Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 7. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ mit Verfügung vom 1. September 2010 (Urk. 6/55) zur Bezahlung von Verzugszinsen (für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 8. Juli 2010) in der Höhe von Fr. 51'283.60 verpflichtet und die dagegen mit Eingabe vom 8. September 2010 (Urk. 6/57) erhobene Einsprache mit Entscheid vom 14. September 2010 (Urk. 2 = Urk. 6/58) abgewiesen hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe von X.___ vom 20. September 2010 (Urk. 1), in der er beantragte, es seien nur bis zum 6. November 2007 Verzugszinsen zu erheben,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 25. Oktober 2010 (Urk. 5),
die Replik von X.___ vom 9. November 2010 (Urk. 9), in der er an seinem Antrag festhielt,
die Eingabe der Ausgleichskasse vom 25. November 2010 (Urk. 12), in der sie auf die Erstattung einer Duplik verzichtete,
sowie die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinse zu leisten sind,
nach Art. 41bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, Verzugszinsen zu entrichten haben,
Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten haben (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV),
der Zinssatz sowohl für Verzugs- als auch für Vergütungszinsen 5 % im Jahr beträgt (Art. 42 Abs. 2 AHVV),
das Bundesgericht in BGE 134 V 206 Erw. 3.3.1 in Bestätigung der Rechtsprechung festgehalten hat, dass Verzugszinsen unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschalierter Form hätten, der Verzugszins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet sei und im Beitragsbereich im Besonderen nicht massgebend sei, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung treffe,
das Bundesgericht in Erw. 3.3.2 des genannten Urteils darüber hinaus ausdrücklich erwogen hat, dass - nachdem die Verzugszinspflicht auch bestehe, wenn der Verzug einem Verschulden der Ausgleichskasse zuzuschreiben sei - die Zinspflicht erst recht zu gelten habe, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich des Steueramtes, vorliegen sollte,
der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, dass es die Beschwerdegegnerin und das kantonale Steueramt zu vertreten hätten, dass es zu den Verzögerungen bei der Beitragsentrichtung gekommen sei, weil ihm während fünf Jahren keine Steuerbescheide zugestellt worden seien und ihm von der Beschwerdegegnerin jahrelang keine detaillierte Abrechnung bezüglich der zu entrichtenden persönlichen Beiträge vorgelegt worden sei, weshalb das Verhalten der Beschwerdegegnerin als grobfahrlässig zu qualifizieren sei und sich eine zeitliche Begrenzung der Verzugszinspflicht rechtfertige (Urk. 1 und Urk. 9),
sich demgegenüber die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, dass zum einen Verzugszinsen auf Beitragszahlungen verschuldensunabhängig geschuldet seien und es zum anderen gerade der Beschwerdeführer versäumt habe, die massive Differenz zwischen dem geschätzten Einkommen, das den Akontorechnungen zugrunde gelegen habe, und dem tatsächlich erzielten Einkommen ordnungsgemäss zu melden (Urk. 2 und 5),
vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 8. Juli 2010 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 51'283.60 zu bezahlen (für die auszugleichenden Beiträge 2001 bis 2004), oder ob der Beschwerdeführer (gemäss seinem Antrag) lediglich bis zum 6. November 2007 Verzugszinsen zu entrichten hat,
insoweit anzufügen bleibt, dass in rein masslicher Hinsicht die Verzugszinsberechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/55) durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde, und auch die Verzugszinspflicht an sich nicht bestritten ist,
es nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant ist, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich dafür verantwortlich ist, dass es zur verspäteten Beitragsfestsetzung gekommen ist,
es auch nicht massgebend ist, ob dem Steueramt des Kantons Zürich oder dem Beschwerdeführer ein entsprechender Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte,
die zwischen den Parteien vorhandene Kontroverse, wer letztlich für die aufgelaufenen Beitragsausstände verantwortlich war, im vorliegenden Zusammenhang - wie bereits ausgeführt - nicht entscheiderheblich ist, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist,
sich mit anderen Worten - selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffend sein sollten, dass die Beschwerdegegnerin und das Steueramt des Kantons Zürich ihre Abklärungen betreffend die Beitragsfestsetzung beziehungsweise die Veranlagung nicht binnen der gebotenen Zeiträume gemacht hätten und ihnen deshalb ein (qualifiziertes) Verschulden anzulasten wäre - nichts an der Verzugszinspflicht ändern würde, und zwar selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer selbst kein Verschulden anzulasten wäre,
nach dem Gesagten kein Anlass besteht, die Verzugszinspflicht in der vom Beschwerdeführer beantragten Weise zeitlich zu begrenzen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).