Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1943, war bis zum 30. Juni 1981 als selbständiger Architekt tätig beziehungsweise war Gesellschafter der Kollektivgesellschaft Y.___. Am 22. Juli 1981 wurden Aktiven und Passiven in die Y.___ AG eingebracht, worauf der Versicherte im Unternehmen angestellt war. Die Aktiengesellschaft wurde 1995 veräussert (Urk. 7/6/3 und 7/10/1). Zwischen 1984 und 1992 betätigte sich X.___ zudem als Liegenschaftenhändler und war deshalb seit dem 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1992 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 2 S. 1 in Verbindung mit Urk. 7/6/3). Seit dem 1. Januar 2009 ist er Altersrentner (Urk. 7/14).
Am 22. Dezember 2007 meldete das kantonale Steueramt, Abteilung Direkte Bundessteuer, der Ausgleichskasse ein im Jahre 2004 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 216889.-- (Urk. 7/1-3). Die Ausgleichskasse stellte dem Versicherten das Formular zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht zu (Urk. 7/2/1-2). Gestützt auf seine Angaben und Unterlagen (Urk. 7/3/1-16) sowie die ergänzende Auskunft des Steueramtes vom 26. Februar 2008 (Urk. 7/6/1-5) unterstellte die Ausgleichskasse X.___ für das Jahr 2004 der Beitragspflicht (Urk. 7/7) und setzte die dafür geschuldeten persönlichen Beiträge mit Beitragsverfügung vom 16. Oktober 2009 auf Fr. 21213.60 (einschliesslich Verwaltungskosten) fest (Urk. 7/8/1-2).
Mit Eingabe vom 27. November 2009 erhob X.___ Einsprache und machte geltend, die fragliche Liegenschaft stelle privates Vermögen dar, weshalb der beim Verkauf erzielte Gewinn nicht der AHV-Beitragspflicht unterliege (Urk. 7/10/1-3). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2010 ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 23. Januar 2011 erhob X.___ Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, da die fragliche Liegenschaft seiner Altersvorsorge diene und daher privates Vermögen darstelle (Urk. 1).
Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2011 mit dem Hinweis auf den Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 9. März 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). Da die Beitragspflicht für das Jahr 2004 zu beurteilen ist, gelangen in intertemporalrechtlicher Hinsicht die bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen materiellen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zur Anwendung, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Sozialversicherungsrechtlich besteht daher ein Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb schon aus begrifflicher Sicht Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen keine Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung sein können (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009, E. 2.2).
2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Hingegen ist demgegenüber mit Bezug auf den Vermögensgewinn auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009, E. 2.3 mit Hinweis auf die Rechtsprechung, statt vieler: BGE 134 V 253 E. 3.3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die vom 22. Dezember 2007 datierende Steuermeldung (Urk. 7/1/1-3) sowie die Bestätigung des kantonalen Steueramtes vom 26. Februar 2008 (Urk. 7/6/1), wonach der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft als Gewinn aus Geschäftsvermögen zu qualifizieren und die Steuerveranlagung rechtskräftig sei (Urk. 2 S. 2 f.).
3.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer zur Hauptsache den Standpunkt (Urk. 1 und 7/10/1-3), bei der fraglichen Liegenschaft habe es sich immer um privates Vermögen und damit um AHV-beitragsfreien Ertrag gehandelt, weshalb auch der mit der Eigentumsübertragung auf Z.___ resultierende Gewinn einen privaten Kapitalgewinn darstelle. Er sei seit dem 1. Januar 1993 nicht mehr als Liegenschaftenhändler bei der Ausgleichskasse erfasst und der Ertrag der Liegenschaft in B.___ sei in all den Jahren nie als selbständiges Erwerbseinkommen der AHV-Beitragspflicht unterworfen gewesen. Den seine Einsprache abweisenden Steuerentscheid habe er nicht weitergezogen, da ihm dessen AHV-rechtlichen Konsequenzen nicht bewusst gewesen seien.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der mit dem Verkauf des Eigentumsanteils an der Liegenschaft A.___ in B.___ erzielte Gewinn von Fr. 216889.-- als geschäftsmässig und damit als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist oder beitragsfreier Gewinn aus privater Vermögensverwaltung darstellt.
4.2 Unbestritten steht nach der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer allein oder hauptsächlich zusammen mit Z.___, einem ehemaligen Freund der Familie, im Rahmen einer einfachen Gesellschaft Grundstückkäufe tätigte, sei es dass Land erworben, überbaut und die betreffenden Liegenschaften wieder verkauft wurden, sei es, dass bestehende Liegenschaften gekauft und nach einem Umbau wieder veräussert wurden (Urk. 3/2, 3/3 und 7/7/4). Diese Kaufs- und Verkaufstätigkeit fand schwergewichtig zwischen 1985 und 1995 statt (Urk. 3/2, 3/3 und 7/6/4). Zwischen 1987 und 1992 war der Beschwerdeführer daher bei der Beschwerdegegnerin als Liegenschaftenhändler erfasst und rechnete in dieser Eigenschaft erzieltes selbständiges Erwerbseinkommen ab (Urk. 2 S. 1 in Verbindung mit Urk. 7/11/8; Urk. 7/10/2-3).
4.3 Allein aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit Z.___ zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen hat, ist nicht ohne Weiteres der Schluss zu ziehen ist, es liege geschäftsmässiger Handel vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1057/2010 vom 24. März 2011, E. 3.1 und 3.2 [Ausführungen betreffend Baukonsortium]). Vielmehr ist gegebenenfalls bezüglich jeder einzelnen Liegenschaft zu prüfen, ob es sich allenfalls nur um private Vermögensverwaltung handelt.
Aus der Zusammenstellung der gehandelten Objekte (Urk. 7/6/4), welche der Beschwerdeführer selber als unvollständig bezeichnete und ergänzte (Urk. 3/3), geht hervor, dass die verschiedenen Liegenschaften in der Regel zwischen drei und vier Jahren, höchstens aber sechs bis acht Jahre im Eigentum der einfachen Gesellschaft X.___ und Z.___ oder des Beschwerdeführers allein standen. Dabei ergibt sich bereits aus dieser Zusammenstellung, dass die Liegenschaft A.___ in B.___, welche im Jahre 1984 erworben worden war, sich bis zum 15. April 2004, mithin 20 Jahre im Gesamteigentum der Gesellschafter befand (Urk. 7/3/16 und 7/6/4). Mit Bezug auf diese Liegenschaft hat also nie eine Handänderung stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat denn auch bei der Übertragung seines Anteils an Z.___ weder seine Berufskenntnisse als Architekt eingesetzt, noch sich auf dem offenen Liegenschaftenmarkt nach einem möglichst gewinnträchtigen Geschäft umgesehen, hätte er doch nach eigenen, unbestritten gebliebenen Angaben für seinen Anteil ohne Weiteres einen höheren Preis lösen können (Urk. 7/10/2). Daher fallen Merkmale, welche in der Regel für die Annahme eines gewinnorientierten und geschäftsmässig begründeten Gewinns sprechen, wie Anzahl von Handänderungen, kurze Besitzesdauer und Ausnützen der eigenen Berufskenntnisse, vorliegend ausser Betracht.
Wenn dem im Einspracheverfahren ergangenen Entscheid des Steueramtes vom 9. März 2007 zu entnehmen ist, die erhebliche Fremdbelastung der Liegenschaft sei auffallend (Urk. 7/6/4-5), so ist festzuhalten, dass im Steuerentscheid auf den per Ende 1988 ausgewiesenen Buchwert in der Höhe von Fr. 891453.-- abgestellt und diesem eine Hypothek im Betrag von Fr. 1050000.-- mit dem Vermerk, in den Anlagekosten seien Aufwendungen von Fr. 620000.-- enthalten, gegenübergestellt wurde. Massgebend bei der Frage des Fremdmitteleinsatzes ist jedoch der (nicht bekannte) Verkehrswert des Objekts (Urteils des Bundesgerichts H 185/03 vom 24. März 2004, E. 10.1). Im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf Z.___ bestanden Grundpfandrechte in der Höhe von Fr. 1310000.-- (Urk. 7/3/13), wobei sich der Beschwerdeführer als Zedent an die vereinbarte Entschädigung von Fr. 775000.-- Schuldübernahmen durch Z.___ im Umfang von Fr. 625000.-- anrechnen liess und die restlichen Fr. 150000.-- bar zu bezahlen waren (Urk. 7/3/14). Infolge unbekanntem Verkehrswert der Liegenschaft im April 2004 lässt sich somit aus den eingesetzten Fremdmitteln kein Schluss ziehen. Die ihm ausbezahlten Fr. 150000.-- hat der Beschwerdeführer zur Amortisation anderer privater Hypotheken verwendet (Urk. 7/3/1). Festzuhalten ist im Weiteren, dass die Liegenschaft in B.___, für welche der Beschwerdeführer im Jahr 2003 einen Ertrag von Fr. 50242.-- (hälftiger Anteil) deklarierte, nicht als Geschäftseinkommen der AHV-Beitragspflicht unterworfen war, was die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede stellte.
Damit ergibt sich, dass systematisches und planmässiges Vorgehen mit Bezug auf die Mehrheit der Liegenschaften durchaus zu bejahen ist, was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, dass indes bezüglich der fraglichen Liegenschaft in B.___ ein solches Vorgehen in keiner Weise erkennbar ist. Es rechtfertigt sich daher, von der Steuermeldung vom 22. Dezember 2007, welche nur in der Regel für die Ausgleichskasse verbindlich ist, abzuweichen und von einem privaten Kapitalgewinn auszugehen, welcher nicht der AHV-Beitragspflicht unterliegt.
4.3 Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2011 aufzuheben. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 6. Januar 2011 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).