Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Peter
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit persönlich verfasster Eingabe vom 11. Oktober 2010 (zur Post gegeben am 14. Oktober 2010; Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-2]) erhob X.___ (geb. 6. März 1939) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, vom 28. September 2010 (Urk. 2 = 7 = 15/66) betreffend wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungsverfügung vom 10. März 2005 (Urk. 15/41) und Zusprechung einer Hilflosenentschädigung schweren Grades mit Wirkung ab 1. Januar 2005 im monatlichen Betrag von Fr. 860.-- ab 1. Januar 2005, Fr. 884.-- ab 1. Januar 2007 und Fr. 912.-- ab 1. Januar 2009 (gemäss Verwaltungsverfügung vom 3. September 2010 [Urk. 15/65]) sowie Rückerstattung zuviel ausgerichteter Hilflosenentschädigungsleistungen im Betrag von Fr. 53'216.-- (gemäss Verwaltungsverfügung vom 30. August 2010 [Urk. 3/1 = 15/63]), wobei er sinngemäss auf Feststellung der Nichtigkeit, eventuell ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids antrug. Mit Zuschrift vom 17. Oktober 2010 (zur Post gegeben am 22. Oktober 2010; Urk. 4) ergänzte der Beschwerdeführer persönlich seine Ausführungen und reichte weitere Unterlagen nach (Urk. 5/1-2). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 (Urk. 6) gelangte sodann - binnen noch laufender Beschwerdefrist - der vom Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 mandatierte (Urk. 8 = 15/71) Rechtsdienst Integration Handicap (lic. iur. Ch. Jaeggi) an das hiesige Gericht; dies mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Feststellung des Nichtbestands eines Rückforderungsanspruchs sowie mit dem Verfahrensantrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2).
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 4. November 2010 (Urk. 9 = 15/69) Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt (Darlegung der Gründe für die verlangte andere Entscheidung sowie Bezeichnung [soweit noch nicht erfolgt] und soweit möglich Einreichung [soweit noch nicht aktenkundig] diesbezüglicher Beweismittel; Disp.-Ziff. 1 Abs. 1); dies mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (unter Überweisung der Akten an die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Beurteilung der Erlassfrage; Disp.-Ziff. 1 Abs. 2). Mit Eingabe vom 22. November 2010 (Urk. 11) kam der Beschwerdeführer der Verbesserungsauflage nach. Die mit anschliessender Gerichtsverfügung vom 24. November 2010 (Urk. 12) zur Vernehmlassung und Aktenauflage aufgeforderte Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2011 (Urk. 14; samt Aktenbeilage [Urk. 15/1-73]) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2011 Mitteilung gemacht wurde (Urk. 16).
Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Auf die Parteivorbringen und die zu würdigenden Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - nachstehend eingegangen.
2. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten - soweit wesentlich - folgender Ablauf:
Mit Verfügungen vom 20. Februar 2004 (Urk. 15/25) war dem zu Hause lebenden und seit 1. Oktober 1994 eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beziehenden (zunächst eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % und mit Wirkung ab 1. November 1995 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 %; Verfügungen vom 6. Januar 1995 [Urk. 15/10] und 5. März 1996 [Urk. 15/11]) Beschwerdeführer von der SVA, IV-Stelle, rückwirkend ab Dezember 2003 eine Hilflosenentschädigung der IV nach Massgabe einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen worden; dies im Betrag von zunächst Fr. 211.-- und hernach ab 1. Januar 2004 von Fr. 422.-- pro Monat (s. Mitteilung an die Ausgleichskasse vom 6. Februar 2004 [Urk. 15/23], samt Begründungsbeiblatt ['Verfügungsteil 2'; Urk. 15/24).
Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2004 (Urk. 15/27) erhielt der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2004 eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zugesprochen (samt Zusatzrente für die Ehefrau; vgl. Rentenverfügung vom 24. Mai 2007 [Urk. 15/49] betreffend Rentenplafonierung: Rentenneuberechnung nach Eintritt der am 17. Juli 1945 geborenen Ehefrau ins Rentenalter; vgl. auch Rentenverfügung der Ehefrau vom 24. Mai 2007 [Urk. 15/49]). Gleichzeitig erliess die SVA, IV-Stelle, eine auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades mit Wirkung ab 1. April 2004 in Höhe von monatlich Fr. 422.-- lautende Verfügung (Urk. 15/28). Auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2005 hin (Eingangsdatum; Urk. 15/38) wurde von der Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2005 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der AHV schweren Grades (bei Aufenthalt im Heim) in Höhe von Fr. 860.-- pro Monat mit Wirkung ab 1. Januar 2005 verfügt (Urk. 15/40; s. Mitteilung des entsprechenden Beschlusses vom 31. Januar 2005 [Urk. 15/39]). Mit Datum vom 10. März 2005 folgte seitens der SVA, IV-Stelle, eine Verfügung betreffend Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der AHV nach Massgabe einer Hilflosigkeit schweren Grades (bei Aufenthalt zu Hause) in Höhe von monatlich Fr. 1'720.-- mit Wirkung ab 1. Januar 2005 (Urk. 15/41). Infolgedessen gelangte jeweils der dem Höchstbetrag der Altersrente entsprechende doppelte Mindestbetrag zur Auszahlung (gemäss Art. 42ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] und Art. 3 Abs. 1 der Verordnungen 05, 07 bzw. 09 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei AHV/IV/EO vom 24. September 2004, 22. September 2006 bzw. 26. September 2008), das heisst von 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 Monatsbetreffnisse von Fr. 1'720.-- (= Fr. 2'150.-- [= Fr. 1'075.-- x 2] x 80 %), von 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 Monatsbetreffnisse von Fr. 1'768.-- (= Fr. 2'210.-- [= Fr. 1'105.-- x 2] x 80 %) und ab 1. Januar 2009 Monatsbetreffnisse von Fr. 1'824.-- (= Fr. 2'280.-- [= Fr. 1'140.-- x 2] x 80 %), wobei die betragliche Festsetzung mit Wirkung ab 1. August 2007 (Fr. 1'768.-- pro Monat) von der Beschwerdegegnerin in Verfügungsform festgehalten wurde (Verfügung vom 16. August 2007 [Urk. 15/50]).
Im Zuge einer amtlichen Revision per Januar 2010 wurden verwaltungsintern Unstimmigkeiten bei der laufenden Leistungsausrichtung festgestellt (ELAR-Notiz vom 19. April 2010 [Urk. 15/55]). Mit Verwaltungsverfügungen vom 30. August 2010 (Urk. 15/63) und 3. September 2010 (Urk. 15/65) erging daraufhin bei unverändertem Schweregrad der Hilflosigkeit eine rückwirkende Korrektur der Leistungsberechnung, indem statt auf den jeweiligen Höchstbetrag der Altersrente auf den entsprechenden Mindestbetrag abgestellt wurde (gemäss Art. 43bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 5 AHVG und Art. 3 Abs. 1 der Anpassungsverordnungen 05, 07 bzw. 09), was zur Zuerkennung von Monatsbetreffnissen von Fr. 860.-- (= Fr. 1'075.-- x 80 %) beziehungsweise Fr. 884.-- (ab 1. Januar 2007; = Fr. 1'105.-- x 80 %) respektive Fr. 912.-- (ab 1. Januar 2009; = Fr. 1'140.-- x 80 %) führte und eine Auferlegung der Rückerstattung in der Zeit von 1. September 2005 bis 31. August 2010 zuviel ausgerichteter Leistungen in Höhe von total Fr. 53'216.-- (= 16 Monate à Fr. 860.-- + 24 Monate à Fr. 884.-- + 20 Monate à Fr. 912.--) zur Folge hatte, wobei auf die Rückforderung in der Zeit von 1. Januar bis 31. August 2005 zuviel ausgerichteter Leistungen zufolge Verjährung verzichtet und der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Stellung eines Erlassgesuches hingewiesen wurde (s. Mitteilung des Beschlusses vom 27. August 2010 [Urk. 15/62] und 'Verfügungsteil 2' [Urk. 15/61]). Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2010 (Urk. 2 = 7 = 15/66) wurden die wiedererwägungsweisen Festlegungen und Anordnungen (gemäss Verwaltungsverfügungen vom 30. August und 3. September 2010 [Urk. 15/63 und Urk. 15/65) bestätigt, wobei ein separater Entscheid über die Erlassfrage nach Eintritt der Rechtskraft in Aussicht gestellt wurde (vgl. zum Ganzen bereits: Gerichtsverfügung vom 4. November 2010 [Urk. 9 = 15/69] E. 3).
3. Hinsichtlich der anwendbaren Bestimmungen zur Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide (namentlich betreffend Dauerleistungen) und der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen sowie diesbezüglicher Zuständigkeits- und Verfahrensfragen kann auf die Ausführungen in der Gerichtsverfügung vom 4. November 2010 (Urk. 9 = 15/69) verwiesen werden. Das Gleiche gilt auch bezüglich der einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Berechnung von IV-/AHV-Hilflosenentschädigungen und zu den dabei zu beachtenden Besitzstandsvorschriften, zur (fehlenden) gerichtlichen Kognition zur Überprüfung rechtskräftiger und von der Verwaltung nicht in Wiedererwägung gezogener Leistungsentscheide, zur zeitlichen Wirksamkeit von Revisionsbegehren sowie zum Vertrauensschutz. Zu ergänzen ist, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlischt, nachdem die Verwaltung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG bzw. Art. 1 Abs. 1 AHVG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 579 E. 4.1, 128 V 10 E. 1, 101 Ib 348 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_737/2009 vom 1. April 2010 E. 2.1). Für den Beginn der relativen 1-jährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem die Verwaltung später bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit - etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes (SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5 E. 3b) - den Fehler hätte erkennen müssen (BGE 124 V 380 E. 1: "dans un deuxième temps"; BGE 122 V 270 E. 5a und 5b/aa; BGE 110 V 304 E. 2b: "in un secondo tempo") und dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3; Urteil des BGer 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1). Die relative 1-jährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids (IV) oder der einsprachefähigen Verfügung (AHV) gewahrt (BGE 119 V 431; Urteile des BGer 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 4.3.1 [nicht publ. in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11] und I 1023/06 vom 12. Februar 2007 E. 3.3; vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 9C_877/2010 und 9C_875/2010 vom 28. März 2011, je E. 4.2.1, 9C_1010/2009 vom 28. Mai 2010 E. 3.1 sowie 8C_824/2007 vom 15. Mai 2008 E. 3.2).
4. Ausgewiesen und inzwischen unbestritten ist die Unrechtmässigkeit der betraglichen Festsetzung der Hilflosenentschädigung schweren Grades mit Wirkung ab 1. Januar 2005 (gemäss Verwaltungsverfügung vom 10. März 2005 [Urk. 15/41]). Damit erweist sich die damalige (Dauer-)Leistungsfestsetzung vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage erstelltermassen als zweifellos unrichtig und ist daher von Amtes wegen zu korrigieren, was vom Beschwerdeführer mittlerweile ebenfalls nicht mehr in Frage gestellt wird. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf Geltendmachung der Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs der Beschwerdegegnerin, indem er einwendet, diese habe den nach falschem Berechnungsmodus erfolgten (zu hohen) Entschädigungsansatz mit Verfügung vom 16. August 2007 (Urk. 15/50) bestätigt, wobei sie den Fehler und damit den Rückforderungsanspruch bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit in qualitativer wie quantitativer Hinsicht hätte bemerken müssen; damit sei nach Ablauf der relativen 1-jährigen Frist im August 2008 die Verwirkung eingetreten und die erst am 30. August 2010 geltend gemachte Rückforderung mithin verspätet (Urk. 11).
Der erste Fehler war hier beim (EDV-mässigen: ZAS) Vollzug der Verfügung der anstaltsinternen IV-Stelle vom 10. März 2005 (Urk. 15/41) passiert, mit dem unbesehen und entgegen der kurz zuvor ergangenen eigenen Verfügung der Ausgleichskasse vom 24. Februar 2005 (Urk. 15/40) die rechtswidrige Erbringung deutlich zu hoher Entschädigungsleistungen eingeleitet wurde. Dieser Mangel wurde effektiv erst bei Anhandnahme der per Januar 2010 vorgesehenen Amtsrevision am 19. April 2010 erkannt (Urk. 15/55). Bis zum darauf folgenden Verfügungserlass am 30. August 2010 (Urk. 3/1 = 15/63) waren Rückforderungsansprüche bezüglich der in der Zeit von Januar bis August 2005 zuviel erbrachten Betreffnisse absolut verwirkt, weshalb sie von der Rückforderung zu Recht ausgenommen blieben. Bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte die Ausgleichskasse indessen bereits bei Erlass der Verfügung vom 16. August 2007 (Urk. 15/50) erkennen können und müssen, dass die bisherigen und weiterhin (nach dem gleichen Berechnungsmodus und damit im Wesentlichen unverändert) ausgerichteten Leistungen unrechtmässig erfolgt waren. Die relative 1-jährige Verwirkungsfrist hatte demnach mit diesem Entscheid zu laufen begonnen, weshalb bei Eröffnung der Verfügung vom 30. August 2010 (Urk. 15/63) der Rückforderungsanspruch verwirkt war. Es erscheint angezeigt - und ist angesichts der jederzeitigen elektronischen Verfügbarkeit sämtlicher eine versicherte Person betreffenden Angaben und Unterlagen im Rahmen des Workflow- und Archivierungssystems ELAR auch ohne besonderen Aufwand realisierbar -, sich im Zuge einer verfügungsweisen masslichen Leistungsfestsetzung (und sei es auch nur infolge Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung) einen Überblick über vorangegangene Veranlassungen und deren Grundlagen zu verschaffen, wobei die konträren Verfügungen vom 24. Februar 2005 (Urk. 15/40) und 10. März 2005 (Urk. 15/41) bei summarischer Durchsicht ohne weiteres hätten erkannt und den offen zutage tretenden Unstimmigkeiten hätte nachgegangen werden können und müssen (wie dies im Zuge der späteren Revision per Januar 2010 dann auch der Fall gewesen ist; Urk. 15/55). In diesem Sinne stellt das Verwaltungshandeln vom August 2007 einen fristauslösenden "zweiten Anlass" dar. Da für die Versicherungszweige der IV und der AHV im Fall des Beschwerdeführers die SVA gesamthaft zuständig ist (IV-Stelle und Ausgleichskasse), war die genügende Kenntnis verwaltungsintern umfassend vorhanden und bestand keine Notwendigkeit zur Tätigung externer Zusatzabklärungen. Da sich die der Beschwerdegegnerin ab Mitte August 2007 anrechenbare Kenntnis nebst den bis dahin erbrachten auch auf die weiterhin (im Wesentlichen unverändert) ausgerichteten Leistungen bezieht, erweist sich bei der Erlass der Verfügung vom 30. August 2010 (Urk. 15/63) der Rückforderungsanspruch für die in der Zeit von September 2005 bis August 2010 insgesamt als verwirkt. Denn die 1-jährige relative Frist für die von September 2007 bis August 2010 ausgerichteten Fehlbetreffnisse beginnt nicht je Einzeln mit deren jeweiliger Ausrichtung (neu) zu Laufen, so dass für die in der Zeit von September 2009 (die Leistungsauszahlung erfolgt jeweils bis zum 20. Tag des Monats, womit die 1-jährige Frist betreffend die für August 2009 ausbezahlte Leistung am 30. August 2010 ohnehin abgelaufen war; Art. 72 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) bis August 2010 eine Fristwahrung anzunehmen wäre (vgl. Urteil des BGer 9C_877/2010 vom 28. März 2011 E. 4.2.2, wo es um eine im November 2009 verfügte Rückforderung von April 2007 bis Oktober 2009 zu Unrecht erbrachter Leistungen bei zumutbarer Kenntniserlangung durch die Verwaltung im Mai 2007 ging).
5. Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2010 insoweit aufzuheben, als festzustellen ist, dass kein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für in der Zeit von September 2005 bis August 2010 zu Unrecht erbrachte Hilflosenentschädigungsleistungen in Höhe von Fr. 53'216.-- besteht.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 61 lit. a ATSG). Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hat gegenüber der unterliegenden Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Prozessentschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2010 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass kein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für in der Zeit von September 2005 bis August 2010 zu Unrecht erbrachte Hilflosenentschädigungsleistungen in Höhe von Fr. 53'216.-- besteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).