AB.2011.00021
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer
asg.advocati
Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Einspracheentscheid vom 10. März 2011 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Einsprache von X.___ vom 30. März 2009 (Urk. 6/22) ihre persönlichen Beiträge (als Selbständigerwerbende) für die Jahre 2004 und 2005 auf je Fr. 437.60 (Minimalbeitrag) festgesetzt hatte, gleichzeitig jedoch die Einsprache betreffend die verfügten persönlichen Beiträge 2006 bis 2008 (als Nichterwerbstätige) abgewiesen und die entsprechenden Verfügungen vom 27. Februar 2009 (Urk. 6/14/9-10), 9. März 2009 (Urk. 6/8/3-4) und 11. Oktober 2010 (Urk. 6/33) geschützt hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe vom 13. April 2011 (Urk. 1), mit der X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2011 erheben liess mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben, soweit die Beiträge für die Jahre 2006 bis 2009 betroffen seien,
die Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 30. Mai 2011 (Urk. 5), in der sie betreffend die Beitragsjahre 2006 und 2007 die Abweisung der Beschwerde, betreffend das Beitragsjahr 2008 die Gutheissung der Beschwerde und betreffend das Beitragsjahr 2009 das Nichteintreten auf die Beschwerde beantragte,
die Replik vom 16. Juni 2011 (Urk. 9), in der X.___ ausführen liess, dass die Beitragsverfügungen für die Jahre 2006 und 2007 korrekt sein dürften, sofern sie tatsächlich auf den massgeblichen Steuerdaten basierten,
die Eingabe der Ausgleichskasse vom 7. Juli 2011 (Urk. 12), in der sie auf die Erstattung einer Duplik verzichtete,
sowie die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat, weshalb es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414),
die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. März 2011 (Urk. 2) waren, sondern es um die Beitragsjahre 2004 bis 2008 ging, weshalb es in Bezug auf die Beiträge für das Jahr 2009 an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
in weiterer Erwägung, dass
hinsichtlich der zur Anwendung kommenden Rechtsnormen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. März 2011 (Urk. 2) und insbesondere der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 (Urk. 5) zu verweisen ist,
angesichts der Ausführungen in der Replik vom 16. Juni 2011 (Urk. 9) der vorliegende Sachverhalt weitgehend unstrittig ist, da die Beschwerdeführerin vortragen liess, dass die Beitragsverfügungen für die Jahre 2006 und 2007 - sofern sie auf den Steuerdaten basierten - korrekt sein dürften,
aus den Akten ersichtlich ist, dass die auf einem Reinvermögen von Fr. 2'552’862.-- basierende Beitragsverfügung für das Jahr 2006 (Urk. 6/8/3-4) und die auf einem Reinvermögen von Fr. 2'607'345.-- basierende Beitragsverfügung für das Jahr 2007 (Urk. 6/33) auf den entsprechenden Meldungen des Steueramtes fussen (Urk. 6/7 und 6/32),
weiter festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin diese Steuermeldungen nicht in Zweifel ziehen, sondern - wie bereits erwähnt - vielmehr ausführen liess, die Beitragsverfügungen dürften korrekt sein, falls sie auf den Steuerdaten beruhten (Urk. 9 S. 2 Ziffer 3), was sie - wie eben aufgezeigt - tatsächlich tun,
überdies keine Anzeichen ersichtlich sind, weshalb die gemeldeten Steuerdaten nicht korrekt sein sollten,
aus dem Gesagten folgt, dass die Beitragsverfügungen für die Jahre 2006 bis 2007 auf den massgeblichen Steuermeldungen beruhen und die Bemessungsfaktoren korrekt erscheinen, weshalb die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2011 insoweit abzuweisen ist,
in weiterer Erwägung, dass
hinsichtlich der am 27. Februar 2009 erlassenen (provisorischen) Beitragsverfügung für das Jahr 2008 zu berücksichtigen ist, dass noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorlag, weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung auch zu Recht beantragte, es sei die Beschwerde gegen ihren Einspracheentscheid vom 10. März 2011 insoweit gutzuheissen,
die Beschwerdegegnerin zudem gestützt auf die entsprechende Steuermeldung vom 7. Mai 2011 (Urk. 6/49) pendente lite am 9. Mai 2011 (Urk. 6/51) eine (definitive) Beitragsverfügung für das Jahr 2008 erlassen hat, welche praxisgemäss als Antrag an den Richter zu gelten hat,
die neue Beitragsverfügung (Urk. 6/51) auf dem gemeldeten Reinvermögen in der Höhe von Fr. 2'682'824.-- (Urk. 6/49) basiert,
die Beschwerdeführerin denn auch hiezu replicando ausführen liess, die Beiträge dürften somit korrekt berechnet sein (Urk. 9),
zu den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin, nämlich dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht genügend begründet sei und dass die Beschwerdegegnerin Beitragsverfügungen nicht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, sondern lediglich an diese selbst zugestellt habe, anzumerken ist, dass die mangelhaften Zustellungen zwar von der Beschwerdegegnerin anerkannt wurden (vgl. Urk. 5 S. 3 f. Ziffer 4), der Beschwerdeführerin aber durch diese fehlerhaften Zustellungen kein gewichtiger Nachteil entstanden ist, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, und die Behauptung, der angefochtene Einspracheentscheid sei ungenügend begründet worden, nicht zutreffend ist,
sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2011, soweit darauf einzutreten ist, insoweit teilweise gutzuheissen ist, als festgestellt wird, dass die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Jahr 2008 auf einem Reinvermögen von Fr. 2'682'824.-- zu erheben sind;
in weiterer Erwägung, dass
nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
die Beschwerdeführerin vorliegend nur bezüglich eines kleinen Teils obsiegt, weshalb die ihr zuzusprechende Prozessentschädigung entsprechend zu kürzen ist,
demzufolge die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 10. März 2011 wird insoweit gutgeheissen als festgestellt wird, dass die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Jahr 2008 auf einem Reinvermögen von Fr. 2'682'824.-- zu erheben sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bruno Bauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).