urk. 7/1/13-14).
Am 17. November 2008 ersuchte sie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, um Anerkennung als Selbständigerwerbende (Urk. 7/1/1-4). Am 27. Januar 2009 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, sie werde dem Ersuchen nicht stattgeben (Urk. 7/5). Damit zeigte sich die A.___ nicht einverstanden (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 30. November 2009 verneinte die Ausgleichskasse das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 7/16).
Gegen diese Verfügung erhob die A.___ am 2. Dezember 2009 Einsprache (Urk. 7/17). Die Ausgleichskasse wies diese mit Entscheid vom 28. Januar 2010 ab (Urk. 7/22 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2010 (Urk. 2) erhob die A.___ am 1. Februar 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 16. März 2010 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8). In der Eingabe vom 16. April 2010 beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 10). Am 26. April 2010 erstattete die A.___ ihre diesbezügliche Stellungnahme (Urk. 14) Die Ausgleichskasse liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Dies ergibt sich aus Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.2 Eine versicherte Person kann gleichzeitig für eine Tätigkeit als Selbständigerwerbende und für eine andere als Unselbständigerwerbende qualifiziert werden. Daher ist bei einer Versicherten, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen unter den konkreten Umständen dahingehend zu überprüfen, ob es selbständiges oder unselbständiges Erwerbseinkommen ist (BGE 122 V 172 Erw. 3b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, praxisgemäss gälten sowohl sogenannte Springer, aber auch Supervisoren als Unselbständigerwerbende. Im konkreten Fall habe die Beigeladene bis zum Eintritt einer neuen Mitarbeiterin interimsweise die Aufgaben einer Jugendsozialarbeiterin wahrgenommen. Dabei handle es sich um eine sogenannte Springertätigkeit. Das Unternehmerrisiko der Beigeladenen sei äussert gering gewesen, vergleichbar mit demjenigen einer angestellten Person. Gegenüber Klienten sei die Beigeladene nicht im eigenen Namen aufgetreten. Ihre Dienstleistungen habe sie in den Räumlichkeiten der Gemeinde erbracht. Es habe zudem eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit bestanden und gesetzliche Weisungen hätten beachtet werden müssen. Die Beigeladene sei betriebswirtschaftlich und arbeitsorganisatorisch von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen. Es habe eine Einordnung in den öffentlichen Verwaltungsapparat bestanden. Die Beigeladene habe staatliche Aufgaben erfüllt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit sei nicht gegeben (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6 S. 1 f., Urk. 7/16 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beigeladene sei im Auftragsverhältnis als Supervisorin tätig gewesen. Es habe sich um Dienstleistungen im Bereich der Jugendsozialarbeit gehandelt. In dieser Funktion habe die Beigeladene das volle Unternehmerrisiko getragen. Auch die Beschaffung neuer Aufträge habe der Beigeladenen oblegen. Sie habe weder Weisungs- noch Zeichnungsbefugnis gehabt, sondern sei in rein beratender Funktion tätig gewesen. Die Beigeladene habe die Dienstleistungen in den Räumlichkeiten der Gemeinde erbracht, was bei externen Beratern für eine Gemeinde aber üblich sei. Auch der Gemeindeingenieur habe einen eigenen Geschäftssitz, erbringe aber einen Teil seiner Dienstleistungen in den Räumlichkeiten der Gemeinde. Gleich verhalte es sich bei der Beigeladenen (Urk. 1 S. 1 f, Urk. 14).
2.3 Die Beigeladene führte aus, sie übe eine auf das jeweilige Berufsfeld zugeschnittene Tätigkeit im Bereich Supervision, Organisationsberatung und Coaching aus. Zum wichtigsten Ziel der Supervision gehöre die qualitative Verbesserung von Berufsarbeit. Sie führe alle Mandate in unabhängiger Art und Weise vom jeweiligen Auftraggeber aus. Mit dem Auftraggeber werde jeweils ein konkretes Beratungsziel erarbeitet. Sie stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber. Die aus der Beratung entwickelten Handlungen verantworteten die jeweiligen Berufsleute. Sie selber habe keine Weisungsbefugnis und sie trage auch das Unternehmerrisiko. Ihre Dienstleistungen erbringe sie je nach Absprache in den Räumen des Auftraggebers, in ihren eigenen oder extern. Von der Beschwerdeführerin sei sie angefragt worden, als diese sich in einem personellen Engpass befunden habe. Es sei einerseits, um die Supervision der Jugendsozialarbeit gegangen und andererseits hätte sie als Beraterin in Krisensituationen einspringen sollen. Zu einer solchen Springertätigkeit im Notfall sei es nicht gekommen, weil die intensivierte Supervision des Mitarbeiters der Jugendsozialarbeit dazu geführt habe, dass er seine Arbeit mit den Jugendlichen ohne aktives Eingreifen ins Tagesgeschäft habe meistern können (Urk. 10 S. 1 f.).
3.
3.1 Die Beigeladene und die Beschwerdegegnerin schlossen zwei Verträge. Der Vertrag vom 15. Mai 2008 nennt als Aufgaben der Beigeladenen die Begleitung und Unterstützung der Jugendsozialarbeit ab 14. Mai 2008 bis zur Sommerpause respektive bis zum Eintritt einer neuen Mitarbeiterin. Konkret zu erbringen hatte die Beigeladene Supervisionen, Fallarbeit, Krisenintervention bei Jugendlichen und Übernahme einzelner Gespräche mit jugendlichen Frauen in schwierigen Situationen (Urk. 7/1/11 Ziff. 2).
Die genannten Pflichten betreffen vorwiegend Belange des Tagesgeschäfts der Jugendsozialarbeit und lediglich am Rande Beratungsfunktionen. Die Beigeladene übte mithin im Wesentlichen eine Amtstätigkeit aus. Eine amtliche Tätigkeit bedingt die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Gemeinwesens, für das die betreffende Person tätig ist. Des Weiteren ist die betreffende Person an die gesetzlichen Vorgaben und die bestehenden Weisungen gebunden. Die aushilfsweise Übernahme von Gemeindeaufgaben wird häufig als Springertätigkeit bezeichnet. Auch die Beigeladene verwendete im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin diesen Terminus (Urk. 10 S. 2). Die aushilfsweise Ausübung von Gemeindeaufgaben stellen praxisgemäss unselbständige Tätigkeiten dar, da die Merkmale einer solchen überwiegen (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts in Sachen H. vom 24. August 2004 und in Sachen S. vom 28. Oktober 2004, AB.2003.00148 und AB.2004.00003).
Die Behauptung der Beigeladenen, der Vertrag sei tatsächlich gar nicht zum Tragen gekommen, ist durch nichts belegt. Weder bestätigte die Beschwerdeführerin dies noch liegen sonstige Anhaltspunkte vor, dass es sich so verhalten hat. Es liegt somit eine Parteibehauptung vor, der keine Beweiskraft zukommt.
Die Beschwerdegegnerin stufte diese Tätigkeit mit zutreffenden Überlegungen als unselbständige Tätigkeit ein (vgl. Urk. 7/4 S. 1 f. Ziff. 1). Dass die Vertragsparteien ihren Vertrag als Auftragsverhältnis nach Obligationenrecht (OR) bezeichneten (vgl. Urk. 7/1/11), ist für die AHV-rechtliche Qualifikation nicht massgebend. Auch wenn eine versicherte Person bereits bei einer AHV-Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angeschlossen ist, hat dies für die Qualifikation eines bestimmten Entgeltes AHV-rechtlich keine präjudizierende Bedeutung (BGE 119 V 164 f. Erw. 3c). Nicht entscheidend ist ferner, ob die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin an sich respektive grundsätzlich eher auf selbständiger Basis ausgeübt wird, was die Beigeladene zusätzlich geltend machte (Urk. 10 S. 2), sondern die Frage, wie die vorliegend in Frage stehende Tätigkeit für die Gemeinde zwischen dem 14. Mai 2008 bis zur Sommerpause beziehungsweise bis zum Eintritt der neuen Mitarbeiterin (vgl. Vertrag vom 15. Mai 2008; Urk. 7/1/11-12) zu beurteilen ist. Wie dargelegt wurde, ist diesbezüglich von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.
3.2 Der Vertrag vom 1. August 2008 nennt als Aufgabe der Beigeladenen die laufende Supervision der Jugendsozialarbeit der A.___ und Fallarbeit ab Mitte August 2008 auf unbestimmte Zeit alle 8 Wochen während jeweils 2 Stunden (Urk. 7/1/13 Ziff. 2).
Die Supervision stellt typischerweise eine Beratertätigkeit dar. Nach der Definition des Berufsverbandes der Supervisoren (BSO; www.bso.ch) stellen Supervisionen (entsprechend auch Organisationsberatung und Coaching) auf das Arbeits- und Berufsfeld zugeschnittene Beratungsformate dar, die sich an Einzelpersonen, Gruppen, Teams und Organisationen richten, und die Begleitung von Lern-, Veränderungs- und Entwicklungsprozessen im Arbeits- und Berufsfeld zum Inhalt haben und somit zum Spektrum der Prozessberatung zählen.
Die Supervision stellt nach dem Gesagten eine beratende Tätigkeit zur Lösung von Sachproblemen dar. Praxisgemäss geltend Personen als selbständigerwerbend, die einmalig oder wiederholt zur Lösung von Sachproblemen zugezogen werden ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder besondere Investitionen zu tätigen noch notwendigerweise Angestellte zu beschäftigen sind, tritt bei der Abgrenzungsfrage das Unternehmerrisiko als Unterscheidungskriterium in den Hintergrund. Die arbeitsorganisatorische und wirtschaftliche Unabhängigkeit sind umgekehrt häufig geradezu Voraussetzung für die Ausübung einer bestimmten Beratertätigkeit (vgl. Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. A., Zürich 1996, S. 129 f. Rz 4.55).
In diesem Sinne verhält es sich in Bezug auf den Vertrag vom 1. August 2008. Die Beigeladene wurde von der Beschwerdeführerin ab August 2008 ausschliesslich als Supervisorin in der Abteilung für Jugendsozialarbeit in Anspruch genommen. Eine sonstige Zusammenarbeit mit weitergehender Einbettung in die Gemeindeverwaltung bestand nicht. Mit Amtsgeschäften war die Beigeladene nicht mehr betraut. Es ist nach dem Gesagten in Bezug auf die Tätigkeit ab Mitte August 2008 (Vertrag vom 1. August 2008, Urk. 7/1/13-14) von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Tätigkeit der Beigeladenen ab August 2008 bis auf weiteres als Supervisorin für die A.___ (Vertrag vom 1. August 2008; Urk. 7/1/13-14) stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Die interimistische Tätigkeit der Beigeladenen ab 14. Mai 2008 bis zur Sommerpause respektive bis zum Eintritt der neuen Mitarbeiterin im Amtsbereich Jugendsozialarbeit (Vertrag vom 15. Mai 2008; Urk. 7/1/11-12) hingegen ist als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Diesbezüglich ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 28. Januar 2010 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Supervisorin für die A.___ ab Mitte August 2008 bis auf weiteres (Vertrag vom 1. August 2008) als selbständige Tätigkeit eingestuft wird. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).