Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2010.00095
AB.2010.00095

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 6. Dezember 2012
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Steiner
Tappolet & Partner, Steuerberatung
Asylstrasse 77, Postfach 1110, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___ ist seit vielen Jahren im Bereich neuer Cleantech-Technologien als Direktor (mit Einzelunterschrift) bei der Z.___ AG - welche er über seine A.___ AG beherrscht (Urk. 1 S. 4) - tätig. Mit Verfügungen vom 6. August 2010 legte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, Beiträge akonto für X.___ als Nichterwerbstätiger für die Jahre 2005 bis 2007 fest. Aufgrund der Steuermeldungen vom 14. August 2010 erliess sie sodann die entsprechenden Nachtragsverfügungen vom 17. September 2010 und - nach durchgeführtem Einspracheverfahren - am 1. Dezember 2010 den Einspracheentscheid (Urk. 2). X.___ und Y.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Steiner (Vollmacht X.___ vom 9. September 2010 [Urk. 4/1], Vollmacht Y.___ vom 15. Dezember 2010 [Urk. 4/2]), liessen innert Frist beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 1):
           „1. Der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2010 und damit auch die           Verfügungen vom 6. August 2010 und vom 17. September 2010 seien        aufzuheben und der Beschwerdeführer 1 sei als dauernd voll unselbständig            Erwerbender zu qualifizieren.
           2. Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Prozessentschädigung            zuzusprechen.“
Begründungsweise wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner nachgewiesenen intensiven Tätigkeit, welche auch kausal auf Einkommen ausgerichtet sei, auf eine objektivierbare Erwerbsabsicht zu schliessen sei, weshalb er nicht als sog. Nichterwerbstätiger, sondern als dauernd voll (unselbständig) Erwerbstätiger zu qualifizieren sei. Damit sei auch seine Ehegattin (Beschwerdeführerin 2) aufgrund von Art. 3 Abs. 2 AHVG nicht mehr beitragspflichtig.
2.
2.1     Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2011 (Urk. 7) beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung vollumfänglich auf ihren Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2010. Hinsichtlich Y.___ vermerkte sie, dass mangels Vollmacht des Vertreters auf deren Einsprache nicht eingetreten worden sei.
2.2     Demgegenüber vertrat Rechtsanwalt Steiner in seinem nach Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 10) eingereichten Schreiben vom 22. Februar 2011 (Urk. 11) die Ansicht, diese Aussage sei klar falsch, da die Einsprache von Y.___ mit Einspracheentscheid abgewiesen worden sei, was bedeute, dass gemäss Dispositiv auf die Einsprache eingetreten worden sei. Ansonsten hätte die Beschwerdegegnerin ohnehin zuerst Frist zur Beibringung der Vollmacht von Y.___ ansetzen müssen.
2.3     Vom Gericht in der Folge mit Verfügung vom 28. Februar 2011 (Urk. 12) zur allfälligen Stellungnahme und Einreichung des Einspracheentscheids betreffend die Beschwerdeführerin 2 aufgefordert, führte die Ausgleichskasse in ihrer Antwort vom 8. März 2011 (Urk. 14) aus, der angefochtene Einspracheentscheid beziehe sich ausdrücklich auf die Nachtragsverfügungen bezüglich X.___ vom 17. September 2010 betreffend Beiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2005 bis 2007. Die Erfassung von Y.___ als Nichterwerbstätige sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen vom 17. September 2010 gewesen. Demnach und mangels Vollmacht habe auf die Vorbringen bezüglich Y.___ im Einspracheentscheid nicht eingetreten werden können (vgl. Urk. 2 Ziff.4).
3.
3.1     Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 (urk. 16) kam die Beschwerdegegnerin der vom Gericht verlangten Aktenergänzung nach (Urk. 17/1-13). Am 9. Februar 2012 verfügte die zuständige Referentin zudem die Durchführung eines Beweisverfahren und setzte dazu den Beschwerdeführenden (unter der Säumnisandrohung, es werde sonst Verzicht auf Einreichung angenommen) eine Frist, um sämtliche die Jahre 2005 bis 2007 betreffenden Verträge sowie Buchhaltungsunterlagen über Telefon- und Reisespesen einzureichen (Urk. 18). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden kam dieser Auflage fristgerecht und unter Hinzufügung "einiger Bemerkungen zur Organisation und zur Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers 1" nach (Urk. 21 und 22). Im Nachgang reichte er zudem am 25. April 2012 diverse E-Mails des Beschwerdeführers 1 zu den Akten (Urk. 23 und 24).
3.2     Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis erneut die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen im einlässlichen Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2010, woran die ergänzenden Ausführungen und Eingaben sowie auch die damit eingereichten Beweismittel nichts änderten (Urk. 26).
3.3     Zu dieser Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer 1 dem Gericht unaufgefordert eine persönliche Erklärung vom 13. Juni 2012 ein (Urk. 28 und 29).
4.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Vorliegend liegt (schwergewichtig) im Streit und ist (vorab) zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer 1 für die Jahre 2005 bis 2007 der Beschwerdegegnerin die Sozialversicherungsbeiträge als (unselbständig) Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat. Ebenfalls mit der Frage nach dem Beitragsstatut des Beschwerdeführers 1 hatte sich das Sozialversicherungsgericht schon in früheren Beschwerdeverfahren zu befassen gehabt (so in den Prozessen Nr. AB.96.00030, AB.98.00717 und AB.2000.00056) und noch früher die damalige AHV-Rekurskommission (in AB.96.00030 E. 3.a erwähnt). Bezüglich der Beitragsjahre 1990 bis und mit 1995 wurde mit Urteil vom 10. Juni 1999 (Prozess Nr. AB.96.00030 = Urk. 3/12) festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gelte. Gleichentags schrieb das Gericht auch das Beschwerdeverfahren betreffend Nichterwerbstätigen-Beiträge für 1996 (Prozess Nr. AB.98.00717) als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Ausgleichskasse ihre diesbezügliche Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben hatte. Im Prozess Nr. AB.2000.00056 ging es erneut um die Beiträge für die Jahre 1990 bis 1996 sowie zusätzlich neu für 1997, wobei diesmal nicht mehr das Beitragsstatut strittig war, sondern lediglich noch die Bemessung beziehungsweise Höhe der vom heutigen Beschwerdeführer 1 als Erwerbstätiger geschuldeten Beiträge.
1.2     Die nunmehr strittigen Beiträge für die Jahre 2005 bis 2007 sind von der Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Nachtragsverfügungen vom 17. September 2010 - und gestützt auf die entsprechenden Steuermeldungen vom 14. August 2010 - zum ersten Mal definitiv (vgl. auch Urk. 2/1 Ziffer 2 bezüglich der provisorischen Akonto-Beitragserhebung vom 6. August 2010) festgelegt worden. Über die entsprechenden Einkommen und Vermögen liegt folglich noch keine formelle rechtskräftige Verfügung vor. Nach ständiger Rechtsprechung und Praxis war die Ausgleichskasse demzufolge bei der Beurteilung beziehungsweise Festlegung des Beitragsstatuts grundsätzlich frei, da es sich um eine erstmalige Überprüfung handelte. Die Praxis, dass eine Änderung des Beitragsstatuts in Grenzfällen nur zurückhaltend erfolgen soll (Käser, 2. Aufl., Beitragswesen, Rz 4.36; für viele: Urteil des Bundesgerichts H 221/99 vom 20. November 2000, E.6), greift hier zudem nicht, da das Beitragsstatut schon seit vielen Jahren umstritten ist (siehe E. 1.1).
2.
2.1     Im System der AHV als obligatorische Volksversicherung gibt es grundsätzlich zwei Beitragssysteme: Eines erhebt die Beiträge aus Erwerbstätigkeit (Art. 4 - 9bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), das andere besteht aus Beiträgen der Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG). Da die beiden Beitragssysteme ganz unterschiedlich ausgestaltet sind, ist es notwendig, Erwerbstätigkeit und Nichterwerbstätigkeit klar voneinander abzugrenzen. Für diejenigen Versicherten, die nicht dauernd voll beschäftigt sind, kommt die in Art. 28bis der Verordnung zum AHV-Gesetz (AHVV) enthaltene Schwergewichtstheorie zum Tragen. Nicht voll ist - nach der Verwaltungspraxis - dabei diejenige Person beschäftigt, welche nicht während mindestens der halben Arbeitszeit erwerbstätig ist. Von einer dauernden Beschäftigung wird gesprochen, wenn sie während jedenfalls neun Monaten pro Kalenderjahr ausgeübt wird. Bei solchen nicht dauernd voll Erwerbstätigen wird darauf abgestellt, ob sie aus Erwerbstätigkeit jedenfalls die Hälfte des von ihnen gegebenenfalls zu entrichtenden Beitrages aus Nichterwerbstätigkeit entrichten. Damit hat der Bundesrat die ihm in Art. 10 Abs. 1 AHVG zugeordnete Befugnis, bei der Festlegung der Grenzbeträge auf die sozialen Verhältnisse der Beitragspflichtigen abzustellen, umgesetzt  (Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, H. Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rz. 149).
2.2     Während die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 1 als nicht dauernd voll Erwerbstätigen einstuft beziehungsweise an seiner Erwerbsabsicht zweifelt, ist dieser selber der Ansicht, er unterstehe der Beitragspflicht als voll und dauernd (Unselbständig-)Erwerbender. Gleichzeitig zitieren beide Parteien die hier anwendbaren Rechtsgrundlagen und einschlägigen Bundesgerichtsentscheide, weshalb auf deren nochmalige Erwähnung an dieser Stelle- um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - verzichtet wird.
2.3
2.3.1   Wie bereits ausgeführt (E. 1.1) ist seit vielen Jahren umstritten, ob der Beschwerdeführer 1 angesichts geringer Erwerbseinkommen als Nichterwerbstätiger Beiträge an die AHV zu leisten hat. Dabei ist zu beachten, dass in der AHV bis Ende 2000 noch das alte Beitragsfestsetzungsverfahren galt, das heisst ausgehend von einer zweijährigen Beitragsperiode (beginnend mit geradem Jahr) wurde der Jahresbeitrag gestützt auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen des zweit- und drittletzten Jahres vor der Beitragsperiode berechnet. Die von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) ab dem Jahr 1991 (bis 1999) aufgelisteten Einkommenszahlen geben infolgedessen Hinweise auf die erzielten effektiven Jahreseinkommen ab 1987 (siehe dazu auch Urk. 17/1 -17/3). Somit ist einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 - mit Ausnahme in den Jahren 1991 und 1992 (Urk. 2/1 und Urk. 17/3) - mit seiner Erwerbstätigkeit nie auch nur annähernd ein existenzsicherndes Einkommen erzielte. Daraus allein darf zwar nicht direkt auf eine fehlende Erwerbsabsicht geschlossen werden, aber dieser Umstand stellt praxisgemäss zumindest ein sehr starkes Indiz dafür dar, dass es tatsächlich daran fehlt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Frage nach einer objektivierbaren Erwerbsabsicht letztmals mit Urteil vom 10. Juni 1999 (Prozess Nr. AB.96.00030 = Urk. 3/12) für die Beitragsjahre 1990 bis und mit 1995 materiell - zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 - gerichtlich entschieden worden war. Das Sozialversicherungsgericht zog in Erwägung 3.c in seinem Urteil ZAK 1987 S. 417f., wo festgestellt wird, dass bei einem Immobilienmakler 10 bis 15 Jahre ohne jegliche betriebliche Einnahmen das tragbare Mass bei weitem überschreite, als Vergleich heran: „Aus letzterem Urteil lässt sich schliessen, dass bei bedeutend umfangreicheren und komplexeren Projekten, wie sie vom Beschwerdeführer in Angriff genommen wurden, ein Zeitraum von 6 Jahren ohne Geschäftsabschluss nicht fehlende Erwerbsabsicht bedeuten muss.“
         Seitdem ist viel Zeit vergangen und die Erwerbseinkommenssituation des Beschwerdeführers 1 hat sich in keiner Weise verbessert. Im Beweisverfahren unter anderem aufgefordert, sämtliche die Jahre 2005 bis 2007 betreffenden Verträge dem Gericht einzureichen, gab der Beschwerdeführer 1 diverse ausgedruckte Mails bezüglich verschiedener „Agreements“ zu den Akten (Urk. 22/5-14). Abgesehen davon, dass unter Verträge im gerichtlichen Kontext klarerweise etwas anderes verstanden wird, was dem rechtskundig vertretenen  Beschwerdeführer 1 auch bewusst sein musste, geht aus keinem dieser eingereichten Agreements (welche im Übrigen nur eine kleine Zahl von Projekten betreffen) hervor, dass damit ein klar definiertes Erwerbseinkommen verbunden war. Dass diese Agreements Projekte auf Erfolgsbasis betreffen, die aber nie erfolgreich abgeschlossen werden konnten (Urk. 1 S. 4), zeigt sich denn auch darin, dass sie einkommensmässig in den fraglichen Jahren keinen Niederschlag gefunden haben. Weiter betreffen die bereits mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen betreffend Engagements des Beschwerdeführers 1 einerseits gar nicht die im Streite liegenden Jahre 2005 bis 2007, und bestätigt andererseits die darin gebrauchte Wortwahl („Finder“, „Goodwill Ambassador“ etc.) gerade die vorstehend dargelegte finanzielle Unverbindlichkeit.
         Zwar macht der Beschwerdeführer 1 in seiner persönlichen Erklärung vom 13. Juni 2012 (Urk. 28 und 29) geltend, die Z.___ AG habe über die letzten 30 Jahre grosse wirtschaftliche Erfolge verbuchen können beziehungsweise in den 70er Jahren ziemlich viel Geld verdient und dementsprechend auch grosse Bonuszahlungen an ihn als Direktor ausbezahlt (Urk. 28 und 29, S. 2). Dies ändert aber nichts daran beziehungsweise bestätigt vielmehr, dass sich die wirtschaftliche Situation betreffend Energieprojekte - jedenfalls soweit die Z.___ AG darin involviert war - in den 80er Jahren massgeblich verändert hat und der Beschwerdeführer 1 seitdem somit einer Tätigkeit nachgeht, bei der ihm ein finanzieller Erfolg (fast) gänzlich versagt bleibt. So hat die Z.___ AG in den fraglichen Jahren 2005 bis 2007 auch erwiesenermassen lediglich Staats- und Gemeindesteuern in der Höhe von Fr. 165.70 beziehungsweise Fr. 169.40 bezahlt (Urk. 3/13-15).
2.3.2   Dem bereits zitierten Urteil vom 10. Juni 1999 (Prozess Nr. AB.96.00030 = Urk. 3/12) ist weiter zu entnehmen, dass das Sozialversicherungsgericht damals angesichts des Umfangs der Geschäftsreisen und der dadurch ausgewiesenen (und von den Steuerbehörden akzeptierten) Reisespesen von einer vollen Tätigkeit des Beschwerdeführers ausging (E. 3.c). Die betreffenden Reisespesen beliefen sich von auf Fr. 22‘470.-- (1990), Fr. 84‘378.-- (1991), Fr. 42‘699.-- (1992), Fr. 45‘916.-- (1993) und 23‘288.-- (1994). Demgegenüber werden vorliegend gemäss Kontoblatt Reisespesen (der A.___ AG, weshalb die Steuerrechnungen der Z.___ AG nichts zur Sache tun) im Betrage Fr. 7‘695.-- (2005), Fr. 9‘848.-- (2006) und Fr. 13‘183.-- (2007) geltend gemacht (Urk. 22/15,17, und 19; vgl. dazu Urk. 21 S. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 AHVV). Ob restlos alle dieser Spesen beruflich bedingt sind, kann angesichts ihres massiven Rückgangs sowohl in der Höhe (als auch in der Häufigkeit der entsprechenden Reisen überhaupt) gegenüber früher offenbleiben. Auch die Telefonspesen haben sich erheblich verringert: Beliefen sie sich in den Jahren 1990 bis 1995 noch „in der Regel auf zirka Fr. 10‘000.-- pro Jahr“, so weisen die jeweiligen Kontoblätter 2005 bis 2007 noch Fr. 7‘695.--, Fr. 2‘227.-- und Fr. 3‘901.-- aus (Urk. 22/16, 18 und 20). Auch unter Berücksichtigung der neuen Kommunikationsmöglichkeiten, welche Telefonate alten Stils teilweise abgelöst (E-Mails) oder diese zumindest verbilligt (Skype) haben, ist der Rückgang der Spesen nicht marginal. Ebenfalls der Erwähnung bedarf, dass der Beschwerdeführer 1 mit Jahrgang 1944 im Jahr 2009 sein ordentliches Pensionsalter erreicht hat und ein gewisses Kürzertreten in den Jahren davor durchaus plausibel erscheint.
2.3.3   Weiter wurden beschwerdeführerseits das „Agreement between A.___ AG and Z.___ AG“ vom 31. März 2001 (Urk. 22/2), die „Vereinbarung zwischen A.___ AG und Z.___ AG“ vom 1. Juli 2011 (Urk. 22/3) und der „Arbeitsvertrag zwischen A.___ AG und X.___“ vom 11. Juli 2011 (Urk. 22/4) als Beweismittel ins Recht gelegt. Verlangt wurden vom Gericht mit Verfügung vom 9. Februar 2012 (Urk. 18) sämtliche die Jahre 2005 bis 2007 betreffenden Verträge, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass Agreement, Vereinbarung und Arbeitsvertrag nach Meinung des Beschwerdeführers 1 auch für diese Jahre eine gewisse Relevanz haben (vgl. Urk. 21 S. 3 unten sowie E.2.3.1). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer 1 in seiner persönlichen Erklärung vom 13. Juni 2012 (Urk. 28 und 29) ausführt, „auch wenn sich die vorliegende Beschwerde grundsätzlich auf die Beitragsperioden 2005 - 2007 beschränkt, so kann unter diesen speziellen Umständen (Projektdauer von bis zu zehn Jahren und Entschädigung auf Erfolgsbasis) die frühere Historik und die anschliessende Entwicklung bis heute nicht ausser Acht gelassen werden, um eine richtige Qualifikation meiner Erwerbstätigkeit vornehmen zu können. Meine Tätigkeit ist vielmehr im Gesamtzusammenhang der Tätigkeit der Z.___ AG während der letzten 30 Jahre bis zum heutigen Tag zu sehen.“
         Demzufolge ist für die Urteilsfindung ebenfalls zu beachten, dass gemäss Vereinbarung (Urk. 22/3 Ziffer 2) der Beschwerdeführer 1 für die Verwaltung und Buchführung der Z.___ AG und ebenso für deren operative Führung von der A.___ AG besoldet wird, für letztere jedoch explizit „nicht fix besoldet“, sondern lediglich über ein Erfolgshonorar entschädigt wird. Im Arbeitsvertrag zwischen der A.___ AG und dem Beschwerdeführer 1 heisst es, dass Letzterer seine Arbeitszeit selbst bestimme, dass es sich im Wesentlichen um eine Teilzeitarbeitsstelle handle (Urk. 22/4 Ziffer 6), das Salär CHF 1‘350.-- pro Monat betrage und kein 13. Monatslohn bezahlt werde (Urk. 22/4 Ziff. 9). Die erwerblich-finanzielle Situation des Beschwerdeführers 1 unterscheidet sich somit auch heute nicht von derjenigen, die den angefochtenen Beitragsverfügungen zu Grunde liegt.

3.
3.1     Im Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2010 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer 1 sei wie ein Nichterwerbstätiger beitragspflichtig, denn wenn jemand während Jahren kein oder nur ein sehr geringes Einkommen erziele, welches nicht erlaube, den Lebensunterhalt zu bestreiten, so könne diese Person gemäss der Schwergewichtstheorie nicht als dauernd voll erwerbstätig betrachtet werden. In ihrer Stellungnahme zu den erhobenen Beweisen (Urk. 26) scheint sie nun beim Beschwerdeführer 1 eine Erwerbsabsicht überhaupt zu verneinen (Stichwort: „Liebhabertätigkeiten“) und ihn deshalb als Nichterwerbstätigen zu bezeichnen. Obwohl diese beiden Meinungen nicht gleichgesetzt werden können, es zwischen ihnen sowohl rechtlich wie auch dogmatisch Unterschiede gibt (vorne E. 2.1), führen sie im vorliegenden Fall bezüglich Beitragserhebung zum jeweils gleichen Ergebnis. Es darf deshalb ausnahmsweise offengelassen werden, welche Ansicht die zutreffende(re) ist. Angesichts der Tatsache, dass das vom Beschwerdeführer 1 erzielte Jahreseinkommen ab 1987 - mit Ausnahme der Jahre 1991 und 1992 - bis heute, somit in einem Zeitraum von fast 25 Jahren, nie (mehr) auch nur annähernd existenzsichernd ausfiel (siehe E. 2.3.1 und E. 2.3.3), kann nicht mehr von einer objektivierbaren Erwerbsabsicht im AHV-rechtlichen Sinn gesprochen werden (für viele: etwa Urteil des Bundesgerichts H 313/98 vom 4. Mai 2000 E. 4.c, mit Hinweisen) und ist infolgedessen sein Beitragsstatut für die hier strittigen Jahre 2005 bis 2007 als nichterwerbstätig zu bezeichnen. Obwohl es in der Natur der Sache liegt, dass sich der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit bei Selbständigerwerbenden - und auch bei Unselbständigerwerbenden, die wie der Beschwerdeführer bei von ihnen beherrschten Aktiengesellschaften angestellt sind -, häufig nicht zuverlässig feststellen lässt (BGE 115 V 161 E.10d), bieten hier die Akten aber auch genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer 1 in den fraglichen Jahren 2005 bis 2007 nicht (mehr) voll erwerbstätig war. Gaben die sehr häufigen und grösstenteils mehrtägigen Geschäftsreisen, die durch sie verursachten Spesen sowie die umfangreichen Telefonkosten für die Geschäftsjahre 1990 bis 1995 dem Gericht noch Anlass, von einer vollen Tätigkeit auszugehen (Prozess Nr. AB.96.00030 = Urk. 3/12, E. 3.c), so ist dies - wie bereits dargelegt (E. 2.3.2 und 2.3.3) - vorliegend keineswegs mehr der Fall. Von einer vollen Tätigkeit kann demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (auch) nicht mehr ausgegangen werden.
         Demnach hat der Beschwerdeführer 1 Nichterwerbstätigenbeiträge - deren Höhe nicht bestritten wurde - wie in den ihn betreffenden Nachtragsverfügungen vom 17. September 2010 betragsmässig festgelegt und mit Einspracheentscheid bestätigt, zu entrichten. Seine Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.2     Zwar sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat, weshalb es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). Die kontroverse Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2010 (Urk. 2) auch über die entsprechenden Nachtragsverfügungen vom 17. September 2010 bezüglich Beiträge für Nichterwerbstätige der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 9/1) entschieden hat (siehe Sachverhalt Ziff. 1. und 2.), braucht nun aber nicht abschliessend beantwortet zu werden beziehungsweise kann offengelassen werden. Denn angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens im Hauptpunkt (E. 3.1) findet Art. 3 Abs. 3 AHVG keine Anwendung, womit die Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin 2 nicht als bezahlt gelten und sie folglich ebenfalls betragspflichtig ist.
         Sie war aber jedenfalls legitimiert, so oder anders gegen den Einspracheentscheid als Betroffene im Sinne von Art. 59 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Beschwerde zu erheben (BGE 126 V 455). Diese ist demnach ebenfalls abzuweisen.

4.       Zusammenfassend sind nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2010 zu bestätigen und die Beschwerden abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Martin Steiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).