Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2011.00033
AB.2011.00033

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 29. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Sohn Y.___
 

gegen

AHV-Ausgleichskasse IMOREK
Murtenstrasse 137 A, Postfach 5259, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die AHV-Ausgleichskasse IMOREK X.___ mit Verfügung vom 19. Januar 2011 (Urk. 10/8) mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Hilflosigkeit schweren Grades) zugesprochen und die dagegen erhobene Einsprache, mit der die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2006 beantragt worden war, mit Entscheid vom 8. April 2011 (Urk. 2) abgewiesen hatte;
         nach Einsicht in
         die Eingabe vom 17. Mai 2011 (Urk. 1), mit der Y.___, Sohn von X.___, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse IMOREK vom 8. April 2011 (Urk. 2) erhob mit dem sinngemässen Antrag, es sei X.___ eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades mit Wirkung ab 1. Januar 2006 (oder noch früher) zuzusprechen (vgl. Urk. 10/9),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der AHV-Ausgleichskasse IMOREK vom 8. September 2011 (Urk. 9)
         sowie die übrigen Verfahrensakten;
         mit den Hinweisen darauf, dass
         X.___ urteilsunfähig (vgl. Urk. 3/2) und folglich auch handlungsunfähig im Sinne von Art. 17 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ist, so dass seine Handlungen grundsätzlich keine rechtlichen Wirkungen herbeiführen können (Art. 18 ZGB), weshalb die von ihm ausgestellten Vollmachten (vgl. etwa Urk. 7) ungültig sind,
         der Sohn von X.___, Y.___, allerdings gestützt auf Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechtigt war, seinen Vater zum Leistungsbezug anzumelden und gemäss höchstrichterlicher Praxis (vgl. BGE 130 V 560 E. 4.3 sowie das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2012 vom 11. Juli 2012, E. 4.3.1) demzufolge auch legitimiert ist, den streitigen Anspruch im Rechtsmittelweg zu verfolgen;
         die Beschwerdegegnerin demzufolge zu Recht auf die Eingaben von Y.___ eingetreten ist und auch vorliegend Eintreten zu erfolgen hat;
        

           in Erwägung, dass


         die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2011 (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort vom 8. September 2011 (Urk. 9) die Rechtsnormen, welche die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen regeln, zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,
         die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht darauf hinwies, dass gemäss Art. 46 Abs. 2 AHVG Nachzahlungen von mehr als zwölf Monaten nur erbracht werden, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt,
         diesbezüglich jedoch zu ergänzen ist, dass es auf die Kenntnisnahme (oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme) der versicherten Person (oder ihres gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters) ankommt, nicht aber auf den Umstand, dass eine (andere) nach Art. 67 Abs. 1 AHVV zur Anmeldung berechtigte Person um den anspruchsbegründenden Sachverhalt wusste oder hätte wissen müssen (BGE 108 V 226 E. 3; vgl. auch Ueli Kieser, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1996, S. 187 sowie Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 1. Auflage, Zürich 1997, S. 284 mit Hinweisen),
         zwischen den Parteien einzig strittig und zu prüfen ist, ab X.___ bereits für die Zeit vor dem 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat,
         die Beschwerdegegnerin diese Frage mit der Begründung verneinte, dass X.___ selbst aufgrund der bestehenden Alzheimer-Demenz zwar nicht in der Lage gewesen sei, seinen Anspruch früher geltend zu machen, er sich aber anrechnen lassen müsse, dass sein Sohn, Y.___, der seit dem Jahre 2005 über alle erforderlichen Vollmachten von X.___ verfüge und diese auch benütze, das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung früher hätte stellen können (Urk. 2 und 9),
         der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht beizupflichten ist, weil die Vollmacht(en), die X.___ ausstellte, mangels Handlungsfähigkeit nicht gültig sind, so dass Y.___ - wie ausgeführt - wenigstens im Rechtssinne nicht als Bevollmächtigter seines Vaters gilt,
         es zwar zutrifft, dass Y.___ früher Kenntnis vom Anspruch seines Vaters auf eine Hilflosenentschädigung hätte haben können,
         dies aber vorliegend irrelevant ist, weil Y.___ nicht der gewillkürte Vertreter seines Vaters, sondern (lediglich) eine andere nach Art. 67 Abs. 1 AHVV zur Anmeldung berechtigte Person ist, so dass sich X.___ die mögliche Kenntnisnahme von Y.___ nach der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Praxis nicht anrechnen lassen muss,
         ausser Frage und Streit steht, dass X.___ aufgrund seiner schweren Erkrankung selbst nicht in der Lage war, seinen Anspruch (früher) geltend zu machen,
         aus dem Gesagten folgt, dass sich die grundsätzliche Weigerung der Beschwerdegegnerin, weitergehende Nachzahlungen der Hilflosenentschädigung zu leisten beziehungsweise materiell zu prüfen, nicht schützen lässt,
         die herrschende Aktenlage es dem hiesigen Gericht aber nicht erlaubt, selbst zu entscheiden, seit wann genau bei X.___ eine Hilflosigkeit vorliegt und welchen Grad sie gegebenenfalls in welchen Zeitabschnitten erreichte,
         der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2011 (Urk. 2) folglich insoweit aufzuheben ist, als damit der Anspruch von X.___ auf eine Hilflosenentschädigung vor dem 1. Dezember 2009 verneint wurde, und dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie sachdienliche Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung für die Zeit vor dem 1. Dezember 2009 neu verfüge;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2011 insoweit aufgehoben wird, als damit der Anspruch von X.___ auf eine Hilflosenentschädigung vor dem 1. Dezember 2009 verneint wurde, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie sachdienliche Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung für die Zeit vor dem 1. Dezember 2009 neu verfüge
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- AHV-Ausgleichskasse IMOREK
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).