Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 17. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am
1942 geborene X.___ heiratete am
1970 Y.___, geboren
1947 (Urk. 10/24, Urk. 10/88). Am
1975 wurde Tochter Z.___ und am
1977 Sohn A.___ geboren (Urk. 10/11/2, Urk. 10/26/2). Die Ehe mit Y.___ wurde am
1995 geschieden (Urk. 10/24, Urk. 10/88). Am
2003 ging X.___ die Ehe mit der am
1958 geborenen B.___ ein (Urk. 10/9-10, Urk. 10/88). Mit Nachtragsverfügungen vom 9. November 2006 erhob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, beim Versicherten für die Jahre 2002, 2003 und 2004 AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende (Urk. 10/21). Diese Nachtragsverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Am 10. November 2006 erging die Beitragsverfügung Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2001 (Urk. 10/22). X.___ erhob am 28. November 2006 Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 10. November 2006 (Urk. 10/29). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2007 ab (Urk. 10/34-35), welchen das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. September 2008 bestätigte (Urk. 10/63). Das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein, da der Versicherte den Kostenvorschuss nicht leistete (Urk. 10/72), womit das Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. September 2008 (Urk. 10/63) in Rechtskraft erwuchs.
1.2 Zuvor sprach die Ausgleichskasse X.___ auf entsprechende Anmeldung hin (Urk. 10/26) am 6. Juni 2007 gestützt auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 53040.--, eine anrechenbare Beitragsdauer von 44 Jahren und die Rentenskala 44 mit Wirkung ab 1. August 2007 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1856.-- zu (Urk. 10/38). Die Ausgleichskasse stellte X.___ die AHV-Beiträge für die Beitragsjahre 2001, 2002, 2003 und 2004 in Rechnung (Urk. 10/57, Urk. 10/66, Urk. 10/74), welche dieser nicht vollständig bezahlte (Urk. 10/75), woraufhin sie die Betreibung einleitete (Urk. 10/80), danach die noch ausstehenden AHV-Beiträge für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 am 10. August 2010 abschrieb (Urk. 10/84) und einen Nachtrag im Individuellen Konto vornahm, worin es für die genannten Jahre zu Minusbuchungen kam (Urk. 10/85). In der Folge berechnete sie die Altersrente von X.___ rückwirkend ab 1. August 2007 neu und sprach diesem mit Verfügung vom 3. November 2010 gestützt auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 51984.-- (Wert 2009), eine anrechenbare Beitragsdauer von 44 Jahren und die Rentenskala 44 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1879.-- (Wert 2009) zu (Urk. 10/89). Ferner forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. November 2010 von X.___ einen zu viel ausbezahlten Rentenbetrag für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Oktober 2010 im Umfang von Fr. 1387.-- zurück (Urk. 10/90). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 17. November 2010 Einsprache (10/92), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 5. Juli 2011 Beschwerde (Urk. 1). Innert zur Verbesserung seiner Beschwerdeschrift angesetzten Frist beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2011 sinngemäss, der angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 sei aufzuheben und es sei auf die rückwirkende Kürzung der Altersrente für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Oktober 2010 sowie die Rückforderung des Rentenbetrags im Umfang von Fr. 1387.-- zu verzichten (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-96), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20. September 2011 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
1.2 Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird u.a. vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.
1.3 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles bei Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
1.4 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG (Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung) aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).
1.5 Für jede betragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für Selbständigerwerbende werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind (Art. 138 Abs. 2 AHVV). Können ausstehende Beiträge nicht verrechnet werden, werden die entsprechenden Einkommen nicht zur Einkommenssumme gezählt (Wegleitung über Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasssenen- und Invalidenversicherung, Rz 5221, in der Fassung ab 1. Januar 2009, welcher der ab 1. Januar 2007 und 2008 gültig gewesenen Fassung entspricht).
1.6 Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
1.7 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 51984.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 44 Jahren eine ordentliche Altersrente gemäss Rentenskala 44 (Vollrente) zugesprochen. Grundlage der Rentenberechnung bildeten sämtliche für die massgebenden Betragsjahre verfügten und erhobenen Beiträge bzw. die zugrunde gelegten Erwerbseinkommen, unabhängig davon, ob sie bereits bezahlt waren. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 erwog die Beschwerdegegnerin, der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente habe wegen der Abschreibung der Beiträge für die Jahre 2001 bis 2004 neu berechnet werden müssen. Es habe sich ein aufgewertetes gesamtes Einkommen von Fr. 1843744.-- ergeben. Bei der Beitragsdauer von 44 Jahren entspreche dies einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 41903.--. Zusammen mit den 18 halben Erziehungsgutschriften, welche einer durchschnittlichen Gutschrift von Fr. 8137.-- entsprächen, ergebe dies nunmehr ein massgebliches durchschnittliches Einkommen von Fr. 50388.-- (Stand 2007), bzw. Fr. 51984.-- (Stand 2009). Gestützt auf die (vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen) AHV/IV-Rententabellen 2007 (S. 18) und AHV/IV-Rententabellen 2009 (S. 18) lasse dieses Einkommen unter Berücksichtigung der ermittelten Vollrentenskala 44 die Ausrichtung einer Altersrente von Fr. 1821.-- bzw. ab 1. Januar 2009 von Fr. 1879.-- zu (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2002, 2003 sowie 2004 wurden mit Nachtragsverfügungen vom 9. November 2006 (Urk. 10/21) formell rechtskräftig festgesetzt, die Beiträge für das Jahr 2001 mit Verfügung vom 10. November 2006 (Urk. 10/22). Am 28. November 2006 (Urk. 10/23) ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass bzw. Herabsetzung seiner ausstehenden Beiträge im Umfang von Fr. 8896.40 (Urk. 10/23), welches als Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 10. November 2006 betreffend das Beitragsjahr 2001 entgegengenommen und worüber schliesslich mit Urteil vom 24. September 2008 rechtskräftig entschieden wurde (Urk. 10/63, vgl. Urk. 10/72). Damit erwuchsen die Verfügungen für die Beitragsjahre 2001 bis 2004 in formelle bzw. materielle Rechtskraft und sind die mit vorliegender Beschwerde erneut erhobenen Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe dieser Beiträge nicht zu hören.
Am 31. März 2009 bewilligte die Beschwerdegegnerin einen Zahlungsaufschub der ausstehenden Beitragsforderung von Fr. 8280.20 (Urk. 10/74). Da der Ratenplan von Anfang an nicht eingehalten wurde (Urk. 10/75), leitete die Beschwerdegegnerin das Betreibungsverfahren für die offenen Beitragsforderungen 2001 bis 2004 in Höhe von Fr. 7809.20 zuzüglich Mahngebühr von Fr. 20.-- ein (Zahlungsbefehl vom 28. September 2009, Urk. 10/80), wogegen der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob. Am 10. August 2010 schrieb die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Beiträge 2001 bis 2004 (zuzügliche Verzugszinsen, Mahn- und Betreibungsspesen) im Umfang von Fr. 7899.25 ab (Urk. 10/84), was zu entsprechenden Korrekturen im Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers führte (Urk. 10/85). Auch wenn die Beschwerdegegnerin das Vollzugsverfahren zur Erlangung der ausstehenden Beitragszahlungen für die Jahre 2001 bis 2004 damit nicht vollumfänglich ausgeschöpft hat und die Abschreibung vor Eintreten der Vollstreckungsverjährung vornahm, besteht für das Gericht kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Der Beschwerdeführer hat wiederholt klar gemacht, dass er nicht gewillt ist, die offenen Beiträge zu bezahlen, und sich dahingehend geäussert, dass eine allfällige Zwangsvollstreckung erfolglos sein werde (vgl. Urk. 10/56-57; Urk. 10/66). Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin - die Fortsetzung der Betreibung als offensichtlich aussichtslos zu werten und eine Verrechnung angesichts des (Renten)Einkommens des Beschwerdeführers als in höchstens geringem Umfang bzw. als nicht zulässig zu betrachten - ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Art. 34c AHVV; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den Bezug der Beiträge, Stand 1. Januar 2012, Rz 7001).
2.3 Da die der Verfügung vom 6. Juni 2007 zugrunde liegende Rentenberechnung (vgl. Urk. 10/36) indes auf den ursprünglich eingetragenen, höheren Erwerbseinkommen der Jahre 2001 bis 2004 basierte (vgl. Urk. 10/13), erweist sie sich nachträglich als unrichtig und musste - entsprechend den berichtigten IK-Konten - korrigiert werden.
2.4 Die Abschreibung der Beiträge (Urk. 10/84) und die Neuberechnung der Altersrente des Beschwerdeführers und ihre Grundlagen sind den verschiedenen Berechnungsblättern der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/88) und den Korrekturen im Individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 10/85) zu entnehmen. Gegen die Berechnung seiner AHV-Rente als solche erhob der Beschwerdeführer keine Einwände. Gemäss Acor-Berechnungsblatt hat der Beschwerdeführer von 1963 bis 2006 ein Erwerbseinkommen von Fr. 1294764.-- erzielt (Urk. 10/88/8). Dieses ist mit dem Faktor 1.424 entsprechend dem Eintrag im Individuellen Konto im Jahr 1963 (erstes Beitragsjahr des 1942 geborenen Beschwerdeführers, vgl. E. 1.2) aufzuwerten (AHV/IV-Rententabellen 2007, S. 15), womit sich ein aufgewertetes Einkommen von aufgerundet Fr. 1843744.-- ergibt. Das Einkommen von Fr. 1843744.-- wird durch die Beitragszeit von 44 Jahren geteilt, woraus ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 41903.-- resultiert. Hinzu kommen die durchschnittlichen Erziehungsgutschriften von Fr. 8137.-- (Urk. 10/88/8). Das durchschnittliche Jahreseinkommen und die durchschnittlichen Erziehungsgutschriften führen zu einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 50040.-- (Fr. 41903.-- + Fr. 8137.-- = Fr. 50040.--). Dieser Wert liegt zwischen den massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49062.-- und Fr. 50388.-- gemäss S. 18 der AHV/IV-Rententabelle 2007 und wird auf Fr. 50388.-- aufgerundet. Dies begründet im Jahr 2007 einen Anspruch auf eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1821.-- (AHV/IV-Rententabelle 2007 S. 18). Im selben Verfahren wurde gemäss Acor-Berechnungsblatt für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 bei einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 51984.-- ein Rentenanspruch von Fr. 1879.-- pro Monat ermittelt (Urk. 10/88/8-9). Die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers erweist sich als korrekt.
2.5 Daraus ergibt sich, wie die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. November 2010 richtig dargelegt hat (Urk. 90), dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Oktober 2010 lediglich ein Anspruch auf eine Altersrente im Umfang von Fr. 72295.-- (17 x Fr. 1821.-- + 22 x Fr. 1879.--) zugestanden hat. Gestützt auf die ursprüngliche Verfügung vom 6. Juni 2007 (Urk. 10/38) sind dem Beschwerdeführer bereits Renten im Umfang von Fr. 73682.-- (17 x Fr. 1856.-- + 22 x Fr. 1915.--) ausbezahlt worden, womit ein zu viel ausbezahlter Rentenbetrag von Fr. 1387.-- resultiert.
Nach dem Dargelegten ist die am 3. November 2010 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 bestätigte Rückforderung von Fr. 1387.--(Urk. 2 und Urk. 10/90) rechtens.
2.6 Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).