Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 7. Juli 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Nachtragsverfügung vom 15. Januar 2010 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von A.___ für das Jahr 2006 gestützt auf ein Erwerbseinkommen von Fr. 260'380.-- und ein im Betrieb arbeitendes Kapital von Fr. 0.-- auf Fr. 25'470.-- inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 7/1). Am 19. Januar 2010 stellte A.___ das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen Beiträge (Urk. 7/2). Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/14) und die dagegen gerichtete Einsprache vom 2. August 2010 (Urk. 7/16) mit Entscheid vom 7. September 2010 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob A.___ mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 Beschwerde und stellte sinngemäss das Begehren, die persönlichen Beiträge seien herabzusetzen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 13. Januar 2011 (Urk. 11) beziehungsweise Duplik vom 21. Februar 2011 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Gerichtsverfügung vom 14. Juni 2011 holte das Gericht die Steuerakten der Steuerperioden 2008 und 2009 (Urk. 20) betreffend den Beschwerdeführer ein (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis).
1.2 Die Herabsetzung geschuldeter Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG beurteilt sich - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem also die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des kantonalen Gerichts oder des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd mit Hinweisen). Es können somit weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse massgebend sein. Das erstinstanzliche Gericht im Herabsetzungsprozess ist indessen nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls inwiefern sich die wirtschaftliche Lage seit Erlass der Verfügung über die Beitragsherabsetzung geändert hat. Es kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass der Verwaltungsakt im Eröffnungszeitpunkt richtig war, und es der Partei, die eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu verlangen. Es kann aber auch aus prozessökonomischen Gründen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde legen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen J. vom 27. März 2002, H 361/01/H 362/01, Erw. 3a; BGE 103 V 54 Erw. 1 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 112 Erw. 3b).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nur noch beschränkt arbeitsfähig, weshalb er eine IV-Rente beantragt habe (Urk. 1), und legt eine ärztliche Bestätigung ins Recht, gemäss welcher er im Jahr 2008 um etwa 60 %, im Jahr 2009 um 70 % und seit 2010 gar zu 90 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 3/5). Laut Steuererklärung erzielte er im Jahr 2008 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 37'175.-- (Urk. 20/8 Rückseite) und im Jahr 2009 solche von Fr. 137'367.-- (Urk. 20/29). Die Steuern der Periode 2008 und 2009 sind indessen noch nicht definitiv veranlagt (vgl. Urk. 19). Im Gesuch um Herabsetzung der persönlichen Beiträge vom 23. März 2010 (Urk. 7/6) gibt der Beschwerdeführer an, dass er ein Bruttoeinkommen von höchstens Fr. 30'000.-- bei Gewinnungskosten von Fr. 5'000.-- erzielen könne. Bei einem Vermögen am 28. Februar 2010 von gut Fr. 15'000.-- (vgl. Urk. 7/6/2) und geltend gemachten Lebenshaltungskosten ohne Wohnkosten von Fr. 47'800.-- (12 x Fr. 3'983.30, vgl. Urk. 7/12/3) ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer ohne Unterstützungsleistungen (vgl. Urk. 7/12/3) überleben will. Es ist davon auszugehen, dass er über weitere Einkünfte verfügt, die er im Gesuch nicht angegeben hat, und mindestens seinen Notbedarf decken kann.
2.2 Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer im Liegenschaftenverzeichnis der Steuererklärung eine Wohnung an der B.___, Zürich, aus dem Nachlass des Vaters mit einem Steuerwert von Fr. 231'000.-- im Jahr 2008 (Urk. 20/12 Rückseite) und einem solchen von Fr. 272'000.-- im Jahr 2009 (Urk. 20/30 Rückseite) aufführt. Diese hat er der Familie seines Sohnes zur unentgeltlichen Nutzung überlassen (vgl. Urk. 1). Da der Beschwerdeführer gegenüber seinem erwachsenen Sohn und dessen Familie keine Unterstützungspflicht hat, hätte er, ginge man davon aus, dass der Beschwerdeführer, wie in seinem Herabsetzungsgesuch deklariert, tatsächlich lediglich ein (Netto)Einkommen von Fr. 25'000.-- erzielt, einen fiktiven Marktmietzins als Einkommen anrechnen zu lassen. Bevor sein Sohn in besagter Wohnung wohnte, nahm der Beschwerdeführer einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'550.-- (vgl. Urk. 20/15) ein, was einem Jahresmietzins von Fr. 18'600.-- entspricht. Im Jahr 2009 hatte er für diese Wohnung Hypothekarzinsen von Fr. 5'579.-- zu bezahlen (Urk. 20/36). Somit hätte er sich einen Mietzins von mindestens Fr. 13'021.-- als Einkommen anrechnen zu lassen, womit bei der Existenzminimumsberechnung von Einkünften von mindestens Fr. 38'021.-- auszugehen wäre.
2.3 In Anwendung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 hat die Beschwerdegegnerin ein Existenzminimum von Fr. 35'137.-- ermittelt (Urk. 2 Anhang). Da der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft lebt, ist ihm zu Recht der Grundbetrag für Alleinstehende in Haushaltgemeinschaft von Fr. 13'200.-- pro Jahr angerechnet worden. Da der Beschwerdeführer nicht zu belegen vermag, dass er seine in Ghana lebende Ehefrau finanziell unterstützt, ist ihm für seine Ehefrau in der Existenzminimumsberechnung nichts anzurechnen.
2.4 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Berücksichtigung von Schulden bei der Frage der Herabsetzung von persönlichen Beiträgen ausgeschlossen. Dies mit der Begründung, dass es einer Aushöhlung des konkursrechtlichen Privilegs von Art. 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) für AHV-Forderungen gleichkäme, wenn diese Forderungen zu den in die Bedarfsrechnung einzukalkulierenden Verpflichtungen des täglichen Lebens gezählt würden (ZAK 1984 S. 172). Denn die Berücksichtigung von Schulden hätte die Wirkung, dass diese gegenüber den Schulden an die AHV-Ausgleichskassen bevorzugt und die AHV-Beiträge diesen hintangestellt würden und nur zu bezahlen wären, wenn die übrigen Schulden der Beitragspflichtigen gedeckt sind.
2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei anrechenbaren Ausgaben von Fr. 35'137.-- und mindestens anrechenbaren Einnahmen von Fr. 38'021.-- ein Einnahmenüberschuss Fr. 2'884.-- besteht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer betreibt als Inhaber einer Einzelfirma den Handel und die Verwaltung von Liegenschaften (Urk. 3/10). Als solcher weist er in den Liegenschaftenverzeichnissen Miteigentum (1/2-Anteil) an den Liegenschaften C.___, Zürich, D.___, Zürich, und E.___, Zürich, aus. Daneben ist er Eigentümer einer Wohnung an der B.___, Zürich, welche ihm aus dem Nachlass seines Vaters zugekommen ist (Urk. 20/12 Rückseite). Bei dieser Eigentumswohnung handelt es sich demnach um persönliches Vermögen. Hierauf lasten Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 325'000.-- (Urk. 3/7). Der von der Hypothekargläubigerin geschätzte Verkehrswert der Wohnung beträgt Fr. 500'000.-- (Urk. 7/20/27).
3.2 Ausgehend von der Verkehrswertschätzung der Hypothekargläubigerin kann gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 3/8) bei einem Verkauf der Wohnung mit einem Verkaufserlös von Fr. 450'000.-- gerechnet werden. Hiervon abzuziehen sind die Grundpfandschulden im Betrag von Fr. 325'000.-- so dass ein Bruttoerlös von Fr. 125'000.-- resultieren würde. Von diesem Bruttoerlös sind Grundstückgewinnsteuern von Fr. 23'575.-- sowie Handänderungssteuern von Fr. 2'500.-- und Notariatsgebühren von Fr. 900.-- abzuziehen. Da der Beschwerdeführer selber mit Grundstücken handelt, ist ihm der Verkauf der Privatliegenschaft ohne Unterstützung eines Liegenschaftenmäklers zumutbar, so dass keine Mäklerkosten anfallen. Bei der Liegenschaft handelt es sich nicht um Geschäfts-, sondern um Privatvermögen, weshalb auf dem Grundstückgewinn auch keine Einkommenssteuern und Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind. Somit könnte bei einem Verkauf der Eigentumswohnung ein Nettoerlös von gut Fr. 100'000.-- erzielt werden. Damit könnten die ausstehenden Beitragsforderungen - inklusive diejenigen, die im Kanton Nidwalden geschuldet sind - gedeckt werden.
4. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit zur Begleichung der Beitragsschuld zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer hat daher die bei der Beschwerdegegnerin noch offenen Beiträge von Fr. 25'170.95 (vgl. Urk. 7/14) zu bezahlen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Mit diesem Entscheid in der Sache selbst wird das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).