Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2010.00048[9C_82/2012]
AB.2010.00048

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 29. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Krause
Krause & Janis Rechtsanwälte, Am Löwenplatz
Usteristrasse 17, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, französischer Staatsangehöriger, wohnhaft im Kanton Zürich, ist bei der A.___ mit Sitz in den Niederlanden angestellt, welche ihn seit 1. Januar 2005 - als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Y.___ und Z.___ - nach Bulgarien entsandt hat (Urk. 11/57/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, stufte ihn - gestützt auf Meldungen des kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. September 2008 und in Anlehnung an frühere Beitragserhebungen (Urk. 11/16/1-4, Urk. 11/52-54, Urk. 11/62) - als Selbständigerwerbender ein und erhob mit Verfügungen vom 26. September 2008 auf die erzielten Einkünfte der Jahre 2005 bis 2007 die persönlichen Beiträge (Urk. 11/55/1-4 [= Urk. 3/3-5]). Gleichzeitig stellte sie Verzugszinsen für diese Beiträge in Rechnung (Urk. 11/57/9-14 [= Urk. 3/6a-c], vgl. auch die Gesamtabrechnung vom 26. September 2008, Urk. 11/57/15 [= Urk. 3/7]). Dagegen liess X.___ Einsprache erheben und geltend machen, dass er nicht der Beitragspflicht der AHV unterliege. Zudem liess er die Qualifikation als Selbständigerwerbender monieren (Urk. 11/56). Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2010 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Dispositiv-Ziffer 1). Indessen führte sie in den Erwägungen aus, die Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende sowie die in Rechnung gestellten Verzugszinsen würden aufgehoben. Die Beiträge 2005 bis 2007 würden neu als Erwerbseinkommen für einen Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber zuzüglich Verzugszinsen festgesetzt. Die entsprechenden Beitragsverfügungen würden mit separater Post versandt. Hingegen erwiesen sich die angefochtenen Verfügungen in Bezug auf die Versicherungsunterstellung und Beitragspflicht als richtig (Urk. 2). In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 7. Mai 2010 die in Aussicht gestellten Verfügungen und setzte die persönlichen Beiträge für die Jahre 2005 bis 2007 sowie die Verzugszinsen neu fest (Urk. 3/8-10, Urk. 3/11a-b+d, vgl. auch die Gesamtabrechnung vom 7. Mai 2010, Urk. 3/12).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2010 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Krause, am 25. Mai 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Beitragsverfügungen vom 26. September 2008 beziehungsweise die an deren Stelle gesetzten Beitragsverfügungen vom 7. Mai 2010 ersatzlos aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Verzugszinsabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 sowie die jeweiligen Gesamtabrechnungen ungültig seien (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 liess er eine Beschwerdeergänzung einreichen (Urk. 8). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 5. August 2010 beziehungsweise in der Duplik vom 13. September 2010 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14, 22). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Duplik einreichen (Urk. 24).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Beschwerdeführer lässt zunächst eine fehlerhafte Zustellung des Einspracheentscheids vom 23. April 2010 rügen. Nach eigener Auffassung der Ausgleichskasse habe gar keine ordnungsgemässe Mandatierung vorgelegen, weshalb sie den Einspracheentscheid gar nicht dem Rechtsvertreter hätte zustellen dürfen. Des Weiteren lässt er geltend machen, der Einspracheentscheid leide an einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch. Aufgrund der Erwägungen hätte der Entscheid auf Gutheissung statt auf Abweisung lauten müssen. In materieller Hinsicht lässt er unter Berufung auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) die schweizerische Zuständigkeit zur Erhebung von AHV-Beiträgen bestreiten. Selbst bei Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften sei er nicht AHV-beitragspflichtig (Urk. 1, 8, 14, 24).
         Die Ausgleichskasse bestreitet sowohl eine fehlerhafte Zustellung sowie eine innere Widersprüchlichkeit des Einspracheentscheids. In materieller Hinsicht stellt sie sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien unselbständig erwerbend sei. Das FZA habe für Bulgarien erst ab 1. Juni 2009 Geltung. Für die vorliegend strittigen Beiträge für die Jahre 2005 bis 2007 finde es daher keine Anwendung. Anzuwenden seien die schweizerischen Rechtsvorschriften. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz wohne, sei er beitragspflichtig (Urk. 2,10, 22).

2.
2.1     Zunächst ist der Einwand der fehlerhaften Zustellung zu prüfen (E. 2.2). Sodann ist der Anfechtungs- und Streitgegenstand zu definieren. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der Einspracheentscheid an einem - wie geltend gemacht - unauflösbaren inneren Widerspruch leidet (E. 2.3). Ferner hat eine materielle Prüfung der AHV-Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu erfolgen (E. 3).
2.2     Bereits mit der Einsprache vom 21. Oktober 2008 hatte Rechtsanwalt Peter Krause eine Vollmacht des Beschwerdeführers eingereicht (Urk. 11/57/1). Diese vom Beschwerdeführer selber formulierte Vollmacht ist unbestrittenermassen rechtsgültig. Daran ändert nichts, dass die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 20. Mai 2009 den Beschwerdeführer aufforderte, eine Vollmacht für Rechtsanwalt Peter Krause einzureichen (Urk. 11/59), welcher Aufforderung er offenbar nicht nachkam. Aufgrund der bereits erfolgten ordnungsgemässen Mandatierung durfte und musste die Ausgleichskasse den Einspracheentscheid dem Rechtsvertreter zustellen. Von einer fehlerhaften Zustellung kann daher keine Rede sein. Vielmehr ist der Einwand der fehlerhaften Zustellung rechtsmissbräuchlich, nachdem der Rechtsvertreter offensichtlich auf Instruktion des Beschwerdeführers tätig wurde, sich im Einspracheverfahren wiederholt im Namen seines Klienten an die Ausgleichskasse gewandt hatte und sich nun im Beschwerdeverfahren nochmals mit einer Vollmacht ausweist (Urk. 4, Urk. 11/63+76).
2.3
2.3.1   Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - vorliegend in Form eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
2.3.2   Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad (BGE 110 V 52 E. 3d), die Rentenberechnung und der Rentenbeginn (unveröffentlichte Urteile M. vom 15. Mai 1995 und M. vom 25. April 1994; anders noch, aber im Ergebnis gleich BGE 98 V 34 E. 1a). Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar (vgl. BGE 106 V 92 E. 1). Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (in diesem Sinne BGE 122 V 356 E. 4b, wo allerdings verknappt die "Kürzung" [der Komplementärrente nach UVG wegen eines unfallfremden Vorzustandes] statt die gekürzte Rente als Streitgegenstand bezeichnet wird; vgl. auch BGE 110 V 52 E. 3d).
Dass Teilaspekte des Streitgegenstandes nach dem Gesagten der Rechtskraft in der Regel nicht zugänglich sind, schliesst nicht aus, über gewisse Elemente des streitigen Rechtsverhältnisses (bei Versicherungsleistungen beispielsweise über den Anspruch als solchen) vorab rechtskräftig zu verfügen oder zu entscheiden (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c mit Hinweisen).
2.3.3   Wird eine Verfügung durch eine Einsprache angefochten, so wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist somit der Einspracheentscheid vom 23. April 2010 Anfechtungsobjekt. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügungen vom 26. September 2008 und vom 7. Mai 2010, der Verzugszinsabrechnungen sowie der Gesamtabrechnungen verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei dieser Ausgangslage braucht daher nicht näher geprüft zu werden, ob den Verzugszinse- und Gesamtabrechnungen Verfügungscharakter zukommt und sie daher überhaupt Anfechtungsobjekt bilden könnten.
         Mit dem Einspracheentscheid vom 23. April 2003 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Dispositiv-Ziffer 1). Dies ist insofern folgerichtig, als sie den Beschwerdeführer nicht, wie von ihm in der Einsprache verlangt, von der AHV-Beitragspflicht befreite. Auch wenn die Entscheidgründe grundsätzlich nicht an der Rechtskraft teilnehmen, bedeutet dies nicht, dass sich nur anhand des Urteilsspruch bestimmt, über welchen Anspruch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht entschieden hat. Dies kann namentlich bei einer Abweisung nur anhand der Urteilsgründe gesagt werden (vgl. BGE 101 II 378, 84 II 140). Im Einspracheentscheid anerkannte die Ausgleichskasse, dass die in den Verfügungen vom 26. September 2008 vorgenommene Qualifizierung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Neu stufte sie ihn als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber ein, insofern hiess sie die Einsprache gut. Indessen ist für die Beitragspflicht, sei es als Selbständig- oder Unselbständigerwerbender, eine Versicherungsunterstellung unter die schweizerische AHV Voraussetzung. Dabei handelt es sich um einen Teilaspekt der verfügungsweise festzulegenden Beitragserhebung. Im Einspracheentscheid erhob die Ausgleichskasse diesen Teilaspekt zur Disposition, indem sie darüber vorab explizit entschied, was zulässig ist (vgl. E. 2.3.2), und welcher nun den zu prüfenden Streitgegenstand bildet.

3.
3.1     Laut Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in der AHV obligatorisch versichert. Gemäss Art. 4 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Abs. 1). Als Ausnahme zu diesem Grundsatz kann der Bundesrat gemäss Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit von der Beitragsbemessung ausnehmen. Eine solche Ausnahme von der Beitragserhebung besteht gemäss dem seit 1. Juni 2002 geltenden Art. 6ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für Erwerbseinkommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als Organe einer juristischen Person in einem Nichtvertragsstaat zufliesst. Dieser Artikel wurde im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge mit der EU eingefügt. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich auch, dass "Vertragsstaat" im Sinne dieser Bestimmung die EU-Staaten meint (Urteil des Bundesgerichts 9C_33/09 vom 2. September 2009 E. 3.1).
3.2
3.2.1   Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 153a AHVG verweist in lit. a auf diese beiden Koordinierungsverordnungen.
         Als Angehöriger eines Mitgliedstaates (Frankreich) mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat (Schweiz) fällt der Beschwerdeführer grundsätzlich in den persönlichen Geltungsbereich des FZA sowie der Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71).
         Art. 24 FZA bestimmt den räumlichen Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Danach gilt dieses "für das Hoheitsgebiet der Schweiz einerseits und die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet". Diese Bestimmung verweist damit implizit auf Art. 299 des EG-Vertrags (Bettina Kahil-Wolff, La coordination européenne des systèmes nationaux de sécurité sociale, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 168 f. Rz. 14). Aufgrund des Beitritts von zehn weiteren Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 wurde der territoriale Anwendungsbereich des FZA mit Wirkung ab 1. April 2006 auf diese neuen Mitgliedstaaten ausgedehnt (vgl. Protokoll zum Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme von neuen Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union vom 26. Oktober 2004 [AS 2006 995]). Eine weitere räumliche Ausdehnung hat das FZA am 1. Juni 2009 zufolge des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union vom 1. Juni 2007 erfahren (Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumänien als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union vom 27. Mai 2008; SR 0.142.112.681.1; vgl. dazu auch BGE 134 V 428 E. 6.2).
3.2.2   Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 13 bis 17a) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 13 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Regeln gemäss Art. 13 Abs. 2 bis Art. 17a in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind. Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip. Dies trifft auch dann zu, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, den Wohn- oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (Grundsatz der lex loci laboris; Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71). Eine Ausnahme ist unter anderem vorgesehen für Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind. Handelt es sich hierbei um Personen, die nicht als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt sind, unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausüben oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig sind, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (Art. 14 Abs. 2 lit. b/i). Sodann unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das beziehungsweise der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, in denen sie ihre Tätigkeiten ausüben (Art. 14 Abs. 2 lit. b/i).
3.2.3   Soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) berücksichtigt (Art. 16 Abs. 2 FZA). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass nach dem 21. Juni 1999 ergangene Urteile gegebenenfalls dennoch zum Zwecke der Auslegung des FZA herangezogen werden können, vor allem wenn sie nichts anderes tun, als eine vorherige Rechtsprechung zu präzisieren (BGE 132 V 423 E. 9.2 S. 437, 53 E. 2 S. 56, 130 II 113 E. 5.2 S. 119).
3.3     Der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz. Beschäftig ist er beim niederländischen Unternehmen A.___ Aus diesem Arbeitsverhältnis generiert er - nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben - sein Einkommen und nicht etwa aus seiner Eigenschaft als Organ der Y.___ und der Z.___ (Urk. 11/57/29-31, vgl. auch Urk. 11/57/16-26). Seine Tätigkeit übt er aufgrund seiner Entsendung durch den Arbeitgeber in Bulgarien aus (Urk. 11/57/28, Urk. 11/57/16+20+24). Bei diesem Land handelt es sich in der vorliegend interessierenden Zeitspanne von 2005 bis 2007 um einen Drittstaat, da der Beitritt Bulgariens zum FZA erst am 1. Juni 2009 erfolgte.
         Eine solche Konstellation hatte das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nie zu beurteilen (vgl. aber BGE 134 V 428, in welchem Fall ebenfalls eine Entsendung im Dreiecksverhältnis vorlag, es sich jedoch bei sämtlichen Staaten um Mitgliedstaaten handelte und das Bundesgericht in Anwendung der Art. 13 ff. der Verordnung 1408/71 die Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes für massgebend erachtete), indessen der EuGH. Im Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-60/93, Aldewereld, erachtete er das FZA beziehungsweise die Verordnung 1408/71 für anwendbar, hielt aber gleichzeitig fest, dass keine Gemeinschaftsvorschrift bestehe, insbesondere nicht im Titel II der Verordnung Nr. 1408/71, die sich auf die Situation beziehe, bei der der Wanderarbeitnehmer zwar von einem Unternehmen aus der Gemeinschaft eingestellt werde, aber nicht im Gebiet der Gemeinschaft tätig sei. Er nahm eine Lücke in der Verordnung 1408/71 an und zog zu deren Füllung die Bestimmungen des Titels II bei. Er führte aus, in einer solchen Situation seien der Wohnsitz des Arbeitnehmers und der Ort, an dem der Arbeitgeber ansässig sei, die einzigen möglichen Anknüpfungspunkte an die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, wobei er darauf hinwies, dass ansonsten grundsätzlich das Beschäftigungslandprinzip primärer Anknüpfungspunkt bilde. Bei der konkreten Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften anhand dieser beiden Anknüpfungspunkte hielt er unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 sodann fest, dass in einer solchen Konstellation sich die Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates des Arbeitnehmers nicht rechtfertige, da sie keine Anknüpfung an das Arbeitsverhältnis aufwiesen, im Gegensatz zu den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber ansässig sei. Diese seien daher anzuwenden.
         Diese Rechtsprechung lässt sich zwangslos auf den vorliegenden Fall anwenden. Folglich ist der Beschwerdeführer für die Jahre 2005 bis 2007 in der Schweiz nicht AHV-beitragspflichtig. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 23. April 2010 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2005 bis 2007 in der Schweiz nicht AHV-beitragspflichtig ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter M. Krause
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).