Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 15. November 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1927, meldete sich am 24. Februar 2011 unter Hinweis auf eine hochgradige Sehschwäche bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, erkundigte sich beim B.___ nach der Hilfsbedürftigkeit der Versicherten (Fragebogen vom 14. März 2011, Urk. 10/5). Mit Verfügung vom 31. März 2011 verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 11/6). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 12. April 2011 (Urk. 11/7) wies sie mit Entscheid vom 19. April 2011 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ durch den Rechtsdienst Integration Handicap mit Eingabe vom 26. Mai 2011 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2011 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 3. September 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. September 2011 auf Duplik (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittleren oder leichten Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Der Anspruch auf Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1bis). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.
1.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
× Ankleiden, Auskleiden;
× Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
× Essen;
× Körperpflege;
× Verrichtung der Notdurft;
× Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann aufgrund einer hochgradigen Sehschwäche direkt auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Hilflosigkeit (leichten Grades) im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV geschlossen werden (BGE 108 V 222 E. 2).
1.4 Als Heim im Sinne von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art. 66bis Abs. 3 AHVV).
Laut Rz 8118.3 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) in der seit 1. Januar 2011 gültigen Fassung gilt in Abweichung zur Definition gemäss Rz 8005.1 ff. als Heim - für die Hilflosenentschädigung im Alter - jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art. 66bis Abs. 3 AHVV; Art. 25a ELV; Rz 4000.1 - 4000.3 und 4000.5 + 4000.6 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL).
2.
2.1 Nicht streitig ist, dass die Beschwerdeführerin an einer hochgradigen Sehschwäche leidet. Streitig ist dagegen, ob die Alterswohnung an der C.___ , welche die Beschwerdeführerin bewohnt und welche zum B.___ gehört, als Heim zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin wohne in einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus, welche unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Personal handle und deren Bewohnerinnen nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt werde, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration (Urk. 2). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, das Seniorenzentrum biete ihr in der Altersresidenz zwar verschiedene Dienstleistungen an. Es stehe ihr indessen frei, von diesen Dienstleistungen zu profitieren oder solche zusätzlich einzukaufen. Sie übernehme weiterhin Selbstverantwortung und Selbstverwaltung in Bezug auf Wohnen und Leben, und sie gestalte ihren Tagesablauf autonom (Urk. 1). Entsprechend verfüge die Residenz auch nicht über eine Heimanerkennung bzw. gesundheitspolizeiliche Betriebsbewilligung und figuriere nicht auf der Liste der Heime mit Pflegeplätzen und Altersheime des Bezirks. Allfällige beanspruchte Pflegeleistungen würden denn auch nicht nach dem in Heimen anzuwendenden Satz, sondern gemäss Spitex-Tarif abgerechnet (Urk. 16).
2.2 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 134 I 182 E. 5.1). Verwaltungsweisungen des BSV richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 131 V 45 Erw. 2.3).
2.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Definition des Heimbegriffs in Rz 8118.3 der KSIH wenig hilfreich ist, bei der Frage, ob ein Heim vorliegt oder nicht. Insbesondere der Hinweis, dass von der Definition gemäss Rz 8005.1 ff, welche den Heimbegriff in Bezug auf die Hilflosenentschädigung in der Invalidenversicherung konkretisieren, abzuweichen ist, lässt keinen Schluss zu, ob der Heimbegriff in der Invalidenversicherung enger oder weiter zu fassen ist als in der AHV. Auch der Verweis auf Rz 4000.1 - 4000.3 und 4000.5.-4000.6 WEL (in der bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung) ist untauglich, weil diese teilweise wieder auf die Praxis der Invalidenversicherung verweisen (vgl. Rz 4000.2 und 4000.5), welche im Bereich der AHV gerade nicht anwendbar sein soll. Der Heimbegriff bezüglich der Ergänzungsleistungen in Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV) stimmt indessen wörtlich überein mit demjenigen in Art. 66bis Abs. 3 AHVV.
2.4 Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann nicht eindeutig geschlossen werden, dass das Leben in einer Alterswohnung nicht unter den in Art. 43bis Abs. 1bis AHVG formulierten Begriff "Aufenthalt im Heim" fällt. Art. 43bis Abs. 1bis AHVG ist im Zusammenhang mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung mit Wirkung ab 1. Januar 2011 ins AHVG aufgenommen, als gleichzeitig die Gewährung einer Hilflosenentschädigung auch für Altersrentner, die in leichtem Grad hilflos sind, ins Gesetz Eingang fand. Laut Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (Bundesblatt 2005 S. 2079) sollte mit der Entschädigung zusammen mit dem von der Krankenversicherung vergüteten Beitrag an die Grundpflege Spitex-Leistungen abgedeckt werden können. Damit, dass die Hilflosentenschädigung für leichte Hilflosigkeit nur an Personen gewährt werden, die zu Hause wohnen, nicht aber bei einem Aufenthalt in einem Heim, sollte ein Anreiz gesetzt werden, möglichst lange auf die Beanspruchung stationärer Pflegeinfrastrukturen zu verzichten. In beiden Räten war dieses Ansinnen unbestritten (vgl. Amtliches Bulletin, Ständerat, Sitzung vom 19. September 2006, Nationalrat, Sitzung vom 21. Juni 2007).
2.5 Das Wohnen in einer Alterswohnung - und insbesondere auch in derjenigen von der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung im B.___ (vgl. Urk. 3/3) - ermöglicht einer betagten Person ein weitgehend selbständiges Wohnen. Allerdings taugt die mögliche Eigenständigkeit nicht als Kriterium zur Abgrenzung einer Alterswohnung zu einem Alters- und Pflegeheim, da auch beim Eintritt einer betagten Person in ein Alters- und Pflegeheim noch keineswegs ein Pflegefall vorliegen muss und weitgehend selbständiges Wohnen noch möglich ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2006, VB.2006.00292). Das Leben in einem Zimmer des Seniorenzentrums auf einer Wohnetage unterscheidet sich denn auch nicht wesentlich vom Leben in der Residenz. Beide Wohnformen richten sich an Menschen, die selbständig wohnen können. In der Residenz wird der Haushalt bis auf wenige Tätigkeiten selber geführt, während die Menschen in den Zimmern nur sporadische oder kleine Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Für die Bewohner wird ein gut organisierte Spitinbetrieb garantiert, welcher die Qualität der Dienstleistungen in Bezug auf Pflege und Betreuung garantieren (vgl. Urk. 3/3). Anders als bei der Bewilligung des Betriebs von Pflegebetten ist vorliegend auch nicht das Mass der Einbindung einer Unterkunft - sei es ein Zimmer oder ein Appartement - in das Alters- und Pflegeheim und insbesondere dessen Pflegeinfrastruktur entscheidend (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2006, VB.2006.00292). Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Vorliegen einer leichten Hilflosigkeit das selbständige Wohnen grundsätzlich noch möglich und der Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung nicht erforderlich ist. Damit ist nicht von Belang, dass sich die Alterswohnungen des Seniorenzentrums in einem anderen Gebäudekomplex befinden und damit eine erhebliche Trennung der Wohnungen von der gemeinschaftlichen heimspezifischen Pflegeinfrastruktur vorliegt, obwohl wahrscheinlich ist, dass bei einem intensiven Pflegeaufwand der Wechsel von der Alterswohnung in ein Pflegezimmer notwendig sein wird. Massgebend, ob ein Heim im Sinne des AHVG vorliegt, ist, dass die Wohnung nicht nur einen altersgerechten Ausbaustandard bietet, sondern dass trotz noch weitgehend vorhandener Selbständigkeit von der gemeinschaftlichen heimspezifischen Infrastruktur profitiert werden kann und sämtliche alters- und pflegespezifische Angebote und Dienstleistungen eines einzigen Anbieters, nämlich des Seniorenzentrums, in Anspruch genommen werden können. Dass die Bewohner auch andere Anbieter berücksichtigen können, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr die Möglichkeit, die erforderlichen Hilfestellungen aus einer Hand beziehen zu können. Dies wird wohl auch zumindest teilweise Grund dafür sein, weshalb eine betagte Person das Leben in einer Alterswohnung wählt. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin mit dem Seniorenzentrum keinen Mietvertrag, sondern einen Pensionsvertrag abgeschlossen (vgl. Urk. 3/4).
2.6 Nach dem Dargelegten ist der Aufenthalt in einer Alterswohnung als Aufenthalt in einem Heim i.S.v. Art. 43bis Abs. 1bis AHVG zu qualifizieren, weshalb kein Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades besteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Eine Minderheit des Gerichts gab eine abweichende Meinung zu Protokoll (Urk. 22).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein je unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).