Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 13. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Entscheid vom 7. Februar 2011 die Einsprache der Eheleute X.___ (Urk. 7/24) gegen die Verfügungen vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/20) betreffend ihre Altersrenten abgewiesen hat (Urk. 2);
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 21. Januar 2011, mit welcher X.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides in Bezug auf seine Person sowie die Ausrichtung einer höheren Altersrente beantragt hat (Urk. 1),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 4. April 2011 (Urk. 6),
sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;
unter Hinweis darauf, dass
sich die Sache als spruchreif erweist, und - nachdem die Vernehmlassung vom 4. April 2011 im Vergleich zum angefochtenen Einspracheentscheid keine entscheidrelevanten Noven enthält - es bei der Kenntnisgabe der Vernehmlassung zusammen mit dem vorliegenden Endentscheid sein Bewenden haben kann;
in Erwägung, dass
X.___ im Wesentlichen geltend macht, dass nach dem Wegfall der seiner Ehefrau bisher ausgerichteten Invalidenrente (infolge Ablösung durch eine AHV-Rente) seine eigene Altersrente "nach oben zu korrigieren" sei, was sozial und logisch sei (vgl. Urk. 1),
vorliegend daher allein zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid eine Neufestsetzung der Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat; hingegen kein Anlass besteht, auf die mit Verfügung vom 6. Januar 2011 festgesetzte und ebenfalls Gegenstand des Einspracheentscheids vom 7. Februar 2011 bildende, beschwerdeweise aber nicht mehr beanstandete Altersrente seiner Ehegattin näher einzugehen;
in weiterer Erwägung, dass
gemäss Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) die ordentlichen Renten der AHV als Vollrenten oder Teilrenten zur Auszahlung gelangen, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist,
gemäss Art. 29bis AHVG für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt werden,
nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG die Einkommen, welche Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt werden und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden ("Einkommenssplitting"); die Einkommensteilung dabei vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, d.h. bei Eintritt des Versicherungsfalles des zweitrentenberechtigten Ehegatten (vgl. insbes. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG), und nach der Rechtsprechung der Splitting-Tatbestand des Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch dann erfüllt ist, wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. BGE 127 V 361),
Art. 31 AHVG die "Neufestsetzung der Rente" regelt und danach für den Fall, dass eine Altersrente neu festgesetzt werden muss, weil der Ehegatte rentenberechtigt wird oder die Ehe aufgelöst wird, die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend bleiben und die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen ist,
der Bundesrat nach Art. 33ter Abs. 1 AHVG die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf den Beginn des Kalenderjahres anpasst, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt;
in weiterer Erwägung, dass
sich in tatsächlicher Hinsicht ergibt und unstreitig ist, dass die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2005, ersetzt durch Verfügung vom 17. November 2005, mit Wirkung ab 1. März 2005 eine Altersrente zugesprochen hatte, und die Ausgleichskasse diese Altersrente aufgrund des Umstandes, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Januar 2006 rückwirkend (ab Oktober 2003) eine (Teil-) Invalidenrente zuerkannt worden war, mit Verfügung vom gleichen Tag neu (auf einen tieferen Betrag) festgesetzt hatte,
die Neuberechnung vorgenommen wurde, weil mit Eintritt des Versicherungsfalles "Alter" beim Beschwerdeführer nunmehr beide Ehegatten rentenberechtigt waren; die Berechnung der Altersrente mithin korrekterweise (rückwirkend) unter Vornahme der Einkommensteilung neu durchzuführen war (vgl. zum Ganzen bereits Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. September 2007, AB.2006.00029 in Sachen der Parteien),
die Ehegattin des Versicherten am 6. Januar 2011 ihrerseits das Rentenalter erreichte (Urk. 7/8 und Urk. 7/12), und die Ausgleichskasse am 6. Januar 2011 sowohl für die Ehegattin des Beschwerdeführers wie für diesen selbst je eine neue Altersrentenverfügung erliess (Urk. 7/20);
in weiterer Erwägung, dass
die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie nun auch in der Vernehmlassung (Urk. 6) zutreffend erwog, dass der Eintritt der Ehegattin in das Rentenalter keine Neufestsetzung der Rente des Beschwerdeführers nach sich ziehe; dies vor allem daher gilt, weil vorliegend die - häufig bei Eintritt des zweiten Ehegatten in das Rentenalter vorzunehmende - Einkommensteilung bereits auf den Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers in das Rentenalter hin (als damaliger "2. Versicherungsfall") vollzogen worden war (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG sowie Art. 31 AHVG; vgl. wiederum Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. September 2007, AB.2006.00029 in Sachen der Parteien),
die Verwaltung ebenso zutreffend festhielt, dass auch hinsichtlich der weiteren massgeblichen Berechnungsgrundlagen kein Anlass für eine Neuberechnung bestehe (vorbehältlich der jeweiligen gestützt auf Art. 33ter Abs. 1 AHVG vorzunehmenden Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklungen, welche denn auch per 2011 vollzogen worden ist; vgl. Berechnung der Rente [Stand 2011] im ACOR-Berechnungsblatt, Urk. 7/19 S. 8),
der Beschwerdeführer sein Begehren denn auch (einzig) damit begründet, dass der Wegfall der von ihm "mit seiner AHV Rente finanzierten" Invalidenrente seiner Ehefrau eine Neuberechnung/Erhöhung seiner eigenen Altersrente rechtfertige (Urk. 1),
der Beschwerdeführer dabei aber wohl zu Unrecht davon ausgeht, die im Jahre 2006 (mit Verfügung vom 19. Januar 2006) anlässlich der Zusprache einer Invalidenrente an seine Ehegattin erfolgte Neufestsetzung seiner Altersrente (auf einen tieferen Betrag) stelle eine Art "Quer-Finanzierung" der Rente seiner Ehegattin dar,
der Beschwerdeführer dabei verkennt, dass die fragliche Herabsetzung seiner Altersrente ausschliesslich Folge der in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt seines Eintritts in das Rentenalter (als "2. Versicherungsfall") rückwirkend vorgenommenen Einkommensteilung war, und sich dieses Resultat daher ergab, weil die im Rahmen der Einkommensteilung berücksichtigten und beim Beschwerdeführer hälftig angerechneten Einkommen der Ehegattin insgesamt niedriger waren als die zur Hälfte von seinem eigenen Einkommen weggesplitteten Einkommensteile (vgl. ACOR-Berechnungsblatt, Urk. 7/19 S. 7),
es somit die (bei allen Ehepaaren im zweiten Versicherungsfall vorzunehmende) Einkommensteilung war, die zu einer Reduzierung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens auf Seiten des Beschwerdeführers und folglich zu einer kleineren Rente führte, die betragliche Reduktion daher nicht - wie der Beschwerdeführer meint - Folge einer "Finanzierung" der Invalidenrente der Ehegattin mittels seiner AHV-Rente war; der Beschwerdeführer aus der Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente ("Wegfall der Invalidenrente" seiner Ehegattin) nichts für sich ableiten kann,
nachdem sich aufgrund der Akten im Übrigen auch keine Hinweise für eine Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Rentenberechnung und -verfügung ergeben, die Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).