Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 6. Februar 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (AK 40)
Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 4. August 2010 ersuchte A.___, geboren 1945, die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel um Berichtigung des individuellen Kontos (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 15. September 2010 lehnte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel das Gesuch ab (Urk. 7/3). Die dagegen erhobene (mündliche) Einsprache des Versicherten vom 12. Oktober 2010 (vgl. Urk. 7/4) wies sie mit Entscheid vom 4. November 2010 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob A.___ mit Eingabe vom 8. November 2010 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, seinem individuellen Konto bei der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel sei für das gesamte Jahr 1975 ein Einkommen gutzuschreiben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2010 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 unaufgefordert Stellung (Urk. 9), welche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 30ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a S. 262 mit Hinweisen).
1.2 Laut Art. 141 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a S. 262 f. mit Hinweisen).
1.3 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
Der laut Art. 141 Abs. 3 AHVV erforderliche volle Beweis ist nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 261 E. 3d S. 265).
2.
2.1 Laut unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer im Jahr 2000 einen Auszug aus dem individuellen Konto und im Jahr 2009 eine Rentenvorausberechnung verlangt, ohne hernach die Eintragungen im individuellen Konto zu beanstanden (vgl. Urk. 7/2). Das Gesuch um Kontoberichtigung beantragte er erst im Zuge der Berechnung der Altersrente, auf die er mit Wirkung ab 1. September 2010 Anspruch hat (vgl. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG i.V.m. Urk. 3/1).
2.2 Im Lichte vorstehender Grundsätze könnte eine Berichtigung im individuellen Konto des Beschwerdeführers nur dann vorgenommen werden, wenn der volle Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV gelänge, dass dem Versicherten mit Bezug auf die Beitragslücke des Jahres 1975 seitens der Arbeitgeberin die gesetzlichen Beiträge vom Salär abgezogen wurden oder entsprechende Nettolohnvereinbarungen eingegangen worden waren (vgl. oben E. 1.1). Der Beschwerdeführer verfügt diesbezüglich unbestrittenermassen über keine relevanten Unterlagen wie Lohnausweise, Lohnabrechnungen, Zahltagstäschchen usw. Er kann lediglich ein Arbeitszeugnis vorweisen, nach welchem er vom 1. April 1971 bis 30. Juni 1978 bei der B.___ beschäftigt war. Aus dem Zeugnis ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte, wonach ihm während der gesamten Zeitdauer ein Salär, von welchem die gesetzlichen Beiträge abgezogen worden sind, ausgerichtet wurde. Nachforschungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin erübrigen sich, räumt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift doch selber ein, dass diese über keine Unterlagen bezüglich allfälliger Lohnzahlungen mehr verfüge (Urk. 1 S. 2). Es ist demnach von Beweislosigkeit auszugehen, was sich zuungunsten des Beschwerdeführers auswirkt, weil er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will.
2.3 Nach dem Gesagten entfällt eine Kontenberichtigung, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (AK 40)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Verbandsausgleichskasse Gärtner und Floristen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).