Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2011.00012
AB.2011.00012

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher


Urteil vom 5. Juni 2012
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren am 25. November 1945, heiratete am 5. Juli 1968 die am 23. Mai 1948 geborene B.___. Am 17. April 1969 wurde Tochter D.___ und am 21. März 1972 Tochter C.___ geboren (Urk. 7/11). Auf entsprechende Anmeldung hin (Urk. 7/4) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 2008 gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 175'032.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 42 Jahren und die Rentenskala 44 mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 1'909.-- (Stand 2008) zu (Urk. 7/13).
1.2         Nachdem die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 10. Mai 2010 B.___ gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 93'024.-- und einer anrechenbaren Beitragsdauer von 41 Jahren und die Rentenskala 44 mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'477.-- (Stand 2010) zugesprochen hatte (Urk. 7/26/3-4), setzte sie die Rente von A.___ mit Verfügung vom 10. Mai 2010 gestützt auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 97'128.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 42 Jahren und die Rentenskala 44 mit Wirkung ab 1. Juni 2010 auf monatlich Fr. 1'477.-- (Stand 2010) fest (Urk. 7/26/1-2).
1.3     Als A.___ das 65. Altersjahr vollendet hatte, sprach ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 6. Januar 2011 gestützt auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 98'832.--, eine anrechenbare Beitragsdauer von 42 Jahren und die Rentenskala 44 mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'420.-- (Stand 2010) beziehungsweise Fr. 1'445.-- (Stand 2011) zu (Urk. 7/33). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 21. Januar 2011 (Urk. 7/37), mit welcher dieser eine monatliche Rente von Fr. 1'503.-- beantragte, wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. Februar 2011 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob A.___ mit Eingabe vom 9. März 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer höheren Rente (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 7. April 2011, welche dem Beschwerdeführer am 11. April 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (Urk. 6).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
1.2     Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.
1.3     Gemäss Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres (Abs. 1 Satz 1 und 2). Die vorbezogene Altersrente wird gekürzt (Abs. 2). Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Abs. 3).
         Laut Art. 56 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wird die Rente um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt (Abs. 1). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente (Abs. 2). Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate während denen die Rente bezogen wurde (Abs. 3).
1.4     Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 AHVG).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer gestützt auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 97'128.-- (Stand 2010) und eine anrechenbare Beitragsdauer von 42 Jahren eine ordentliche Altersrente gemäss Rentenskala 44 (Vollrente) zugesprochen. Diese Grundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und sind aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden. Streitig ist die Höhe des Abzugs für den Rentenvorbezug während 24 Monaten nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters 65.
2.2     Die ungekürzte, nicht plafonierte monatliche Rente entsprechend der Rentenskala 44 (Vollrente) betrug am 1. Juni 2010, mithin im Zeitpunkt, in welchem die Ehefrau den Anspruch auf eine Altersrente erworben hatte, bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 97'128.-- Fr. 2'280.-- (Stand 2010, vgl. Rententabellen 2009, S. 18). Diejenige der Ehefrau betrug entsprechend der Rentenskala 44 (Vollrente) bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen Fr. 93'024.-- ebenfalls Fr. 2'280.-- (Stand 2010, vgl. Rententabellen 2009, S. 18).
         Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente, sind die Renten im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (vgl. oben E. 1.4). Da vorliegend beide Ehepartner eine vollständige Beitragsdauer aufweisen, beträgt ihr Anteil an der Summe der ungekürzten Renten je die Hälfte. Bei einer auf 150 % der Maximalrente von Fr. 2'280.-- (Stand 2009/2010, vgl. Rententabellen S. 18) plafonierten Rente ergibt dies eine plafonierte Altersrente von Fr. 1'710.-- (150 % x Fr. 2'280 :2) für jeden der beiden Ehegatten. Die einzelnen Rentenbetreffnisse waren, da die Ehegattin und der Beschwerdeführer die Altersrenten zwei Jahre vorbezogen hatten, um 13,6 % oder um Fr. 233.-- (13,8 % x Fr. 1'710.--) zu kürzen, so dass jedem der beiden mit Wirkung ab 1. Juni 2010, d.h. mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, in welchem die Ehegattin den Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente erworben hatte, zu Recht eine Rente im Betrag von Fr. 1'477.-- (Fr. 1'710.-- - Fr. 233.--) zugesprochen wurde.
2.3         Nachdem der Beschwerdeführer am 25. November 2010 das ordentliche Rentenalter erreicht hatte, war die Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 neu zu berechnen. Die Kürzung entspricht pro Vorbezugsjahr 6,8 % der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde (vgl. E. 1.3). Die Summe der ungekürzten Renten des Beschwerdeführers beträgt Fr. 51'230.-- (1 x Fr. 2'210.-- [Dezember 2008] + 17 x Fr. 2'280.-- [Januar 2009 bis Mai 2010] + 6 x Fr. 1'710.-- [Juni bis November 2010]). Davon entsprechen 13,6 % (entsprechend zwei Vorbezugsjahren [2 x 6,8 %]) geteilt durch 24 Monate (entsprechend der Dauer des Vorbezugs) Fr. 290.--. Die plafonierte, wegen Vorbezug von zwei Jahren gekürzte Rente des Beschwerdeführers beträgt somit im Zeitpunkt, in welchem er das ordentliche Rentenalter erreicht hat, Fr. 1'420.-- ([150 % x Fr. 2'280.-- : 2] - Fr. 290.--; Stand 2010) beziehungsweise Fr. 1'445.-- (Stand 2011). Damit erweist sich die Rentenberechnung der Beschwerdegegnerin als korrekt.

3.
3.1         Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung besteht kein Raum, den Rentenkürzungsbetrag vor der Rentenplafonierung in Abzug zu bringen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenberechnung bringt es mit sich, dass, je nachdem ob und in welchem Zeitpunkt die Rente plafoniert worden ist, sich dies nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters auf das Verhältnis der Kürzung in Bezug auf die ungekürzte Rente auswirkt und der tatsächliche Vorbezug in Relation zur durchschnittlich erwarteten Rentenbezugsdauer gesetzt wird. Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt, denn der Rentenvorbezug soll von demjenigen Rentner finanziert werden, der davon Gebrauch gemacht hat. Überdies müsste, wollte man dem Argument des Beschwerdeführers folgen, konsequenterweise auch die nicht plafonierte Rente bei der Summe der vorbezogenen Renten herangezogen werden. Dies würde für den Beschwerdeführer bedeuten, dass die Summe der ungekürzten Renten während der zweijährigen Vorbezugsdauer Fr. 54'650.-- ([1 x Fr. 2'210.--] + [23 x Fr. 2'280.--]) betrüge. Die Rentenkürzung nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters betrüge bei dieser Berechnungsart Fr. 310.-- (Fr. 54'650.-- x 13,6 % : 24) beziehungsweise bezogen auf die plafonierte Rente von   Fr. 1'710.-- 18,1 %, womit der Beschwerdeführer schlechter gestellt wäre.
3.2     Die Merkblätter "Flexibles Rentenalter" des Bundesamtes für Sozialversicherungen geben die gesetzlichen Regelungen korrekt wider. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wird in den Merkblättern und insbesondere in dem seit 1. Januar 2008 gültig gewesenen sehr wohl darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Höhe des Vorbezugs während des Vorbezugs selber und nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters verschieden berechnet (Merkblatt Ziff. 10 und 11). Darüber hinaus wird unter Ziff. 30 als Beispiel eine Berechnung der Altersrente nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters unter Berücksichtigung der Plafonierung aufgeführt, bei welchem der Kürzungsbetrag von Fr. 266.-- gemessen an der plafonierten ungekürzten Rente von Fr. 1'700.-- 15,6 % beträgt.
3.3         Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die ohnehin schon benachteiligten verheirateten Rentenbezüger würden bei einem Vorbezug zusätzlich benachteiligt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er ohne Vorbezug aufgrund der Rentenplafonierung gegenüber Unverheirateten eine Einbusse von 25 % beziehungsweise Fr. 570.-- (Stand 2010) hinnehmen müsste. Einem unverheirateten gleichaltrigen Versicherten mit Anspruch auf eine Maximalrente würde bei zweijährigem Vorbezug die Rente um Fr. 310.-- ([1 x Fr. 2'210.-- + 23 x 2'280.--] x 13,6 % : 24) beziehungsweise 13,6 % gekürzt (Stand 2010). Beide Kürzungen zusammen ergeben Fr. 880.-- oder 38,6 %, wohingegen der Beschwerdeführer bei einer plafonierten gekürzten Rente von Fr. 1'420.-- (Stand 2010, vgl. E. 2.3) gemessen an der nicht vorbezogenen Einzelrente von Fr. 2'280.-- eine Einbusse von 37,7 % hinnehmen muss. Damit geht sein Einwand, die ohnehin benachteiligten Verheirateten würden beim Rentenvorbezug zusätzlich benachteiligt, fehl.

4.       Nach dem Dargelegten erweist sich die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers als korrekt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).