Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2010.00013
AB.2010.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Häny


Urteil vom 30. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1958, arbeitete von 1978 bis zum 31. Dezember 2000 bei der Firma Y.___ in Z.___ (Urk. 8/3/3). Seit dem 1. Oktober 1999 war er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender im Nebenerwerb angeschlossen (vgl. Vermerk auf Urk. 8/3/1 sowie Urk. 7 S. 2). Am ___ 2001 liess er die Einzelfirma A.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eintragen (Urk. 8/1 = 18). Mit dem Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften vom 6. Dezember 2001 (Urk. 8/3/1-5) meldete er sich hauptberuflich als Selbständigerwerbender mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 bei der Ausgleichskasse an.
1.2     Die Ausgleichskasse erliess verschiedene "Beitragsverfügungen Akonto", aufgrund derer der Mindestbeitrag geschuldet war (betreffend 2001: Urk. 8/3/1; betreffend 2002: Urk. 8/3/2; betreffend 2003: Urk. 8/9/1, betreffend 2004: Urk. 8/10. betreffend 2005: Urk. 8/14/1, betreffend 2006: Urk. 8/15/1 und 8/22/ sowie betreffend 2007: Urk. 8/25/1).
         Gestützt auf die Steuermeldung vom 5. Februar 2004 (Urk. 8/11), welche ein Einkommen von null Franken und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 114'000.-- übermittelte, setzte sie die für das Jahr 2001 geschuldeten Beiträge mit Beitragsverfügung vom 20. Februar 2004 (fälschlicherweise als Nachtragsverfügung bezeichnet) unverändert auf den Mindestbeitrag fest (Urk. 8/13/1). Die für die Jahre 2002 bis 2005 geschuldeten persönlichen Beiträge setzte die Ausgleichskasse aufgrund der Veranlagung über die direkte Bundessteuer definitiv, wie folgt jeweils auf den Mindestbeitrag fest: für 2002 mit Beitragsverfügung vom 1. Dezember 2006 (Urk. 8/22/1) gestützt auf den gemeldeten Verlust von Fr. 17'012.-- und das im Betrieb investierte Eigenkapital von Fr. 91'000.-- (Steuermeldung vom 29. November 2006; Urk. 8/18/1-2), für 2003 und 2004 mit Beitragsverfügungen vom 30. November 2006 (Urk. 8/21/1 und 8/21/2) gestützt auf einen Gewinn von Fr. 6'808.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 173'000.-- (2003) beziehungsweise einen Verlust von Fr. 30'962.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 134'000.-- (2004; vgl. die Steuermeldungen vom 29. November 2006; Urk. 8/19/1-2 und 8/20/1-2) sowie für 2005 mit Beitragsverfügung vom 20. Oktober 2008 (Urk. 8/38/1) gestützt auf einen Verlust von Fr. 4'676.-- und das im Betrieb investierte Eigenkapital von Fr. 172'000.-- (Steuermeldung vom 18. Oktober 2008; Urk. 8/34/1-2).
1.3     Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 (Urk. 8/36/1-3) teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass dessen Beitragsstatut rückwirkend geändert, und er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 als Nichterwerbstätiger erfasst werde. Am 8. Januar 2009 erliess sie gestützt auf die Steuermeldungen vom 18. Oktober 2008 (Urk. 8/32/1-2, 38/33/1-2 und 8/35/1-2) entsprechende Nachtragsverfügungen (richtig: Beitragsverfügungen) für die Jahre 2003-2005 (8/43/1-3). Demnach resultierten geschuldete persönliche Beiträge von Fr. 6'814.10 (2003), Fr. 4'941.50 (2004) und Fr. 5'565.50 (2005). Schliesslich setzte die Ausgleichskasse am 23. Januar 2009 (Urk. 8/46/1) die Beiträge für das Jahr 2006 gestützt auf die Steuermeldung vom 17. Januar 2009 (Urk. 8/44/1-2) auf Fr. 4'317.50 und am 21. August 2009 (Urk. 8/63/1) gestützt auf die Steuermeldung vom 15. August 2009 (Urk. 8/60/1) für das Jahr 2007 auf Fr. 3'692.90 (immer einschliesslich Verwaltungskosten) fest.
         Der Versicherte erhob mit Eingaben vom 30. Januar 2009 (Urk. 8/47/1-2), 9. März 2009 (Urk. 8/59/1-10), 3. Februar (Urk. 8/55/1-2) beziehungsweise 10. September 2009 (Urk. 8/66/1-2) Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2010 abwies (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid vom 6. Januar 2010 liess X.___ mit Eingabe vom 5. Februar 2010 Beschwerde erheben und beantragen, er sei für die fraglichen Jahre als Selbständigerwerbender zu qualifizieren und die Beiträge seien entsprechend dieser Qualifikation zu bemessen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Versicherte liess in der Replik vom 17. August 2010 an seinen Anträgen festhalten (Urk. 12). Die Ausgleichskasse äusserte sich nochmals in der Duplik vom 17. September 2010 (Urk. 16). Diese wurde dem Versicherten am 4. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). Da der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2010 für die Jahre 2003 bis 2007 geschuldete persönliche Beiträge betrifft, ist die rechtliche Beurteilung anhand der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Jahre 2003 bis 2007 als Selbständigerwerbender oder aber als Nichterwerbstätiger der AHV-Beitragspflicht unterworfen war. Seit dem Jahr 2008 ist er wieder im Angestelltenverhältnis tätig (Urk. 8/59/19), weshalb ihn die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2007 aus der Beitragspflicht entlassen hat (Urk. 8/71 S. 1 und 2).
         Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind versicherte Personen beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).
          Die Beitragserhebung bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist in Art. 5 ff. AHVG, die Beitragserhebung bei selbständiger Erwerbstätigkeit in Art. 8 ff. AHVG geregelt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG (in Verbindung mit den jeweils aktuellen Verordnungen über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) ist ein jährlicher Mindestbeitrag zu entrichten, wenn das jährliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine bestimmte Höhe unterschreitet. Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Betrag innerhalb einer bestimmten Spannweite.  
2.2     Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. BGE 106 V 129). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie eine beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass die beitragspflichtige Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 128 V 25 E. 3b und 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen).
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 2, 7 und 16), der Beschwerdeführer habe mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nur ein geringes Einkommen erzielt, habe weder über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt noch Personal beschäftigt (Urk. 7 S. 2), weshalb nach einer angemessenen Anlaufszeit von zwei Jahren mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 ein Wechsel des Beitragsstatuts vorzunehmen sei (Urk. 2 S. 2). Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach sich die nach aussen gerichtete Erwerbsabsicht in der Abrechnung über die Mehrwertsteuer niederschlage, sei zu entgegnen, dass dies bei der Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege, nicht entscheidend sei (Urk. 7 S. 1). Massgeblich sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer seit seinem Anschluss bei der Ausgleichskasse am 1. Oktober 1999 keinen oder nur einen geringen Verdienst erzielt habe, der für den Lebensunterhalt niemals deckend gewesen sei (Urk. 7 S. 2).
3.2     Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer zur Hauptsache auf den Standpunkt (Urk. 1 und 12), er habe der Beschwerdegegnerin eine detaillierte Beschreibung seiner bisherigen selbständigen Tätigkeit einschliesslich der Eckdaten der Firmengeschichte eingereicht. Aufgrund der beschriebenen Geschäftstätigkeit und den zwischen 2003 und 2008 im Mineralwassergeschäft erzielten Umsätzen von gegen Fr. 400'000.-- werde deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine Liebhabertätigkeit gehandelt habe (Urk. 1 S. 3). Leider habe der Aufbau und Vertrieb des Mineralwassergeschäfts nicht zum gewünschten kommerziellen Ziel geführt, doch gehe es nicht an, rückwirkend den Schluss zu ziehen, es habe von Anfang an keine nach aussen gerichtete Erwerbsabsicht bestanden.
4.
4.1     Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
         Vorab ist festzuhalten, dass die Beitragsverfügungen, mit welchen die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer für die Zeit seit dem 1. Januar 2001 geschuldeten persönlichen Beiträge festgesetzt hat (Urk. 8/13/1, 8/22/1, 8/21/1, 8/21/2 und 8/38/1), in Rechtskraft erwachsen sind. Soweit die Beschwerdegegnerin das Beitragsstatut mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 rückwirkend ändern, den Versicherten als Nichterwerbstätigen qualifizieren und die rechtskräftigen Beitragsverfügungen für die Jahre 2003 bis 2005 in Wiedererwägung ziehen will, benötigt sie einen Rückkommenstitel. Nicht erforderlich ist hingegen ein Rückkommenstitel betreffend die Beitragsverfügungen für die Jahre 2006 und 2007, da die Beschwerdegegnerin den Versicherten für diese Jahre ausschliesslich als Nichterwerbstätigen eingestuft und entsprechend seine Beiträge erhoben hat.
4.2     Gemäss den Akten hat sich der Beschwerdeführer bereits im Oktober 1999, als er noch im Angestelltenverhältnis tätig war (Urk. 8/7/1), bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbender im Nebenerwerb angemeldet und die Aufnahme seiner in Aussicht genommenen Erwerbstätigkeit auf dem Sektor Vermarktung eines Mineralwassers in die Wege geleitet (Urk. Urk. 8/3/5, 8/6/1-12 und 8/59/1-2). Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses per Ende 2000 verfolgte er seine Geschäftsidee weiter und gründete die Einzelfirma A.___, welche er am ___ 2001 im Handelsregister des Kantons Zürich eintragen liess (Urk. 18). Dass der Beschwerdeführer mit allen diesen Vorkehren, welche ins Jahr 1999 zurückgehen, keine Erwerbsabsicht gehegt haben soll, kann nicht behauptet werden. So lässt sich auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Tätigkeit in den Jahren zwischen 2000 bis 2002 kein Einkommen zu erzielen vermochte, sondern vielmehr Verluste hinnehmen musste (Urk. 3/4 und 8/18/1-2), nichts Gegenteiliges ableiten, denn eine selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst mit dem Fliessen von Einkünften. Werden keine Einkünfte erzielt, kann das allerdings ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist (BGE 115 V 171 E. 9c).
         Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2001 hauptberuflich als Selbständigerwerbender registriert war, erwirtschaftete er in den Jahren 2003 und 2006 mit seiner Geschäftstätigkeit - nebst den erwähnten Verlusten der Jahre 2004 und 2005 - doch bescheidene Gewinne in der Höhe von Fr. 6'808.-- (Urk. 8/19/1-2) und Fr. 8'078.-- (Steuermeldung vom 17. Januar 2009; Urk. 8/45/1-2). Trotz aller Bemühungen gelang es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, ein Erwerbseinkommen zu generieren, das ihm den Lebensunterhalt ermöglicht hätte. Dass er die Unwirtschaftlichkeit des Unternehmens erkannte und im Verlaufe des Jahres 2008 wieder in ein Angestelltenverhältnis zurückkehrte (Urk. 8/59/5), kann ihm nicht zu seinen Ungunsten angelastet werden, denn der von der Beschwerdegegnerin zitierte Entscheid ZAK 1987 S. 417 (Urk. 2 S. 2 f.) bezieht sich auf eine Maklertätigkeit, welche von 1968 bis 1983 - mithin während 15 Jahren - keinerlei Einkünfte generierte und für welche die versicherte Person lediglich Aufwendungen zu verbuchen hatte. Es ist der Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung durchaus beizupflichten, dass bei einer jahrelangen Tätigkeit ohne jegliche Einkünfte nicht mehr von selbständiger Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann. Diese im erwähnten Entscheid (ZAK 1987 S. 417) gegebenen Umstände liegen jedoch beim Beschwerdeführer nicht vor. Hauptberuflich war er der Beschwerdegegnerin von 2001 bis 2007 angeschlossen und konnte - nebst zugegebenermassen mehrheitlich erlittenen Verlusten - nur bescheidene Gewinne erzielen. Insgesamt stehen denn auch den in den Jahren 2002, 2004 und 2005 resultierenden Verlusten in der Höhe von insgesamt Fr. 52'650.-- (Urk. 8/18/1-2, 8/20/1-2 und 8/34/1-2) lediglich in den Jahren 2003, 2006 und 2007 erzielte Gewinne im Betrag von total Fr. 16'529.-- gegenüber (Urk. 8/19/1-2, 8/45/1-2 und 8/61/1-2). Angesichts dieser Entwicklung erkannte der Beschwerdeführer jedoch selber, dass der finanzielle Durchbruch im Geschäft mit dem Mineralwasservertrieb langfristig nicht eintreten würde (Urk. 8/59/4-5), weshalb er sein Unternehmen wieder aufgab. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht vorgeworfen werden, er habe jahrelang ein nicht florierendes Unternehmen praktisch zum Schein weitergeführt (BGE 115 V 171 E. 9c). Wenn die Beschwerdegegnerin dem Versicherten lediglich eine "Anlaufzeit" von nur gerade zwei Jahren zugestehen will, um seine Geschäftstätigkeit gewinnbringend und vor allem existenzsichernd zu betreiben, so ist diese Startphase zweifellos zu kurz bemessen, zumal selbst die Beschwerdegegnerin, wenn sie von einer zweijährigen Anlaufphase spricht (Urk. 2 S. 2), die Zeit ab Oktober 1999 ohnehin nicht miteinbezogen hat.
         Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann auch insofern nicht beigepflichtet werden, als sie sich unter Bezugnahme auf ältere Bundesgerichtsentscheide (EVGE 1950 S. 119 und ZAK 1986 S. 514 E. 3a) auf den Standpunkt stellt, es könne nicht leichthin auf Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn eine praktisch aus dem Vermögen oder Vermögensertrag lebende Person eine Tätigkeit ohne klaren erwerblichen Charakter und von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübe (Urk. 2 S. 2 und 7 S. 2). Zweifellos verfügte der Beschwerdeführer über ein beträchtliches Vermögen, weshalb sein Lebensunterhalt während seiner nicht sehr einträglichen Handelstätigkeit jederzeit gewährleistet war (Urk. 8/32-35, 8/44/1-2 und 8/60/1-2). Trotzdem kann dem Handel mit Mineralwasser ein Erwerbscharakter nicht abgesprochen werden, weshalb in der Tätigkeit keine blosse Liebhaberei zu erblicken ist (BGE 115 V E. 9b). Denn selbst die Beschwerdegegnerin bestreitet die Erwerbsabsicht des Versicherten nicht generell, doch müsse sich diese nach aussen manifestieren (Urk. 2 S. 3 mit Hinweis auf ZAK 1987 S. 417 E. 3c). Doch gerade das Element, der nach aussen in Erscheinung tretenden Geschäftstätigkeit ist nach dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) erstellt, existieren doch Unterlagen, welche belegen, dass der Beschwerdeführer Mineralwasser aus einer Quelle bezogen hat (Urk. 8/6/3), und sind sodann Broschüren aktenkundig, welche beispielsweise der Vermarktung des Mineralwassers, insbesondere in B.___, dienten (Urk. 13/7 und 13/8). Im Weiteren sind die Verschiffung des Mineralwassers und die geschäftlichen Beziehungen mit dem Abnehmerbetrieb in B.___ aktenmässig ausgewiesen (Urk. 13/2-5 und 13/7-10). Nur nebenbei sei angefügt, dass auch Mehrwertsteuerabrechnungen eingereicht worden sind (Urk. 3/3), welche zwar für sich allein keinen Beweis für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit darstellen, aber immerhin zusammen mit weiteren Elementen ein Indiz dafür bilden können. Mehrheitlich liegen somit Umstände vor, aufgrund welcher von selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist.
         Daran ändert nichts, dass die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers identisch war mit seiner Wohnadresse. Die Annahme, er habe die Büroräumlichkeiten in seiner Privatwohnung eingerichtet, wird jedenfalls durch die Tatsachen, dass am 3. März 2000 ein Mietvertrag betreffend Büroräumlichkeiten abgeschlossen worden ist (Urk. 13/6), und dass es sich bei der fraglichen Adresse um ein Mehrfamilienhaus handelt, in Frage gestellt und allein durch den Umstand, dass der Mietzins gemäss Mietvertrag nicht mit dem in den Geschäftsunterlagen aufgeführten Mietzins übereinstimmt und auch nicht jährlich als Geschäftsunkosten deklariert worden ist (Urk. 13/6 sowie Urk. 8/39/15, 8/39/16 und 8/39/19), nicht bestätigt. Schliesslich spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Angestellten beschäftigt hat und daher das Risiko eines Arbeitgebers nicht zu tragen hatte (Urk. 7 S. 2 und 16 S. 2), für sich allein nicht gegen das Vorliegen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, denn der Versicherte arbeitete mit C.___ zusammen, der seine Leistungen für den Beschwerdeführer - vorab im Zusammenhang mit der Verschiffung des Mineralwassers - auf Auftragsbasis in Rechnung stellte (Urk. 12 S. 2 und 13/10/1-4).
4.3     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auch nach dem 1. Januar 2003, und zwar bis Ende 2007 von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Somit erwiesen sich die ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 30. November 2006 (Urk. 8/21/1 und 8/21/2) sowie vom 20. Oktober 2008 (Urk. 8/38/1) nicht als zweifellos unrichtig, weshalb es zur Wiedererwägung derselben und zum Erlass der Beitragsverfügungen vom 9. Januar 2009 (Urk.8/43/1-3) und der Qualifizierung des Versicherten als Nichterwerbstätigen an einem Rückkommenstitel (Urteil des Bundesgerichts H 318/01 vom 10. Juli 2003 E. 4) und damit an einer Grundlage für die Neufestsetzung der Beiträge betreffend die Jahre 2003-2005 fehlt.
         Mit Bezug auf die Jahre 2006 und 2007 erweisen sich die Beitragsverfügungen vom 23. Januar 2009 (Urk. 8/46/1) und vom 21. August 2009 (Urk. 8/63/1) ebenfalls als unrichtig. Diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin, an die die Sache zurückzuweisen ist, gestützt auf die Steuermeldungen vom 17. Januar 2009 (Urk. 8/45/1-2) und vom 15. August 2009 (Urk. 8/61/1-2) die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2006 und 2007 als Selbständigerwerbender geschuldeten persönlichen Beiträge neu festzusetzen haben.
4.4     Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2010 aufzuheben, und die Beschwerde ist gutzuheissen.
5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer), wobei nach ständiger Rechtsprechung auch die Rückweisung an die Verwaltung zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt.
         Nach richterlichem Ermessen ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 6. Januar 2010 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit sie betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2006 und 2007 im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).