AB.2011.00030
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 14. September 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1919, meldete sich am 1. September 2010 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen - telefonische Rücksprache mit einer Betreuerin der Alterswohngruppe C.___, wo sich die Versicherte aufhält, (vgl. Aktennotiz vom 28. September 2010, Urk. 8/4) - getroffen hatte, verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 29. September 2010 den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/5). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 7. Oktober 2010 (Urk. 8/8) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. April 2011 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ mit Eingabe vom 19. Mai 2011 durch Pfarrer B.___ Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2011 schloss die Augleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 14. Juli 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin teilte am 2. August 2011 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.
1.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden;
· Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
· Essen;
· Körperpflege;
· Verrichtung der Notdurft;
· Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.4 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 146 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
- beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b);
- bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;
- bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 88 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Laut Angaben von Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, in der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der AHV vom 1. September 2010 (Urk. 8/2) leidet die Beschwerdeführerin an einer Alterspsychose (Parasiten-Wahn), einer ausgeprägten Sehbehinderung, einer Coxarthrose rechts und einem spondylogenen Syndrom sowie einer Hypertonie mit Verdacht auf eine coronare Herzkrankheit. Der Beschwerdeführerin müsse beim Anziehen der Schuhe geholfen werden, das Morgenessen müsse ihr ans Bett gebracht werden, sie brauche Unterstützung beim Kämmen und beim Baden/Duschen, sie benötige einen Nachtstuhl und müsse im Freien sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte begleitet werden.
2.2 Auf telefonische Anfrage hin (vgl. Aktennotiz vom 28. September 2010, Urk. 8/4) präzisierte eine Betreuerin der Alterswohngruppe C.___ die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass die Beschwerdeführerin Hilfe beim Ankleiden der unteren Extremitäten (Strümpfe und Hosen) Hilfe benötige. Sie sehe sehr schlecht und leide unter Schwindel, weshalb sie sich nicht bücken könne. Das Frühstück nehme die Beschwerdeführerin im Zimmer ein, weil es ihr im Speisesaal am Morgen zu hektisch sei. Dafür gebe es keinen medizinischen Grund. Das Essen nehme sie selbständig ein, die Pflegenden schauten, dass die aufgrund der Sehbehinderung notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung stünden. Im Bereich Essen sei die Beschwerdeführerin mehrheitlich selbständig. Tagsüber sei die Beschwerdeführerin im Verrichten der Notdurft selbständig. Für die Nacht stehe ihr ein Nachtstuhl zur Verfügung. Durch die Sehbehinderung sei es für die Beschwerdeführerin zu umständlich, das WC auf dem Gang aufzusuchen.
2.3 Beschwerdeweise (vgl. Urk. 1) macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne ihre Notdurft auch tagsüber nicht selbständig verrichten, und das Essen müsse ihr in mundgerechte Stücke zerkleinert serviert werden.
2.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt (vgl. Urk. 7), sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen in den alltäglichen Verrichtungen gründeten auf der Sehschwäche. Eine Sehschwäche könne lediglich eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV auslösen. Im Bereich der AHV entfalle indessen eine Entschädigung bei einem Aufenthalt im Heim.
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgrund einer hochgradigen Sehschwäche direkt auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Hilflosigkeit (leichten Grades) im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV geschlossen werden kann (BGE 108 V 222 E. 2) und Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV keine Anwendung für die Bemessung der Hilflosigkeit in der AHV (Art. 66bis Abs. 1 AHVV) findet. Allerdings wurde lit. d der genannten Bestimmung (bis 31. Dezember 2003 noch Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV) in die Verordnung aufgenommen, um Schwerinvaliden, welche in keiner anderen alltäglichen Lebensverrichtung als der Pflege gesellschaftlicher Kontakte erheblich eingeschränkt waren und deshalb keinen Anspruch hatten auf eine Hilflosenentschädigung, an die ihnen erwachsenden wesentlichen zusätzlichen Kosten für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine Sonderleistung zuzuerkennen. Wenn es also nach der früheren Regelung ausgeschlossen war, eine blinde Person a priori als in leistungsbegründendem Ausmass hilflos zu betrachten (vgl. BGE 98 V 23), so wurden mit der Aufnahme von Art. 37 Abs. 3 lit. d in die IVV den schwer Sehgeschädigten weitergehende Ansprüche eingeräumt (ZAK 1982 S. 665). Allerdings kann umgekehrt aus Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV nicht geschlossen werden, dass eine sehbehinderte Person unabhängig von ihrem allgemeinen Gesundheitszustand höchstens Anspruch hat auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades, sondern der Grad der Hilflosigkeit ist auch bei sehbehinderten Personen - wie dies bereits vor der Einführung von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (vgl. ZAK 1970 S. 39) Geltung hatte - objektiv nach ihrem Zustand zu ermitteln.
3.2 Die Beschwerdeführerin leidet nicht allein unter einer Sehschwäche. Neben einer schweren Sehbehinderung diagnostizierte Dr. D.___ eine Alterspsychose, eine Coxarthrose rechts und ein spondylogenes Syndrom sowie eine Hypertonie mit Verdacht auf eine coronare Herzkrankheit (Urk. 8/2 Ziff. 8.1). Ausserdem war die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt knapp 92 Jahre alt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sie allein aufgrund ihrer Sehbehinderung hilfloser ist als Leidensgenossen, die von Kindheit oder gar von Geburt an sehbehindert waren und sich bei voller körperlicher Leistungsfähigkeit an ihren Zustand besser gewöhnen konnten. Es ist daher durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin allein wegen ihrer Sehschwäche in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen objektiv hilflos ist. Aber auch der Hinweis der Betreuerin der Alterspflegewohngruppe C.___, dass die Beschwerdeführerin unter Schwindel leide und sich daher auch nur schlecht bücken könne, lässt darauf schliessen, dass die benötigte Hilfe zumindest beim Anziehen der Schuhe, beim Baden/Duschen und bei der Fortbewegung im Freien nicht allein aufgrund der Sehbehinderung erforderlich ist. Möglicherweise ist auch die Notwendigkeit, ihr beim Zerkleinern der Nahrung zu helfen, nicht allein auf ihre Sehschwäche, sondern auf eine allgemein altersbedingte körperliche Schwäche zurückzuführen.
3.3 Zusammenfassend erweist sich die Sache als nicht spruchreif, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen (vor Ort) darüber vornimmt, in welchen alltäglichen Lebensverrichtungen die Beschwerdeführerin Hilfe benötigt. Nach den erfolgten Abklärungen hat sie erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. April 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, AHV-Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).