Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 3. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch IDEWA Treuhand und Buchhaltungs AG
Oerlikonerstrasse 55/57, 8057 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Nachtragsverfügung vom 11. Oktober 2010 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2007 aufgrund eines Erwerbseinkommens von Fr. 307´125.-- auf Fr. 25´813.80 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 7/59). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. November 2010 Einsprache (Urk. 7/62). Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 7/79 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. März 2011 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2011 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 9. Mai 2011 zugestellt und er erhielt Gelegenheit die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 8). Innert Frist liess sich der Versicherte nicht vernehmen. Dies wurde der Ausgleichskasse am 16. August 2011 mitgeteilt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
1.3 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum andern ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an der festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E. 2b mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete die persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2007 aufgrund der Steuermeldung vom 9. Oktober 2010, worin ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 307´125.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 838´000.-- angegeben ist (Urk. 7/57). Die Steuereinschätzung für das Jahr 2007 ist rechtskräftig (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 3/4).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, er habe im Jahr 2007 einen Geschäftsverlust erlitten, weswegen das steuerbare Einkommen null Franken betrage (Urk. 1). Effektiv ist der Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer des Jahres 2007 zu entnehmen, dass das steuerbare Einkommen praktisch im Einklang mit der darauf folgenden Steuermeldung (Urk. 7/57) auf Fr. 314'300.-- festgesetzt wurde (Urk. 3/4).
2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2007 aufgrund der Steuermeldung vom 9. Oktober 2010 (Urk. 7/57) erfolgte. Die Angaben der Steuerbehörden waren für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Da die Steuermeldung ihrerseits mit der Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer für das Jahr 2007 (Urk. 3/4) übereinstimmt, ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Steuertaxation, wobei Zweifel allein keinen Anlass zu einer richterlichen Korrektur geben. Eine Korrektur kommt nur bei ausgewiesenen Irrtümern in Betracht. Solche bestehen vorliegend nicht. Insbesondere der Beschwerdeführer vermochte keine zu benennen.
Da der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- IDEWA Treuhand und Buchhaltungs AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).