Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2010.00017[9C_703/2011]
AB.2010.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher


Urteil vom 9. August 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der am 1. August 1945 geborene A.___ heiratete am 27. November 2006 B.___, geboren am 1. Mai 1974. Das Ehepaar hat keine Nachkommen (Urk. 6/149). Am 15. Juli 2009 meldete er sich zum Bezug einer Altersrente an und beantragte den Vorbezug um ein Jahr (Urk. 6/149). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, A.___ mit Wirkung ab 1. September 2009 eine um ein Jahr vorgezogene ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 396.-- zu, basierend auf einem vom Versicherten während 15 Jahren und 8 Monaten durchschnittlich erzielten Einkommen von Fr. 15'048.-- und der Rentenskala 16 (Teilrente, Urk. 6/169). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 20. November 2009 (Urk. 6/170) wies sie mit Entscheid vom 21. Januar 2010 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ mit Eingabe vom 10. Februar 2010 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer höheren, sein Existenzminimum (Fr. 1'140.--) deckende Rente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. März 2010 (Urk. 5) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, und reichte die Wiedererwägungsverfügung vom 11. März 2010 ein, mit welcher sie die Altersrente des Beschwerdeführers basierend auf einer Beitragsdauer von 25 Jahren und 8 Monaten, einem durchschnittlich erzielten Einkommen von Fr. 13'680.-- und der Rentenskala 27 auf Fr. 652.-- monatlich festgesetzt hat (Teilrente, Urk. 6/182). Mit Replik vom 14. April 2010 (Urk. 9) beziehungsweise Duplik vom 23. April 2010 (Urk. 12) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung kann die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Einspracheentscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Eine während eines hängigen Beschwerdeverfahrens (pendente lite) erlassene Verfügung beendet den Streit insoweit, als sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht. Soweit in der Wiedererwägungsverfügung den Anträgen der beschwerdeführenden Partei nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung anzufechten braucht (Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. , vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, N9 zu § 19 GSVGer).
1.2     Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 10. Februar 2010 (Urk. 1) den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2010 (Urk. 2) an, mit welchem die Rentenverfügung vom 22.Oktober 2009 (Urk. 6/169) bestätigt worden war. Er beantragte, es sei ihm eine Rente in Höhe seines Existenzminimum zuzusprechen. Mit Verfügung vom 11. März 2010 (Urk. 6/187) sprach ihm die Beschwerdegegnerin zwar eine monatliche Rente von Fr. 652.-- zu, welche indessen immer noch unter dem vom Beschwerdeführer angenommenen Existenzminimum liegt. Somit wurde seinem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen. Der Rechtsstreit besteht weiter, und es ist auf die Sache einzutreten.

2.
2.1     Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während der gleichen Anzahl von Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet hat (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
         Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden, wobei die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c AHVV). Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, bei 20 bis 26 vollen Beitragsjahren Beitragszeiten bis zu einem Jahr angerechnet (Art. 52d AHVV).
2.2         Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenhöhe nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29quater, Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet, wobei die Einkommensteilung bei Verheirateten erst dann vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG).
2.3     Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.4     Gemäss Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet (Abs. 1). Die vorbezogene Altersrente sowie  Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt (Abs. 2). Der Kürzungsbetrag entspricht bis zum Rentenalter pro Vorbezugsjahr 6,8 % der vorbezogenen Rente (Art. 56 Abs. 1 und 2 AHVV).
3.
3.1     Für die Rentenberechnung des Beschwerdeführers, der 1945 geboren wurde und der eine um ein Jahr vorgezogene Altersrente beantragt hat, werden die Jahre 1966 bis 2008 berücksichtigt. Während dieser Zeit weist er Beitragslücken auf, und zwar für Dezember 1967, von Januar 1974 bis Dezember 1975, von Januar bis Dezember 1978, von Januar 1982 bis Dezember 1983, von Januar bis Dezember 1985, von September bis Dezember 1991, von Januar 1993 bis Dezember 2002 und von Januar bis Dezember 2007. Diese können mit 36 Beitragsmonaten in den Jugendjahren (1963 bis 1965) teilweise aufgefüllt werden: ein Monat für Dezember 1967, 24 Monate für die Jahre 1974 und 1975 sowie 11 Monate für Januar bis November 1978. Die verbleibende Lücke von einem Monat vor 1979, nämlich Dezember 1978 kann mit einem Zusatzmonat geschlossen werden. Schliesslich kann die Lücke von Mai bis Dezember 2007 mit den Beitragsmonaten im Jahr 2009 gefüllt werden. Damit weist der Beschwerdeführer zwischen 1966 und 2008 Lücken von insgesamt 16 Jahren und 8 Monaten beziehungsweise eine für die Festlegung der Rentenskala anrechenbare Beitragszeit von 26 Jahren und 4 Monaten auf, während sein Jahrgang eine Beitragsdauer von 43 Jahren aufweisen kann. Dies entspricht der Rentenskala 27 (Rententabellen 2009 S. 13).
3.2     Der Beschwerdeführer hat von 1963 bis 2008 ein Erwerbseinkommen von Fr. 252'475.-- erzielt. Dieses ist mit dem Faktor 1,355 entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto im Jahre 1966 aufzuwerten (Rententabellen 2009 S. 15), woraus sich ein aufgewertetes Erwerbseinkommen von aufgerundet Fr. 342'104.-- ergibt. Dieses wird durch die Beitragszeit von 25 Jahren und 8 Monate (ohne die Beitragsmonate des Jahres 2009, in welchem der Versicherungsfall eingetreten ist) geteilt, woraus ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 13'329.-- resultiert, welches einem Tabellenwert von Fr. 13'680.-- entspricht und in Anwendung der Rentenskala 27 eine monatliche Altersrente von Fr. 700.-- ergibt. Unter Berücksichtigung der Kürzung von 6,8 % aufgrund des Rentenvorbezugs von einem Jahr hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine Altersrente von monatlich Fr. 652.-- (Stand 2009).

4.
4.1     Nach dem Dargelegten erweist sich die Verfügung vom 22. Oktober 2009 (Urk. 6/169) als falsch, weshalb die Beschwerdegegnerin dieselbe zu Recht während des hängigen Beschwerdeverfahrens in Wiedererwägung gezogen und durch diejenige vom 11. März 2010 (Urk. 6/182) ersetzt hat. Diese Verfügung setzt die Altersrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. September 2009 auf monatlich Fr. 652.-- fest, was sich im Resultat als rechtens erweist und zu bestätigen ist.
4.2         Insoweit der Beschwerdeführer einen verfassungsmässigen Anspruch auf Existenzsicherung (Art. 12 der Bundesverfassung, BV) geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Anspruch nicht allein durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erfüllen ist, sondern dass hierfür auch Ergänzungs- und Fürsorgeleistungen zur Verfügung stehen.

5.       Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen und die pendente lite erlassene Verfügung vom 11. März 2010 zu bestätigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, und die pendente lite erlassene Verfügung vom 11. März 2010 wird bestätigt.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).