AB.2011.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 14. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch OBT AG
Paradiesstrasse 15, 5201 Brugg AG

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügungen vom 23. Dezember 2010 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit für den 1926 geborenen X.___ für die Jahre 2005 bis 2008 definitiv und für die Jahre 2009 und 2010 provisorisch fest (Urk. 9/29/1-6). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 10. Januar 2011 Einsprache mit dem Antrag, die Beitragsverfügungen seien ersatzlos aufzuheben (Urk. 9/34). Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2011 hob die Ausgleichskasse die Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2009 und 2010 auf. Im Übrigen wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 9/44 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. April 2011 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, das beitragspflichtige Einkommen für die Jahre 2005 bis 2008 sei auf Null festzusetzen und die AHV-Pflicht sei aufzuheben (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 6. September 2011 zugestellt (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
         Nach Vollendung des 64. Altersjahres (bei Frauen) respektive des 65. Alters-jahres (bei Männern) entrichten Versicherte gemäss Art. 6quater Abs. 2 AHVV vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für den Teil Beiträge, der Fr. 16´800.-- im Jahr übersteigt.
1.2     Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
1.3     Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum andern ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an der festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E. 2b mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, die Beiträge für die Jahre 2005 bis 2008 seien aufgrund der rechtskräftigen Meldungen des kantonalen Steueramtes festgesetzt worden. Im Einspracheverfahren habe das Steueramt diese Meldungen überprüft und als korrekt bestätigt. Offensichtliche Irrtümer bezüglich der Steuertaxationen seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Liegenschaft in Y.___/AG. Gemäss Qualifikation des Kantonalen Steueramtes K:___ gehöre diese Liegenschaft zum Geschäftsvermögen. Daher gehörten die damit erzielten Erträge zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Einwand des Beschwerdeführers, laut Bestätigung der Steuerbehörden des Kantons Aargau sei die betreffende Liegenschaft zum Privatvermögen zu zählen, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe sein Steuerdomizil unbestrittenermassen im Kanton K.___, weswegen die Veranlagung des Kantonalen Steueramtes K.___ massgebend sei (Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 6 ff., Urk. 8 S. 1).
2.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, die Liegenschaft in Y.___, deren Mieterträge von der Beschwerdegegnerin als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit taxiert worden seien, sei bereits 1987 vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt worden. Diese Überführung sei durch das Steueramt in Y.___ bestätigt worden. Warum dem für die Festsetzung der direkten Bundessteuer zuständigen Kantonalen Steueramt K.___ die Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen nicht bekannt gewesen sei, sei offen. Jedenfalls sei inzwischen ein Revisionsbegehren für die Staats-, die Gemeinde- und die direkten Bundessteuern für die Jahre 2005 bis 2008 an die kantonale Steuerbehörde eingereicht worden (vgl. Urk. 3/7). Bei Gutheissung des Revisionsgesuches würde sich die Bemessungsgrundlage für die AHV-Beiträge als falsch erweisen. Es handle sich danach nicht um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern um Einkommen aus unbeweglichem Vermögen. Hierfür seien keine AHV-Beiträge geschuldet (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. II f.).

3.
3.1     Vorliegend zu befinden ist über die Beitragspflicht der Jahre 2005 bis 2008. Die im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Aufhebung der Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2009 und 2010 ist unangefochten geblieben.
3.2     Die Beschwerdegegnerin berechnete die persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2005 bis 2008 aufgrund der Steuermeldungen vom 13. Juni 2009 (Urk. 9/15-17) und vom 11. Dezember 2010 (Urk. 9/27).
         Darin ist für 2005 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 302´072.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1´163´000.-- angegeben, für 2006 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 69´222.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1´177´000.--, für 2007 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 307´249.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1´296´000.-- und für 2008 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 231´199.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1´273´000.--.
         Die Steuertaxationen für die Jahre 2005 bis 2008 sind rechtskräftig (Urk. 9/24), was im Übrigen auch unbestritten ist. Der Beschwerdeführer hat am 20. April 2011 gegen diese Steuertaxationen ein Revisionsbegehren bei der kantonalen Steuerbehörde eingereicht (Urk. 3/7). Ein rechtskräftiger Entscheid liegt bis dato nicht vor. 
3.3     Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist seine Liegenschaft in Y.___, deren Erträgnisse das Substrat des Einkommens der Jahre 2005 bis 2008 bildete, bereits seit 1987 vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt worden. Laut Auskunft des Kantonalen Steueramtes des Kantons K.___ handelt es sich bei der betreffenden Liegenschaft hingegen um eine Liegenschaft im Geschäftsvermögen. Eine Überführung ins Privatvermögen habe nicht stattgefunden, weshalb diese weiterhin als Geschäftsvermögen qualifiziert werde (Urk. 9/24/5).
         Tatsächlich fehlt ein klarer Nachweis, dass die Liegenschaft in Y.___ in den vorliegend massgebenden Jahren 2005 bis 2008 dem Privat- und nicht dem Geschäftsvermögen zuzuordnen war. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der Gemeinde Y.___ vom 3. Januar 2011 enthält nur die Information, 1987 sei eine Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen erfolgt (Urk. 3/3). Die Verhältnisse von 1987 sind jedoch nicht massgebend. Eine spätere Rücküberführung ins Geschäftsvermögen ist durchaus möglich.
         Der ebenfalls vom Beschwerdeführer eingereichte Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 (Urk. 3/4) ergibt über die Zuordnung der Liegenschaft in Y.___ zum Privat- oder Geschäftsvermögen ebenfalls keinen eindeutigen und somit zweifelsfreien Aufschluss.
3.4     Die Angaben der kantonalen Steuerbehörde waren für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Klare Irrtümer in Bezug auf die Zuordnung der Liegenschaft in Y.___ zum Geschäftsvermögen sind nicht ausgewiesen. Gegen diese von der Steuerbehörde im Einspracheentscheid bestätigte Zuordnung hat der Beschwerdeführer zwar ein Revisionsgesuch eingereicht. Über dieses ist, soweit aktenkundig, jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden. Massgebend sind somit weiterhin die im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides geltenden Verhältnisse.
3.5     Die Beitragsfestsetzung 2010 erfolgte korrekt auf der Grundlage der von der Steuerbehörde gemeldeten rechtskräftigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Einkünfte des Beschwerdeführers, der das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, übersteigen Fr. 16´800.--, weshalb auf die darüber hinausgehenden Einkünfte Beiträge zu entrichten sind. Die mit Verfügungen vom 23. Dezember 2010 (Urk. 9/29/1-4) erhobenen Beiträge sind nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen.
         Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- OBT AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).