AB.2011.00029

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 22. Dezember 2012
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Im Rahmen der Ermittlung des Anspruchs von X.___, geboren 1943, auf eine Altersrente ersuchte die Ausgleichskasse Z.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, mit Schreiben vom 7. Juni 2007 um Prüfung, ob die Versicherte für die Zeit nach ihrer Verwitwung im Jahr 2001 nachträglich noch als Nichterwerbstätige zu erfassen sei (Urk. 13/1). Die Ausgleichskasse liess sich von X.___ die Steuererklärungen der Jahre 2002 bis 2006 zustellen (Urk. 13/7), teilte der Versicherten am 12. Dezember 2007 mit, dass sie ab dem 1. Januar 2002 als Nichterwerbstätige erfasst werde (Urk. 13/12), und erliess anschliessend die "Beitragsverfügungen Akonto" je vom 14. Dezember 2007, mit denen sie von der Versicherten für die Jahre 2002 bis 2007 Beiträge für Nichterwerbstätige einverlangte (Urk. 13/9). X.___ erhob mit Eingabe vom 23. Januar 2008 Einsprache (Urk. 13/10).
         Nach Eingang der Steuermeldungen vom 2. Februar 2008 für die Jahre 2003 und 2004 (Urk. 13/14 und Urk. 13/15) ersetzte die Ausgleichskasse die "Beitragsverfügungen Akonto" vom 14. Dezember 2007 für 2003 und 2004 durch die Nachtragsverfügungen vom 4. Februar 2008 und verpflichtete X.___ für das Jahr 2003 zur Bezahlung von Beiträgen für Nichterwerbstätige von Fr. 9'934.70 und für das Jahr 2004 zur Bezahlung von Beiträgen für Nichterwerbstätige von Fr. 8'530.40 (je einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 13/16). Sodann wies sie mit Entscheid vom 25. März 2008 die Einsprache ab (Urk. 13/19).
         Gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2008 erhob X.___ mit Eingabe vom 22. April 2008 Beschwerde und beanstandete die Beitragshöhe und sinngemäss auch die Erfassung als Nichterwerbstätige (Urk. 13/21 S. 6-7; Prozess Nr. AB.2008.00028). Im Laufe des Verfahrens reichte die Ausgleichskasse zum einen die Verfügung vom 15. Mai 2008 ein, mit der sie die "Beitragsverfügungen Akonto" vom 14. Dezember 2007 für die Jahre 2005 bis 2007 ersatzlos aufgehoben und neue, definitive Beitragsverfügungen nach Eintreffen der Steuermeldungen in Aussicht gestellt hatte (Urk. 13/25). Ausserdem reichte sie die Nachtragsverfügung vom 16. Mai 2008 ein, mit der sie für das Jahr 2002 die "Beitragsverfügung Akonto" vom 14. Dezember 2007 ersetzt und X.___ aufgrund der Steuermeldung vom 6. Februar 2008 (Urk. 13/17) zur Bezahlung von Beiträgen für Nichterwerbstätige von Fr. 8'842.40 verpflichtet hatte (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 13/26).
1.2     Mit Urteil vom 25. Juli 2008 (Urk. 13/34) hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass die „Beitragsverfügungen Akonto“ betreffend die Jahre 2003 bis 2007 keine anfechtbaren Verfügungen seien. Die Ausgleichskasse habe daher die Höhe der Beiträge für die Jahre 2003 bis 2007 zu Unrecht bereits zum Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. März 2008 gemacht. Für die Jahre 2005 bis 2007 habe die Ausgleichskasse dies richtig erkannt und dementsprechend zutreffenderweise den Erlass von definitiven Beitragsverfügungen nach Eintreffen der Steuermeldungen in Aussicht gestellt. Für die Jahre 2003 und 2004 lägen zwar die definitiven Verfügungen vom 4. Februar 2008 vor, im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. März 2008 seien jedoch nur die „Beitragsverfügungen Akonto“ vom 14. Dezember 2007 erwähnt. Die Ausgleichskasse habe daher in Bezug auf die beiden Verfügungen vom 4. Februar 2008 noch ein Einspracheverfahren durchzuführen, wobei die Beschwerdeschrift vom 22. April 2008 als Einsprache gegen diese beiden Verfügungen zu interpretieren sei. Was schliesslich die Beiträge für das Jahr 2002 betrifft, so mass das Gericht hier der "Beitragsverfügung Akonto" vom 14. Dezember 2007 zwar die Funktion eines Instruments zur Wahrung der Verwirkungsfrist zu, gelangte jedoch zum Schluss, dass Einwendungen zur Beitragshöhe erst im Rahmen der Beurteilung der Nachtragsverfügung vom 16. Mai 2008 vorgebracht werden könnten, und hierbei seien die Ausführungen in der Replik vom 4. Juni 2008 (Urk. 13/29) als Einsprache gegen diese Verfügung aufzufassen.
         Demnach hob das Sozialversicherungsgericht den angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. März 2008 mit Urteil vom 25. März 2008 mit der Feststellung auf, dass die "Beitragsverfügungen Akonto" vom 14. Dezember 2007 betreffend die Jahre 2003 bis 2007 keine anfechtbaren Verfügungen darstellten und dass die "Beitragsverfügung Akonto" vom 14. Dezember 2007 betreffend das Jahr 2002 nicht auf die Rechtmässigkeit der Beitragshöhe hin überprüft werden könne. Gleichzeitig überwies das Gericht die Sache an die Ausgleichskasse, damit sie hinsichtlich der Nachtragsverfügungen vom 4. Februar 2008 betreffend die Jahre 2003 und 2004 und hinsichtlich der Nachtragsverfügung vom 16. Mai 2008 betreffend das Jahr 2002 das Einspracheverfahren durchführe. Dieses Urteil blieb unangefochten.
1.3     In der Folge gingen bei der Ausgleichskasse die Steuermeldungen für die Beitragsjahre 2005 bis 2007 ein (Meldungen vom 6. Juni sowie vom 12. und vom 14. September 2009, Urk. 13/39, Urk. 13/41 und Urk. 13/42), und die Ausgleichskasse erliess gestützt darauf die Nachtragsverfügungen vom 8. Juni 2009 (für das Jahr 2005; Urk. 13/40), vom 14. September 2009 (für das Jahr 2006; Urk. 13/43) und vom 24. Dezember 2009 (für das Jahr 2007; Urk. 13/45).
         Sodann erliess die Ausgleichskasse am 18. April 2011 einen Einspracheentscheid, mit dem sie die Nachtragsverfügung vom 16. Mai 2008 betreffend die Beiträge des Jahres 2002 in der Höhe von Fr. 8'842.40 (Urk. 13/26) und die Nachtragsverfügungen vom 4. Februar 2008 betreffend die Beiträge der Jahre 2003 und 2004 in der Höhe von Fr. 9'934.70 und von Fr. 8'530.40 (Urk. 13/16) als rechtmässig beurteilte und die Einsprachen dagegen (vgl. vorstehend Ziffer 1.2) abwies (Urk. 2 = Urk. 13/52).

2.       Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 richtete X.___ verschiedene Fragen zu den Beiträgen der Jahre 2002 bis 2007 an die Adresse des Sozialversicherungsgerichts, bezeichnete jedoch als Adressatin die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Urk. 1). Das Gericht setzte der Versicherten mit Verfügung vom 1. Juni 2011 eine Nachfrist an, um darzulegen und zu begründen, ob sie gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2011 Beschwerde erheben wolle und welche Entscheidung sie anstelle dieses Einspracheentscheids beantrage (Urk. 6). Die Versicherte bejahte mit Eingabe vom 14. Juni 2011, eine Beschwerde erheben zu wollen, und stellte begründete Anträge (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2011 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 10), was der Versicherten am 14. Juli 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. April 2011 sind die persönlichen Beiträge für die Jahre 2002 bis 2004. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift die Frage nach den Beiträgen für die Jahre 2005 bis 2007 stellt (Urk. 1 S. 1), so sind diese Beiträge in den Nachtragsverfügungen vom 8. Juni, vom 14. September und vom 24. Dezember 2009 festgesetzt worden (Urk. 13/40, Urk. 13/43 und Urk. 13/45). Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügungen Einsprache erhoben hat, und soweit dies der Fall sein sollte, hat die Beschwerdegegnerin darüber nicht mit dem beanstandeten Entscheid vom 18. April 2011 befunden.
         Ebenso wenig sind die Verzugszinsen Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Beschwerdegegnerin erstellte wohl am 14. Dezember 2007, gleichzeitig mit dem Erlass der "Beitragsverfügungen Akonto" vom 14. Dezember 2007, Verzugszinsabrechnungen (Urk. 13/8), aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass auch die erforderliche anfechtbare Verfügung über die geschuldeten Verzugszinsen erlassen worden wäre (vgl. Rz 4063 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den Bezug der Beiträge der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2012), gegen welche die Beschwerdeführerin hätte Einsprache erheben können. Sind die Verzugszinsen aber nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, so können sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
         Das vorliegende Verfahren hat sich damit auf die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für die Jahre 2002 bis 2004 zu beschränken.

2.
2.1     Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.
         Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag innerhalb einer bestimmten Spannweite Die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die Invalidenversicherung sind in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Art. 1bis Abs. 2 IVV), diejenigen an die Erwerbsersatzordnung in der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; Art. 23a Abs. 2 EOV in der vorliegend anwendbaren, bis 30. Juni 2005 gültig gewesenen Fassung) geregelt.
         Aufgrund der Kompetenzübertragung in Art. 10 Abs. 3 AHVG hat der Bundesrat in Art. 28 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen; in Art. 1bis Abs. 2 IVV und in Art. 23a Abs. 2 EOV werden Art. 28-30 AHVV als sinngemäss anwendbar erklärt.
2.2     Gestützt auf Art. 28 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen aufgrund des Vermögens und des Renteneinkommens, wobei der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet wird (vgl. Abs. 1 und Abs. 2). Versicherungseigene Leistungen gehören nicht zum Renteneinkommen (Abs. 1 Satz 2). Nach Art. 28bis AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichtwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen, wobei ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen müssen. Zur Personenkategorie nach Art. 28bis AHVV gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird, und als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (Rz 2035 und 2039 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand 1. Januar 2012).
         Nach Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt. Bemessungsgrundlage ist gemäss Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und das Vermögen am 31. Dezember. Das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen wird gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV von den kantonalen Steuerbehörden aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt; die kantonalen Steuerbehörden berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte. Das Renteneinkommen wird demgegenüber gemäss Art. 29 Abs. 4 AHVV von den Ausgleichskassen ermittelt, die mit den kantonalen Steuerbehörden zusammenarbeiten.
         In Art. 29 Abs. 6 AHVV in der von 2002 bis 2004 massgebenden Fassung werden die Vorschriften in Art. 22-27 AHVV über die Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit als sinngemäss anwendbar erklärt. Sinngemäss anwendbar ist damit auch die Rechtsprechung, die das Bundesgericht zur Vorschrift in Art. 23 Abs. 4 AHVV betreffend die Verbindlichkeit der Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen entwickelt hat (vgl. BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). Danach begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche, und das Sozialversicherungsgericht darf von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Dabei genügen blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation nicht, da die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die nichterwerbstätigen Versicherten haben daher, wie die selbständigerwerbenden Versicherten, ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuer-justizverfahren zu wahren.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin lässt vorab ihre Pflicht zur Bezahlung von persönlichen Beiträgen als solche in Frage stellen (Urk. 1 S. 1, Urk. 8).
         Was das Jahr 2002 betrifft, so sind in der Steuermeldung für das Jahr 2002 („Meldung Nichterwerbstätiger“) Arbeitseinkünfte in der Höhe von Fr. 70‘240.-- aufgeführt (Urk. 13/17 S. 1), was übereinstimmt mit der Deklaration in der Steuererklärung (Urk. 13/7 S. 4). Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin prüfen müssen, mit welcher Tätigkeit die Beschwerdeführerin diese Einkünfte erzielt hat und insbesondere, ob es sich dabei um eine Tätigkeit gehandelt hat, die als nicht dauernd oder nicht voll im Sinne von Art. 28bis AHVV zu qualifizieren ist. Diese Prüfung wird die Beschwerdegegnerin noch vorzunehmen haben, und sie wird auch der Frage nachzugehen haben, weshalb sich die Beschwerdeführerin ungeachtet der deklarierten Arbeitseinkünfte als Person „mit 20 Jahren ohne Beruf“ bezeichnet (vgl. Urk. 1 S. 1). Sollte es sich bei der besagten Summe von Fr. 70‘240.-- um Einkünfte der Beschwerdeführerin aus einer Arbeitstätigkeit handeln, die nicht der Regelung in Art. 28bis AHVV untersteht, so wäre die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 ohne Weiteres als Erwerbstätige einzustufen und hätte keine Beiträge als Nichterwerbstätige zu leisten. Sollte es sich hingegen um Einkünfte aus einer Tätigkeit nach Art. 28bis AHVV handeln, so hätte die Beschwerdegegnerin mit einer Vergleichsrechnung zu ermitteln, ob sich die Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen mindestens auf die Hälfte des Beitrages belaufen, den die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 28 AHVV nach der Bemessungsmethode für Nichterwerbstätige zu leisten hätte. Bejahendenfalls wäre die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 ebenfalls nicht beitragspflichtig als Nichtwerbstätige; verneinendenfalls hätte sie die nach Art. 28 AHVV ermittelten Beiträge für Nichterwerbstätige zu bezahlen, unter den Voraussetzungen in Art. 30 AHVV wären von diesen Beiträgen aber die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit abzuziehen, und zwar sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge (vgl. Rz 2139 WSN). Ebenfalls ohne Weiteres als Nichterwerbstätige zu qualifizieren wäre die Beschwerdeführerin schliesslich dann, wenn der Betrag von Fr. 70‘240.-- entgegen der Bezeichnung in der Steuererklärung und in der Steuermeldung gar kein Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin darstellen würde.
3.2     Anders als für das Jahr 2002 sind für die Jahre 2003 und 2004 weder in den Steuererklärungen noch in den Steuermeldungen Erwerbseinkünfte aufgeführt (vgl. Urk. 13/7 S. 10 und S. 14, Urk. 13/14 und Urk. 13/15). Damit ist die Beschwerdeführerin für diese Jahre gestützt auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen als Nichterwerbstätige beitragspflichtig. Dieser Beitragspflicht steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Vorbringen Bezügerin einer Rente der Invalidenversicherung ist (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 8). Die Rente der Invalidenversicherung gehört als versicherungseigene Leistung lediglich nicht zu demjenigen Renteneinkommen, das bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 AHVV); die Beitragspflicht an sich wird durch den Bezug einer solchen Rente jedoch nicht tangiert. Ferner steht es entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 8 sowie die Eingaben im Prozess Nr. AB.2008.00028, Urk. 13/21 S. 6-7 und Urk. 13/29) nicht im Belieben der versicherten Person, sich von den Beitragszahlungen durch den Bezug einer tieferen Rente zu dispensieren.
         Damit ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 in den Verfügungen vom 4. Februar 2008 (Urk. 13/16) korrekt bemessen hat.
3.3     Die Rentenbeträge in der Höhe von je Fr. 62‘628.-- für die beiden Jahre sind den Steuermeldungen entnommen (Urk. 13/14 und Urk. 13/15) und sind in der gleichen Höhe auch in den Steuererklärungen enthalten (Urk. 13/7 S. 9 und S. 14). Die Beschwerdegegnerin hat der Beitragsbemessung daher zu Recht diese Beträge zugrunde gelegt.
         Die Beschwerdeführerin beanstandet denn auch nicht die Höhe der Renteneinkünfte, sondern ihre Rügen richten sich vielmehr gegen die Höhe des Vermögens, welche die Beschwerdegegnerin als massgeblich für die Beitragsbemessung erachtet hat. Die Beschwerdegegnerin entnahm die Vermögensbeträge von Fr. 2‘590‘258.-- (2003) und von Fr. 2‘125‘708.-- (2004) den Steuermeldungen (Urk. 13/14 und Urk. 13/15). Diese Werte weichen von denjenigen in den Steuererklärungen (Fr. 2‘589‘338.-- für das Jahr 2003 und Fr. 2‘152‘508.-- für das Jahr 2004, vgl. Urk. 13/7 S. 11 und S. 16) leicht ab. Sodann ist zumindest die Steuermeldung für das Jahr 2003 insoweit unvollständig, als nur die Rubrik „Steuerbares Vermögen Gesamt“ ausgefüllt ist, währenddem die Rubrik „Steuerbares Vermögen gemäss Repartition“ leer gelassen wurde, ungeachtet dessen, dass in der Steuererklärung 2003, wie bereits in derjenigen für das Jahr 2002, Liegenschaften in anderen Kantonen und im Ausland als Vermögenswerte deklariert sind (vgl. Urk. 13/7 S. 6 und S. 11). Für die Beitragsbemessung sind hier aber gerade die Repartitionswerte relevant (vgl. Art. 29 Abs. 3 Satz 2 AHVV; Urteil des Bundesgerichts H 257/01 vom 13. Juni 2003, E. 3.2). Für das Jahr 2002 hat das Steueramt - offenbar auf die Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin (vgl. den Brief vom 15. Februar 2008, Urk. 13/18) - eine Aufstellung gemacht, aus der hervorgeht, dass sich der gemeldete Vermögensbetrag von Fr. 3‘634‘851.-- (vgl. Urk. 13/17) tatsächlich aus den Repartitionswerten zusammensetzt (Urk. 13/20). Eine solche Aufstellung zur Verifizierung ist auch für das Jahr 2003 erforderlich. Ferner sind in der Steuererklärung des Jahres 2004 zwar im Gegensatz zu derjenigen des Jahres 2003 keine Vermögenswerte in anderen Kantonen und im Ausland deklariert (vgl. Urk. 13/7 S. 16); angesichts dessen, dass in der Steuererklärung des Jahres 2006 wieder ausserkantonale Vermögenswerte angegeben sind (vgl. Urk. 13/7 S. 26) und dass aus den Steuererklärungen aller geprüften Jahre 2002 bis 2006 hervorgeht, dass ein massgeblicher Teil des Vermögens in Liegenschaften besteht (vgl. Urk. 13/7 S. 6, S. 11, S. 16, S. 21 und S. 26), drängt sich jedoch auch für das Jahr 2004 eine Verifizierung durch Nachfrage beim Steueramt auf.
         Soweit die Beschwerdeführerin hingegen geltend macht, im gemeldeten Vermögen sei die Erbschaft enthalten, die beim Tod ihres Ehemannes angefallen sei und die sie und die beiden Söhne noch nicht verteilt hätten (Urk. 1 S. 1 und Urk. 8 sowie die Eingaben im Prozess Nr. AB.2008.00028, Urk. 13/21 S. 6-7, Urk. 13/22 S. 2 und Urk. 13/29), handelt es sich hierbei um ein Argument, das im Sinne der vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 2.2) im Steuerjustizverfahren hätte vorgebracht werden müssen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in den Steuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2006 nirgendwo einen Hinweis auf eine unverteilte Erbschaft gemacht hat (vgl. Urk. 13/7 S. 6, S. 11, S. 16, S. 21 und S. 26). Nur nebenbei ist deshalb noch zu erwähnen, dass eine Berücksichtigung von lediglich 50 % des gesamten deklarierten Vermögens, ausgehend von der gesetzlichen Erbquote (vgl. Art. 462 Ziffer 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]), ohnehin nicht ohne Weiteres rechtens wäre, da bei der Festlegung der Anteile der Beschwerdeführerin am Nachlass auch deren güterrechtliche Ansprüche (Vorschlagsbeteiligung) zu berücksichtigen wären und das deklarierte Vermögen zudem auch Eigengut der Beschwerdeführerin enthalten kann.
         Die Abklärungen, welche die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2003 und 2004 noch zu treffen hat, sind daher auf die dargelegten Erhebungen zu den Repartitionswerten beschränkt.
3.4     Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2011 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2002 bis 2004 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2002 bis 2004 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).