AB.2010.00062
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1943, war als Inhaber des Betriebs Y.___ in Z.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender und zudem als beitragspflichtiger Arbeitgeber für seine Angestellten angeschlossen. Am 22. März 2007 teilte X.___ der Ausgleichskasse die Aufgabe seines Betriebs per 1. Oktober 2005 mit (Urk. 7/72 S. 1-4).
1.2 Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 eine ordentliche Altersrente zu, für das Jahr 2008 in der Höhe von monatlich Fr. 2'086.00 und ab dem 1. Januar 2009 in der Höhe von monatlich Fr. 2'152.00 (Urk. 7/100). Von der Rentennachzahlung brachte sie verrechnungsweise einen Betrag von Fr. 23'210.00 in Abzug, der sich gemäss der beigelegten Aufstellung vom 27. Mai 2009 (Urk. 7/99) aus unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen (einschliesslich Verwaltungskosten) für die Jahre 2005 und 2006 zusammensetzte, nämlich Fr. 5'153.20 für Januar bis März 2005, Fr. 6'544.30 für Juli bis September 2005, Fr. 6'544.30 für Oktober bis Dezember 2005 und Fr. 4'968.20 für Januar bis März 2006. X.___ erhob mit Eingabe vom 16. Juni 2009 Einsprache (Urk. 7/101). Während er die Rentenberechnung akzeptierte, machte er geltend, die Lohnbeiträge von Fr. 6'544.30 für Oktober bis Dezember 2005 und von Fr. 4'968.20 für Januar bis März 2006 nicht zu schulden; ausserdem stellte er generell in Frage, dass eine Verrechnung von Lohnbeiträgen mit der AHV-Rente überhaupt zulässig sei, da der Abzug ihn in finanzielle Not bringe.
1.3 Die Ausgleichskasse forderte X.___ daraufhin mit Schreiben vom 7. August 2009 dazu auf, verschiedene Belege einzureichen, damit sie prüfen könne, ob die Verrechnung sein Existenzminimum tangiere (Urk. 7/103). X.___ liess durch den beauftragten Treuhänder mit Brief vom 30. September 2009 und den beigelegten Unterlagen antworten und nochmals betonen, dass er für die Zeit ab Oktober 2005 keine Lohnbeiträge mehr schulde, da er ab dann nicht mehr Geschäftsinhaber sei (Urk. 7/104). Auf die entsprechende Aufforderung der Kasse hin (Brief vom 7. Oktober 2009, Urk. 7/105) liess X.___ sodann die in Aussicht gestellten Krankenkassenunterlagen nachreichen (Brief vom 15. Oktober 2009 mit Beilagen, Urk. 7/106 und Urk. 7/107). Am 17. November 2009 schrieb die Ausgleichskasse X.___, dass sein Treuhänder telefonisch noch weitere Unterlagen, beispielsweise über die Auslagen für Unfall- und Hausratversicherung, zugesichert habe, die bis anhin nicht eingetroffen seien. Aus diesem Grund setze sie X.___ in Erinnerung an seine Mitwirkungspflicht eine Frist bis zum 30. November 2009 an, um die Unterlagen einzureichen. Andernfalls werde sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum anhand der bestehenden Akten berechnen (Urk. 7/108). Am 28. November 2009 liess X.___ über seine Kranken- und Unfalltaggeldversicherung informieren und mitteilen, dass sein Hausrat über die Versicherung des Betriebs Y.___ versichert sei (Urk. 7/109). Die Ausgleichskasse eröffnete ihm daraufhin mit Schreiben vom 3. Dezember 2009, dass die Verrechnung zulässig sei, da sein betreibungsrechtliches Existenzminimum aufgrund ihrer Berechnungen (vgl. Urk. 7/110+111) nicht tangiert werde (Urk. 7/112).
1.4 Nachdem die Ausgleichskasse am 11. Dezember 2009 gegenüber X.___ verschiedene Beitragsforderungen als ausgeglichen bezeichnet und eine entsprechende Verbuchung angezeigt hatte (Urk. 7/115-124 und Urk. 7/127), setzte sie mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 und dem zugehörigen Berechnungsblatt die Rente von X.___ für das Jahr 2008 auf Fr. 2'051.00 und für die Zeit ab 2009 auf Fr. 2'116.00 herab (Urk. 7/129 und Urk. 7/128). Den daraus resultierenden Rückforderungsbetrag von Fr. 677.00 verrechnete sie je zur Hälfte mit der Rente für die Monate Januar und Februar 2010.
Sodann gelangte die Ausgleichskasse mit Brief vom 21. Januar 2010 (Urk. 7/132) erneut an X.___, bezog sich auf seine Einsprache vom 16. Juni 2009 betreffend die damalige Verrechnung seiner Rente mit Beitragsforderungen und forderte ihn zum einen dazu auf, im Hinblick auf die geltend gemachte Geschäftsaufgabe per 30. September 2009 (richtig: 2005) die Lohnjournale 2005 einzureichen. Des Weiteren teilte sie X.___ in diesem Brief mit, dass sie den Betrag von Fr. 4'968.20 gemäss einer Beitragsrechnung vom 1. März 2006 nicht nachvollziehen könne, und ersuchte um eine Kopie der Rechnung (vgl. auch den internen Verlaufsbericht vom 21. Januar 2010, Urk. 7/133). X.___ liess der Ausgleichskasse daraufhin mit Schreiben vom 3. Februar 2010 (Urk. 7/135 S. 5) deren Mitteilung vom 14. Februar 2007 zukommen, wonach sein Abrechnungskonto per 31. Dezember 2005 aufgehoben worden sei (Urk. 7/135 S. 1), und legte ausserdem die Jahresabrechnung 2005 bei (Urk. 7/135 S. 3). Mit Verfügung vom 9. März 2010 wies die Ausgleichskasse X.___ mit der Begründung, die angeforderten Unterlagen nicht erhalten zu haben, auf die Erfordernisse einer rechtsgenügenden Einsprache hin, forderte ihn dazu auf, eine verbesserte Einsprache einzureichen, und kündigte für den Säumnisfall an, auf die Einsprache nicht einzutreten (Urk. 7/136). Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010 erklärte die Ausgleichskasse gegenüber X.___, ankündigungsgemäss auf seine Einsprache vom 16. Juni 2009 nicht einzutreten, da diese Eingabe keine ausreichende Begründung mit Beweismitteln enthalte und er innert angesetzter Frist keine Verbesserung vorgenommen habe. Die Verrechnung von Beiträgen vergangener Jahre sei daher in Rechtskraft erwachsen (Urk. 2 = Urk. 7/140).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010 erhob X.___ mit Eingabe vom 6. August 2010 Beschwerde und machte geltend, der für das Jahr 2006 vorgenommene Verrechnungsabzug von Fr. 4'968.20 sei unrechtmässig (Urk. 1). Die Ausgleichskasse erstattete am 1. September 2010 die Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Satz 2). Art. 43 Abs. 3 ATSG ist auf Leistungsbegehren zugeschnitten; soweit Sozialversicherungsbeiträge zur Diskussion stehen, fällt allenfalls eine analoge Anwendung in Betracht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 43 Rz 50).
1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (1. Teilsatz). Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten; gestützt auf Art. 10 Abs. 3 ATSV kann die Einsprache, abgesehen von wenigen Ausnahmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ATSV), wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift (vgl. Art. 10 Abs. 4 ATSV), so hat der Versicherer gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen und mit dieser Fristansetzung die Androhung zu verbinden, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.
Das Einspracheverfahren endet mit einem Einspracheentscheid, der zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
2.
2.1 Die Sanktionen in Art. 43 Abs. 3 ATSG betreffen die Situation, wo wegen der Verletzung einer Mitwirkungspflicht Angaben fehlen, die für einen Entscheid in der Sache, sei es eine Verfügung nach Art. 49 Abs. 1 ATSG, sei es ein Einspracheentscheid nach Art. 52 Abs. 2 ATSG, erforderlich sind. Der Sanktion des Nichteintretens kommt hier nur eine untergeordnete Bedeutung zu; in der Regel kann in denjenigen Fällen, wo Angaben nicht gemacht oder Unterlagen nicht eingereicht werden, ein materieller Entscheid aufgrund der Akten getroffen werden, der aufgrund der mangelnden Mitwirkung zu Ungunsten der leistungsansprechenden Person ausfällt; dies nach dem Grundsatz, dass die leistungsansprechende Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 19. Februar 2010, 8C_882/2009, Erw. 6.3).
Demgegenüber sind in Art. 10 ATSV die formellen Anforderungen einer rechtsgültigen Einsprache geregelt; genügt die Einsprache diesen minimalen Anforderungen nicht, so ist darauf unabhängig davon, ob ein materieller Entscheid dennoch möglich wäre, nicht einzutreten.
2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2009 (Urk. 7/101) genügt den Anforderungen nach Art. 10 ATSV ohne Weiteres. Sie enthält mit dem Ersuchen um Rückerstattung der verrechneten Lohnbeiträge von Fr. 6'544.30 für das Ende des Jahres 2005 und von Fr. 4'968.20 für den Anfang des Jahres 2006 und mit dem Antrag auf Prüfung der grundsätzlichen Zulässigkeit der Verrechnung klare Rechtsbegehren. Diese sind zudem genügend begründet mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2005 nicht mehr selbständigerwerbend sei und dass ihn die Verrechnung in finanzielle Not bringe. Zudem ist die Einsprache im Sinne der Vorschrift in Art. 10 Abs. 4 ATSV handschriftlich unterzeichnet.
Dementsprechend hatte die Beschwerdegegnerin vorerst keine Beanstandungen zu den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 10 ATSV vorgebracht, sondern war in Bezug auf die Frage der generellen Zulässigkeit der Verrechnung auf die Einsprache eingetreten und hatte die Zulässigkeit nach näherer materieller Prüfung bereits mit ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2009 bejaht (Urk. 7/112). Beim angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 8. Juli 2010 durfte sich die Beschwerdegegnerin daher nicht auf ungenügende Erfüllung der Voraussetzungen in Art. 10 ATSV stützen. Sie räumt dies in der Beschwerdeantwort auch selber ein (vgl. Urk. 6 S. 2) und macht nunmehr geltend, sie habe sich entgegen ihrer Begründung des Entscheids materiell mit der Sache auseinandergesetzt und sei zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer schulde wohl Lohnbeiträge für das ganze Jahr 2005, hingegen würden von ihm für das Jahr 2006 keine Beiträge mehr verlangt, die Beilage zur Rentenverfügung vom 27. Mai 2009 (vgl. Urk. 7/99) sei insoweit nicht korrekt (vgl. Urk. 6 S. 2 f.). Diese materiellrechtlichen Überlegungen kommen allerdings im angefochtenen Einspracheentscheid nirgendwo zum Ausdruck, sondern dort heisst es vielmehr umgekehrt, die "Verrechnung von Beiträgen vergangener Jahre" sei "in Rechtskraft erwachsen" (Urk. 2 S. 1). Da diesem Bescheid Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen zu den Beiträgen der Jahre 2005 und 2006 vorangegangen sind (vgl. Urk. 7/132 und Urk. 7/136), kann kein Zweifel bestehen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die Rechtskraft der Verrechnung nicht nur auf die Verrechnungsmöglichkeit als solche, sondern auch auf die Höhe der Verrechnungsforderung beziehen wollte.
Unter diesen Umständen kann der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Beschwerdegegnerin Nichteintreten entschieden hat, nicht in einen materiellen Entscheid umgedeutet werden. Er kann sodann auch nicht als Nichteintretensentscheid aufgrund fehlender Mitwirkung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG geschützt werden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 21. Januar 2010 (Urk. 7/132) zur Belegung des nachverlangten Betrags von Fr. 4'968.20 aufgefordert hat, den sie selber festgesetzt hat (vgl. Urk. 7/99) und deren Grundlage sie ohne Weiteres ihren Unterlagen hätte entnehmen können.
2.3 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, auf die Einsprache einzutreten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2010 aufgehoben wird und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, verpflichtet wird, auf die Einsprache einzutreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 7/141 sowie des Aktenverzeichnisses zum eingereichten Dossier der Beschwerdegegnerin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).