Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 18. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Da die 1943 geborene X.___ bereits vor Erreichen ihres AHV-Rentenalters infolge einer Brustkrebserkrankung seit Juli 1999 (Urk. 7/4/2) Hilfsmittel der Invalidenversicherung bezogen hat (Urk. 6 S. 2),
da sie unter Einreichung einer Quittung vom 22. März 2010 die Vergütung von Fr. 424.50 für Spezialbüstenhalter geltend machte (Urk. 3/2 in Verbindung mit Urk. 7/4/3),
da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mitteilung vom 21. April 2010 im Rahmen der Besitzstandsgarantie weiterhin Kostengutsprache für Brustprothesen (einseitige Versorgung) bis zum 30. April 2015 mit einer Kostenlimite von Fr. 500.-- pro Kalenderjahr erteilt und dabei festgehalten hat, für Zubehör könnten maximal Fr. 100.-- pro Jahr abgerechnet werden (Urk. 7/6) und gleichzeitig eine Vergütung von Fr. 100.-- für Spezialbüstenhalter gemäss der Quittung vom 22. März 2010 in Aussicht stellte (Urk. 7/6 in Verbindung mit Urk. 7/4/2),
da die Versicherte am 22. April 2010 eine anfechtbare Verfügung verlangt hat (Urk. 7/7), welche am 29. April 2010 ergangen ist (Urk. 7/8), wogegen die Versicherte am 3. Mai 2010 Einsprache erhob (Urk. 7/9),
nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2010 eine Fr. 100.-- übersteigende Kosten-vergütung mit dem Hinweis auf eine per 1. Januar 2009 eingetretene Änderung des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) abgelehnt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Mai 2010, mit welcher die Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 16. Juni 2010 (Urk. 6),
unter Hinweis auf die der Versicherten eingeräumte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur eingehend begründeten Beschwerdeantwort (vgl. die Gerichtsverfügung vom 14. Juli 2010, Urk. 8),
unter dem weiteren Hinweis, dass X.___ auf eine Stellungnahme verzichtet hat, worauf den Parteien mit Schreiben vom 20. September 2010 weitere Verfahrensschritte sowie die Zustellung des Endentscheides zu gegebener Zeit in Aussicht gestellt wurden (Urk. 10),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) in der Schweiz wohnhafte Altersrentner, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen haben, wobei die Liste Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend umschreibt (Abs. 1),
dass für versicherte Personen, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen gemäss Art. 4 HVA bestehen bleibt solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt (vgl. Rz 1003 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung; KSHA),
dass die versicherte Person nach Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel hat, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf,
dass Art. 21 Abs. 2 IVG ferner bestimmt, dass versicherte Personen, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben, wobei der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen hat, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erliess,
dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vorliegend ein Anspruch auf Brustprothesen und deren Zubehör - einzig gestützt auf die Besitzstandsgarantie - aufgrund der Regelung in der Invalidenversicherung besteht, da die entsprechenden Hilfsmittel in der HVA Anhang nicht aufgeführt sind,
dass nach Ziff. 1.03* HVI Anhang für definitive Brust-Exoprothesen nach Mamma-Amputation oder bei Vorliegen eines Poland-Syndroms oder Agenesie der Mamma pro Kalenderjahr höchstens 500 Franken für eine einseitige und 900 Franken für eine beidseitige Versorgung ausgerichtet werden,
dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung gestützt auf die Besitzstandstandsgarantie unbestritten ist,
dass einzig streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die gesamten geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 424.50 für Spezialbüstenhalter zu gewähren hat,
dass die Beitragslimite von insgesamt 500 Franken bei einseitiger Versorgung durch das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) aufgrund der folgenden Eckdaten näher eingeschränkt wurde: 400 Franken für die Prothese und 100 Franken für notwendiges Zubehör, wobei das Ausschöpfen der Gesamtlimite lediglich für Zubehör (spezielle Büstenhalter) nicht zulässig ist (Rz 1.03.5 KHMI in der seit 1. Januar 2009 gültigen Fassung),
dass es sich bei einem Kreisschreiben um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung handelt, wobei die Weisung ihrer Natur nach keine Rechtsnorm ist, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde,
dass solche Verwaltungsweisungen wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich sind (BGE 118 V 210 Erw. 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw. 7, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen), das Gericht sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen soll, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, es anderseits insoweit von den Weisungen abweicht, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw. 4a mit Hinweisen),
dass die Beschwerdegegnerin daher die Verwaltungsweisungen zwingend anzuwenden hat, diese jedoch den versicherten Personen nur entgegengehalten werden können, sofern sie davon Kenntnis haben,
dass sich die Beschwerdegegnerin hierfür auf die Publikation im IV-Rundschreiben Nr. 272 vom 27. Januar 2009 beruft (Urk. 2 S. 2),
dass dem besagten Rundschreiben, von welchem indessen die versicherten Personen kaum Kenntnis haben dürften, einzig der Hinweis auf die neue Ziff. 1.03.5 "Brustprothesen" und der Vermerk "Erläuterung Berechnung Beitrag Brustprothesen" zu entnehmen ist (Urk. 11),
dass von den versicherten Personen - anders als bei Gesetzes- und Verordnungsänderungen - nicht verlangt werden kann, dass sie sich über Änderungen von Verwaltungsweisungen informieren, zumal deren Vorhandensein der Mehrzahl der versicherten Personen überhaupt nicht bekannt sein dürfte und sowohl die Weisungen als auch die IV-Rundschreiben zur Hauptsache nur noch über das Internet abrufbar sind, nicht jede versicherte Person überhaupt über einen Internetanschluss verfügt und ausserdem die IV-Rundschreiben lediglich nummeriert sind, ihr Inhalt aber durch Anklicken jeder Nummer einzeln eruiert werden muss, somit ihr Inhalt nicht einfach zugänglich ist,
dass der Beschwerdegegnerin - unter Beachtung des Vertrauensschutzes der Versicherten - nicht beigepflichtet werden kann, die Publikation des geänderten Kreisschreibens habe mittels des IV-Rundschreibens Nr. 272 in ausreichender Form stattgefunden (Urk. 2 S. 2 und 6 S. 2),
dass sich im Übrigen an der auf dem Verordnungsweg festgesetzten Gesamtlimite von 500 Franken nichts geändert hat und die Limitierung des Betrages für Zubehör auf 100 Franken lediglich auf dem einzig für die Verwaltung verbindlichen Weisungsweg stattgefunden hat,
dass auf dem Weisungsweg keine gegenüber dem anspruchsbegründenden Verordnungstatbestand erschwerende Voraussetzung eingeführt werden kann (Ulrich Meyer in Allgemeine Einführung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage Basel 207, S. 57 Rz 76),
dass die Beschwerdegegnerin daher der Beschwerdeführerin auch den Fr. 100.-- übersteigenden Betrag für Spezialbüstenhalter gemäss Quittung (Urk. 7/4/3) zu vergüten hat, die Beschwerdeführerin nun aber Kenntnis der Beitragslimite hat, so dass diese fortan auch für sie verbindlich sein wird,
dass der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2010 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist,
erkennt die Einzelrichterin:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 5. Mai 2010 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin auch Anspruch auf Vergütung der Fr. 100.-- übersteigenden Kosten im Betrag von Fr. 324.50 hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).