Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 17. April 2012
in Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerin 2 vertreten durch den Ehemann A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 16. Juli 2010 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, von A.___ zwischen 1. Juni 2006 und 30. Juni 2010 zu viel ausbezahlte AHV-Renten im Betrag von Fr. 21'465.-- zurück (Urk. 6/A8). Mit Verfügung desselben Datums forderte sie überdies von B.___ während derselben Periode zu viel ausgerichtete AHV-Renten von Fr. 23'258.-- zurück (Urk. 6/A9). Mit Schreiben vom 14. August 2010 stellten A.___ und B.___ das Gesuch um Erlass der Rückerstattung (Urk. 6/B10). Nachdem die Eheleute am 28. September 2010 weitere Unterlagen zur Begründung eingereicht hatten (Urk. 6/B8/1-31), wies die Ausgleichskasse das Gesuch mit Verfügungen vom 15. Oktober 2010 ab (Urk. 6/A3 und Urk. 6/B7). Die dagegen gerichteten Einsprachen vom 17. November 2010 (Urk. 6/A2 = Urk. 6/B2) wies die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 16. Dezember 2010 ab (Urk. 2/1-2).
2. Gegen diese Einspracheentscheide erhoben A.___ und B.___ mit Eingabe vom 24. Januar 2011 Beschwerde und beantragten sinngemäss, es sei ihrem Gesuch um Erlass der Rückforderung statt zu geben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2011 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 26. März 2011 erneuerten die Beschwerdeführenden ihr Rechtsbegehren (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 28. April 2011 auf Duplik (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) kann die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Guter Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht bezogene Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 2003 Nr. 29 S. 260 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführenden die Rückerstattung zu erlassen ist. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem sie den guten Glauben verneint hatte, die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte der Rückerstattung nicht mehr prüfte. Streitig ist somit allein die Frage der Gutgläubigkeit. Diese muss beim Bezug der Rentenbetreffnisse, auf den es praxisgemäss (nicht publiziertes Urteil C 70/93 vom 21. Februar 1997 E. 3; Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 131/1995, S. 481 ff.) ankommt, gegeben gewesen sein.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin wirft den Beschwerdeführenden vor, sie hätten es unterlassen, sie über ihre Heirat vom 24. Mai 2006 zu informieren, was dazu geführt hat, dass den Beschwerdeführenden auch nach der Heirat weiterhin zwei Einzel-Altersrenten ausgerichtet wurden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wirft die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden indessen nicht vor, die Unterlassung der Meldepflicht sei vorsätzlich erfolgt und die Beschwerdeführenden hätten den unrechtmässigen Bezug der Einzelrenten absichtlich oder arglistig veranlasst (vgl. Urk. 2/1-2, Urk. 6/A3 und Urk. 6/B7). Damit bleibt - als Rechtsfrage - zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätten erkennen müssen, dass sie ihre Heirat der Beschwerdegegnerin zu melden hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007 E. 2).
3.2 Die Beschwerdeführenden bringen dazu vor, sie hätten sich in einer Notsituation befunden, in welcher sie sich einen Tag, bevor sich die Ehefrau einem schwerwiegenden operativen Eingriff hatte unterziehen lassen müssen, hätten nottrauen lassen. Es sei ihnen vor der Trauung versichert worden, dass den zuständigen Behörden der geänderte Zivilstand durch das Zivilstandsamt gemeldet werde. Über die AHV oder die Renten sei nicht gesprochen worden, die Brautleute seien aber davon ausgegangen, dass auch den Organen der AHV der geänderte Zivilstand gemeldet werde (Urk. 1 Ziff. 6).
3.3 Eine Meldung über ihren geänderten Zivilstand machten die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen nicht, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären (vgl. Art. 70bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Darauf, dass der Ausgleichskasse jede Änderung der Verhältnisse, insbesondere die Änderung des Zivilstandes (Verheiratung, Scheidung), unverzüglich zu melden ist, werden die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger im Allgemeinen und wurden auch die Beschwerdeführenden in den Rentenverfügungen mit dem Hinweis, dass eine Meldung auch zu erfolgen habe, wenn bereits eine Meldung an andere Amtsstellen erfolgt ist, ausdrücklich aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 15/1-2). Es ist weder Sache des Zivilstandsamtes, Brautleute darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Zivilstandsänderung den AHV-Organen melden müssen, noch haben sie auf die Plafonierung der Altersrenten, die eine Eheschliessung nach sich zieht, hinzuweisen.
Selbst wenn man annehmen wollte, die Beschwerdeführerin sei in ihrer damaligen Verfassung bei Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht in der Lage gewesen, die mit der Änderung des Zivilstandes verbundene Meldepflicht zu erkennen und/oder zu erfüllen, hätte es mindestens dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass weiterhin zwei Einzelrenten und nicht plafonierte Renten ausgerichtet worden sind, und er hätte - auch wenn er davon ausging, dass das Zivilstandsamt die notwendige Meldung gemacht hatte, - sich bei der Beschwerdegegnerin versichern sollen, dass die erfolgten Rentenauszahlungen rechtens sind. Indem er dies unterlassen hat, hat er grob unsorgfältig gehandelt, weshalb den Beschwerdeführenden rechtsprechungsgemäss der gute Glaube abzusprechen ist. Hieran vermögen auch die übrigen Einwände, insbesondere die Verbalinjurien der Beschwerdeführenden (vgl. Urk. 1 Ziff. 5 und 11), nichts zu ändern.
4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).