AB.2010.00057
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 9. November 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1939, leidet seit 2001 unter anderem an einem Status nach cerebrovaskulärem Insult mit persistierendem sensomotorischem Hemisyndrom rechts mit mittelgradiger Spastik und neuropsychologischen Defiziten sowie einem depressiven Zustandbild mit Status nach Suizidversuch (Urk. 14/11). Am 3. Februar 2006 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 14/13). Nachdem die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. Februar 2006 (Urk. 14/14) eingeholt hatte, sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 9. März 2006 mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (Urk. 14/16).
1.2 Im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens beantwortete A.___ am 27. September 2009 Fragen zu seiner Hilflosigkeit, welche von Dr. C.___ als behandelnder Arzt am 10. Oktober 2009 bestätigt wurden (Urk. 14/18). Nachdem die IV-Stelle sich telefonisch beim Sohn des Versicherten nach der Hilflosigkeit des Vaters erkundigt hatte (Aktennotiz vom 12. November 2009, Urk. 14/20), führte sie am 21. Januar 2010 eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 17. Februar 2010, Urk. 14/23). Aufgrund des Abklärungsergebnisses hob die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 18. Februar 2010 per 31. März 2010 auf (Urk. 14/26). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 8. März 2010 (Urk. 14/27) wies sie nach Einholen einer Stellungnahme und Begründung (Stellungnahme des Sohnes des Versicherten vom 17. März 2010, Urk. 14/31) mit Entscheid vom 27. April 2010 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ durch seinen Sohn B.___ mit Eingabe vom 25. Mai 2010 bei der Ausgleichskasse Beschwerde (Urk. 1; Beschwerdeergänzung vom 20. Juli 2010, Urk. 9) und beantragte die Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung mittleren Grades. In der Beschwerdeantwort vom 23. August 2010 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Diese wurde dem Beschwerdeführer mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels am 25. August 2010 zugestellt (Urk. 15). Innert angesetzter Frist wurde keine Replik eingereicht (vgl. Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.
1.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.4 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
- beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b);
- bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;
- bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.5 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (ZAK 1989 S. 215).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.2 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, I 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.3 Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 26 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu Recht aufgehoben wurde.
3.2
3.2.1 Gemäss Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung werden die vom behandelnden Arzt überprüften Angaben auf dem Formular Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung dem Regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet, welcher eine Empfehlung betreffend die weitere Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus ärztlicher Sicht abgibt. Bei der erstmaligen Anmeldung ist der RAD immer zu konsultieren. Überdies nimmt die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle vor.
3.2.2 Grundlage für die Beurteilung der Hilflosigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. März 2006 bildete der vom Beschwerdeführer bzw. seinem Sohn ausgefüllte Fragebogen vom 3. Februar 2006 (Urk. 14/13) sowie der Arztbericht von Dr. C.___ vom 25. Februar 2006 (Urk. 14/14). Danach bedurfte der Beschwerdeführer der Hilfe in den Lebensbereichen An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege sowie Fortbewegung.
Die Beschwerdegegnerin hat bei der Prüfung des Anspruchs weder eine Stellungnahme des RAD eingeholt, noch eine Abklärung an Ort und Stelle vorgenommen, sondern sie hat die Hilflosenentschädigung allein gestützt auf die vom Hausarzt überprüften Angaben des Beschwerdeführers ausgerichtet. Damit hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig festgestellt, was eine Verletzung der Abklärungspflicht als einer wesentlichen Verfahrensbestimmung darstellt. Die Verfügung vom 9. März 2006, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen worden war, ist daher zweifellos unrichtig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008 in Sachen C., 9C_562/2008, Erw. 6.2.1).
3.3 Ein Sachverhalt, der nicht rechtskonform abgeklärt worden ist, kann aus sachlogischen Gründen gar keinen zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG bilden (vgl. Erw. 2.3.2). Eine mögliche Veränderung kann nur im Vergleich zu einem hinreichend festgestellten Sachverhalt überhaupt beurteilt werden. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 27. April 2010 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hatte.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen zur Hilflosigkeit am 27. September 2009 an, in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege und Fortbewegung hilfsbedürftig zu sein und medizinisch-pflegerischer Hilfe zu bedürfen (vgl. Urk. 14/18 Ziff. 4.1 und 4.2). Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 17. Februar 2010 (Urk. 14/23) wurde eine Hilfsbedürftigkeit lediglich in den zwei Bereichen Körperpflege und Fortbewegung bejaht, in den übrigen vier aus nachfolgenden Gründen verneint: Der Beschwerdeführer könne die Hosen mit einem Knopf nur bis unter den Bauch ziehen, den Knopf könne er nicht selbständig schliessen. Hosen mit einem Gummizug könne er dagegen selbständig anziehen. Das Hemd könne er wegen seiner spastischen Lähmung nur auf einer Seite in die Hosen schieben, auf der anderen Seite gehe dies nicht. Einen Pullover könne er nur bis oberhalb des Bauches ziehen. Da er in der Beweglichkeit eingeschränkt sei, müsse ihm der Pullover von einer Drittperson über den Bauch gezogen werden. Reissverschlüsse könne er nur einfädeln, wenn diese recht grob seien. Er trage Schuhe mit Klettverschlüssen oder zum hinein schlüpfen, die er selbständig anziehen könne. Nach Meinung der Abklärungsperson ist der Umstand, dass der Pullover von einer Drittperson über den Bauch gezogen werden muss, nicht erheblich und das Tragen von Jacken mit groben Reissverschlüssen zumutbar, so dass keine Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich ausgewiesen sei.
Hinsichtlich Essen führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer könne keine harten Nahrungsstücke selbständig zerkleinern und keine Früchte schälen. Das Butterbrot könne er nicht streichen, da er es wegen Koordinationsproblemen mit der rechten Hand nicht halten könne. Selber abgeschnittene Brotscheiben würden zu dick zum Essen. Die Abklärungsperson stellte sich auf den Standpunkt, dass das Zuschneiden harter Lebensmittel sowie das Schälen von Obst nicht regelmässig anfalle und die Einschränkung im Bereich Essen daher nicht erheblich sei.
Der Beschwerdeführer könne selbständig zur Toilette gehen und sich danach selbständig reinigen. Nur Hosen mit einem Gummizug könne er selbständig wieder hochziehen. Die Abklärungsperson erachtete es als zumutbar, dass der Beschwerdeführer Hosen mit Gummizug trägt, und verneinte eine Hilflosigkeit in diesem Bereich.
Der Beschwerdeführer bedürfe insofern medizinisch-pflegerische Hilfe, als ihm die Ehefrau die Medikamente jeweils für eine Woche bereitstellen müsse. Um die Tagesdosen zu unterscheiden, rolle die Ehefrau die Tabletten für den Morgen jeweils in eine Alufolie ein. Diese könne der selbständig entfernen, und die Einnahme der Medikamente erfolge ebenfalls selbständig. Persönliche Überwachung brauche er nicht, er könne ein paar Tage alleine zu Hause sein.
4.2
4.2.1 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Bereich An- und Auskleiden keiner Hilfe bedarf. In ZAK 1986 S. 483 und 1989 S. 215 legte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) dar, dass eine versicherte Person mit vollständig gelähmtem linken Arm aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten sei, sich mit leidensangepasster Kleidung und Schuhen zu versehen. Insbesondere könne es ihr zugemutet werden, (Winter-)Schuhe ohne Schnürsenkel (mit Reiss- und Klettverschlüssen) und Hemden mit genügender Manschettenweite, die ein Öffnen des Knopfes entbehrlich mache, oder andere angepasste Oberbekleidung ohne Knöpfe zu tragen. Solange durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbständigkeit erhalten werden könne, liege diesbezüglich keine relevante Hilflosigkeit vor. Dem Beschwerdeführer ist es somit im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, solche Kleidung zu tragen (Hosen mit Gummizug, Jacken mit grossen Knöpfen), die er ohne Hilfe anziehen kann.
4.2.2 Der Lebensverrichtung Essen und damit der Hilflosigkeit in diesem Bereich ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann Rechnung zu tragen, wenn diese Funktion nicht dem Haushalt zuzurechnen ist. Denn die Hilfe, die nicht die Nahrungsaufnahme selbst, sondern die Haushaltführung betrifft, ist bei der Lebensverrichtung Essen nicht in Anschlag zu bringen, weil die Haushaltsarbeiten nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne der Regelung über die Hilflosigkeit gehören; Einschränkungen im Haushalt werden nicht im Rahmen der Hilflosigkeit, sondern im Bereich der Invalidenversicherung gegebenenfalls bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt und gelten auch auf dem vorliegend interessierenden Gebiet der Alters- und Hinterlassenenversicherung, deren Hilflosigkeit mit jenem der Invalidenversicherung übereinstimmt (vgl. Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG), als durch die Altersrente abgegolten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 4. Februar 2004, H 128/03).
Zweifelhaft ist indessen, ob der Beschwerdeführer im Bereich Essen tatsächlich selbständig ist. Die Beschwerdegegnerin erachtet eine regelmässige Hilfestellung nicht als notwendig, da das Schälen von Obst und das Zerschneiden harter Lebensmittel nicht regelmässig vorkomme und die Hilfe nicht erheblich sei. Das Bestreichen eines Brotes mit Butter sei mit Hilfe eines Nagelbrettes möglich. Im Bericht wird jedoch lediglich angegeben, dass der Beschwerdeführer gekochte Kartoffeln mit der adominanten linken Hand zerkleinern könne. Wie es sich mit Fleisch und anderen Nahrungsmitteln des täglichen Bedarfs verhält, kann dem Bericht nicht entnommen werden.
Von weitergehenden Abklärungen kann indessen abgesehen werden, denn selbst wenn die Hilflosigkeit im Bereich Essen ausgewiesen wäre, wäre der Beschwerdeführer nur in drei alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig. Dass der Beschwerdeführer schliesslich keine Notfallnummern wählen und Arzttermine vereinbaren sowie keine Zahlungen vornehmen kann (vgl. Urk. 14/27/2), steht nicht in Zusammenhang mit seiner Krankheit, sondern mit seinem Analphabetismus. Da er auch keiner dauernden Überwachung bedarf, ist eine Hilflosigkeit mittleren Grades nicht ausgewiesen.
5. Gestützt auf dieses Ergebnis erweist sich die Aufhebung der Hilflosenentschädigung für die Zukunft als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).