AB.2011.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 3. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Silver Borer
EBD Rechtsanwälte, Dreier & Grether
Rämistrasse 46, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Nachtragsverfügung vom 15. Oktober 2010 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2006 aufgrund eines Erwerbseinkommens von Fr. 411´962.-- auf Fr. 37´450.80 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 8/63). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. November 2010 Einsprache (Urk. 8/65/1). Mit Einspracheentscheid vom 22. März 2011 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 8/92 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Mai 2011 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und das beitragspflichtige Einkommen für 2006 sei auf Fr. 17´988.-- festzusetzen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2011 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 10. August 2011 hielt der Versicherte an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 12). Die Ausgleichskasse verzichtete am 29. August 2011 auf eine Duplik (Urk. 15). Dies wurde dem Versicherten am 6. September 2011 mitgeteilt (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
1.2     Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
1.3     Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum andern ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an der festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E. 2b mit Hinweis).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit vielen Jahren Eigentümer verschiedener Liegenschaften. Daneben betreibe er in der Form einer Einzelunternehmung ein Architekturbüro. Bis 2005 sei der Ertrag aus den Liegenschaften nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern als Vermögensgewinn qualifiziert worden. Warum die betreffenden Erträge 2006 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingestuft worden seien, sei ihm nicht bekannt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die bisherige Qualifikation für das Jahr 2006 keine Gültigkeit mehr haben sollte, zumal das kantonale Steueramt 2008 die Liegenschaften wieder als Privatvermögen qualifiziert habe. Die Erfassung sämtlicher Liegenschaften als Teil der Einzelunternehmung sei willkürlich. Die Liegenschaften seien teilweise vor Jahrzehnten erworben worden und dienten der Altersvorsorge. Die Bindungswirkung von Art. 23 Abs. 4 AHVV betreffe lediglich die Bemessung des massgeblichen Einkommens, nicht jedoch die Frage, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Einkommen oder als beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 6 ff., Urk. 12 S. 2 f. Ziff. 1 ff.).
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Verwaltung des eigenen Vermögens stelle an sich keine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Insbesondere die Vermietung eigener Liegenschaften gehöre zur Verwaltung privaten Vermögens. Dies gelte auch bei einem umfangreichen Vermögen. Andererseits könne eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen, insbesondere bei häufigen Vermögenstransaktionen, bei kurzer Besitzdauer, bei einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder bei erheblichen Fremdmitteln zur Finanzierung der Geschäfte. Eine nach aussen sichtbare Teilnahme am Geschäftsverkehr sei nicht nötig. Die Bindungswirkung von Art. 23 Abs. 4 AHVV betreffe grundsätzlich nicht die Frage, ob ein den Steuerbehörden gemeldetes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit stamme oder Vermögensertrag sei. Nach der Rechtsprechung hätten sich die Ausgleichskassen aber in der Regel auch diesbezüglich auf die Angaben der Steuerbehörden zu verlassen, es sei denn, es ergäben sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung. Dies sei vorliegend nicht der Fall (Urk. 7 S. 1 f.).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin berechnete die persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2006 aufgrund der Steuermeldung vom 9. Oktober 2010, worin ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 411´962.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 419´000.-- angegeben ist. Die Steuereinschätzung für das Jahr 2006 ist seit 28. August 2010 rechtskräftig (Urk. 8/90/1).
3.2     Es trifft grundsätzlich zu, dass die Bindungswirkung von Art. 23 Abs. 4 AHVV grundsätzlich nicht die Frage betrifft, ob ein den Steuerbehörden gemeldetes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammt oder Vermögensertrag ist. Allerdings hat die Rechtsprechung auch entschieden, dass sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen zu verlassen und eigene Abklärungen nur dann vorzunehmen haben, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 121 V 80 E. 2.c mit Hinweisen).
         Aus der Steuermeldung ist im Detail ersichtlich, wie sich das Einkommen und das Eigenkapital des Jahres 2006 zusammensetzen (Urk. 8/90/2). Konkrete Zweifel, dass die rechtskräftige Steuereinschätzung für 2006 bezüglich Qualifikation des Einkommens nicht korrekt ist, vermochte der Beschwerdeführer keine zu wecken. Aus dem Einschätzungsentscheid für 2008 (vgl. Urk. 3/12) kann in Bezug auf 2006 nichts abgeleitet werden. Auch der Einwand, gewisse Liegenschaften seien schon vor Jahrzehnten erworben worden und dienten der Altersvorsorge, vermag keine begründeten Zweifel zu wecken, zumal der Beschwerdeführer einräumte, mit Liegenschaften zu handeln.
3.3     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2006 nicht zu beanstanden ist. Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Steuerbehörde bestehen nicht. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht gehalten, betreffend die Qualifikation des Einkommens eigene Abklärungen zu tätigen und die Taxation gegebenenfalls zu berichtigen. Auch vorliegend besteht dazu kein Anlass.
         Da der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Silver Borer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).