AB.2010.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 24. November 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür
Sameli Thür Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. August 2010 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung leichten Grades per 30. September 2010 bestätigt hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. September 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Rückweisung der Beschwerde zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2010 (Urk. 8),
unter Hinweis auf die interne Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 15. November 2010 (Urk. 9) und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. November 2010 (Urk. 12),

in Erwägung,
dass gemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben,
dass einer Person, die bis zum Erreichen des Rentenalters oder dem Rentenvorbezug eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen hat, die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt wird (Art. 43bis Abs. 4bis AHVG),
dass für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar sind (Art. 43bis Abs. 5 AHVG),
dass laut Art. 42 Abs. 2 IVG als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen sechs Lebensverrichtungen wie Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme (vgl. BGE 127 V 97) dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf,
dass die Hilflosigkeit unter anderem als leicht gilt, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),
dass die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert,
dass zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht,
dass auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG) und bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze gelten (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 26 f.),
dass die Beschwerdegegnerin, nachdem die Beschwerdeführerin seit 1. April 2004 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der Invalidenversicherung bezogen hatte (Verfügung vom 12. Mai 2005, Urk. 10/24), dieser nach Eintritt ins AHV-Rentenalter mit Wirkung ab 1. April 2006 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der Alters- und Hinterlassenversicherung zugesprochen hat (Verfügung vom 5. April 2006 Urk. 10/25),
dass die amtliche Revision im Jahre 2007 ergeben hat, dass weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades besteht (Mitteilung vom 16. Mai 2007, Urk. 10/29),
dass die Beschwerdegegnerin im Zuge eines erneuten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/31-34) zum Schluss gekommen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat und sie in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht mehr hilflos ist, und die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 11. August 2010 per 30. September 2010 aufgehoben hat (Urk. 10/35-37),
dass aus den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Arztberichten von Dr. med. B.___, Praxis für Osteoporose und Rheumatologie, vom 26. Juli 2010 (Urk. 10/33) und von Dr. med. C.___, Chefarzt Orthopädie/Handchirurgie der D.___, vom 18. August 2010 (Urk. 10/39) nicht geschlossen werden kann, dass bei der Beschwerdeführerin insofern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, als nunmehr keine Hilflosigkeit mehr vorliegt,
dass die Sache zur Einholung eines ärztlichen Berichts, der darüber Auskunft gibt, welche Handgriffe, die zur Bewältigung der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen notwendig sind, die Beschwerdeführerin noch ausführen kann und welche nicht, sowie gegebenenfalls zur Abklärung vor Ort an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheiden kann,
dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder einer Hilflosenentschädigung im Falle einer Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (BGE 129 V 370),
dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sich anhand einer Interessenabwägung entscheidet, bei welcher zu beurteilen ist, ob die Gründe für eine vorläufige Weiterzahlung der Leistungen oder diejenigen, die für eine Einstellung dieser Leistung sprechen, überwiegen (vg. BGE 124 V 88 f. Erw. 6a, 117 V 191 Erw. 2b; SVR 2001 KV Nr. 12 S. 31, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 13. Juni 2006, U 190/06, Erw. 2),
dass die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig als vorrangig gewichtet,
dass die Beschwerdeführerin ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht begründet, weshalb eine Interessenabwägung vorliegend nicht möglich ist,
dass daher das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist,
dass die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung als vollständiges Obsiegen gilt und die Beschwerdeführerin demnach Anspruch hat auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,


beschliesst das Gericht:


           Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen,
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. August 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).