AB.2011.00045
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 29. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1947 (Urk. 7/55), reiste am 15. Oktober 2000 aus ihrer Heimat Deutschland in die Schweiz ein und heiratete am 29. Dezember 2000 Y.___. Am 28. April 2008 wurde die Ehe geschieden (vgl. Urk. 7/4/1 und 7/59/1). Y.___ verstarb am 29. Mai 2010. Am 15. Mai 2011 meldete sich die Versicherte für eine Altersrente an (Urk. 7/59). Nach Erhalt der Auszüge ihres individuellen Kontos vom 19. Mai 2011 (Urk. 7/61 und 7/62) ersuchte sie mit Schreiben vom 27. Mai 2011 um Berichtigung desselben (Urk. 7/67).
Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine Altersrente von monatlich Fr. 577.- zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 10 Jahren und drei Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 68‘208.- sowie der Teilrentenskala 12 (Urk. 7/72). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache vom 12. Juni 2011 (Urk. 7/75) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Juni 2011 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 9. Juli 2011 Beschwerde und beantragte eine Berichtigung ihres persönlichen Kontos und dass auf das Splitting ihrer ab 1. März 2003 erworbenen Einkommensanteile verzichtet werde (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Vernehmlassung vom 23. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
1.2 Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel.
Nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.
1.3 Gemäss Art. 29sexies AHVG wird Versicherten für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 1), die bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt wird (Abs. 3). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG) und entsprach im Jahre 2008 Fr. 39'780.-- (Fr. 1'105.-- x 12 x 3; vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 07 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV).
Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Personen mit Jahrgang 1947 beträgt sie 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (SchlB lit. c Abs. 2 und 3).
1.4 Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG (Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung) aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).
1.5 Für jede betragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin, welche nach ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2000 im Dezember 2000 heiratete, arbeitete ab Mai 2001 erstmals in der Schweiz (vgl. Urk. 7/39/2-3). Seither bezahlte sie die AHV-Beiträge lückenlos. Bis 31. Dezember 2010 rechnete ihr die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung dreier beitragsloser Ehemonate von Oktober bis Dezember 2000 10 Jahre und 3 Monate Beitragsdauer an (vgl. Acor-Berechnungsblatt, Urk. 7/68/1-4). Da der Beschwerdeführerin die Monate, die sie im Jahr des Eintritts des Rentenalters zurückgelegt hat, zur Lückenfüllung angerechnet werden können (Art. 52c AHVV), weist sie eine für die Wahl der Rentenskala massgebende Beitragszeit von 11 Jahren aus. Aus der Gegenüberstellung zur vollständigen Beitragsdauer von 43 Jahren ergibt dies einen Anspruch auf eine Teilrente innerhalb der Rentenskala 12 (vgl. Rententabellen 2011 S. 10). Die Beschwerdeführerin lässt dies zu Recht unbestritten und stellt auch nicht in Frage, dass für die Berechnung der Schweizerischen Altersrente die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten nicht miteinzubeziehen sind, sehen dies doch weder das Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit noch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vor (vgl. BGE 130 V 51, 131 V 1 S. 4).
2.2
2.2.1 Das von der Beschwerdegegnerin errechnete relevante durchschnittliche Einkommen von Fr. 68‘208.--, welches in Anwendung der Teilrentenskala 12 zu der zugesprochenen monatlichen Altersrente von Fr. 577.- führt, wird von der Beschwerdeführerin weder hinsichtlich des erzielten Einkommens noch der Berechnung der Übergangsgutschrift in der Höhe durchschnittlich Fr. 22‘408.- (vgl. Urk. 7/68/4) gerügt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch die Angemessenheit der für die Jahre 2001 bis 2007 vorgenommenen Einkommensteilung, da sie bereits seit 1. März 2003 von ihrem verstorbenen Ehemann getrennt gelebt und seither Quellensteuer bezahlt und ihren Lebensunterhalt selber bestritten habe. Zudem sei Y.___ auch bis zur Trennung aufgrund seines Alkoholkonsums nicht in der Lage gewesen, einer Beschäftigung nachzugehen und tatsächliches Einkommen zu erzielen, was aus den Unterlagen ersichtlich sei, habe er doch lediglich den Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende entrichtet. Bei der Scheidung im Jahr 2008 sei es auf Wunsch ihres verstorbenen Exmannes zu einer „Null-Lösung“ gekommen, habe er doch eine nicht unerhebliche Erbschaft angetreten (Urk. 1).
2.2.2 Die Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind abgesehen vom hier nicht interessierenden Art. 52f Abs. 2bis AHVV (Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei geschiedenen oder unverheirateten Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht) einer Vereinbarung grundsätzlich nicht zugänglich. Es handelt sich hiebei um zwingendes Recht. Die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung ist somit für die Rentenberechnung ohne Bedeutung. Der gegenseitige Verzicht der Ehegatten auf nacheheliche Unterhaltsleistungen und auf Leistungen im Hinblick auf die Altersvorsorge im Rahmen der 2. Säule (vgl. Art. 122 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches), soweit scheidungsrechtlich zulässig (SJ 2002 I S. 540 Erw. 4b), hat daher nicht zur Folge, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles (Alter oder Tod) die Renten ohne Einkommenssplitting zu berechnen wären. Das muss umso mehr gelten, als die Rechtsfolgen eines solchen Verzichts in der Regel nicht oder zumindest kaum je in ihrer ganzen Tragweite absehbar sind. An AHV-Berechnungsvorschriften derogierende Scheidungsvereinbarungen wären mithin noch strengere Anforderungen zu stellen als bei einem Verzicht auf Versicherungsleistungen im Bereich der AHV und IV (vgl. dazu BGE 129 V 1).
Die Vorschriften zur Teilung und gegenseitigen je hälftigen Anrechnung der während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen geschiedener Eheleute bilden nach dem Gesagten zwingendes Recht. Relevanter Zeitpunkt des Einkommenssplittings ist die Rechtskraft des Scheidungsurteils, unabhängig von einer vorherigen (gerichtlichen) Trennung. Grundsätzlich profitiert mithin der finanziell schwächere Ehegatte - auch der getrennt lebende - leistungsseitig vom höheren (rentenbildenden) Einkommen des andern Ehegatten (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG; vgl. BGE 131 V 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2008 vom 29. August 2008 E. 2.2).
2.2.3 Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass im Rahmen der Einkommensteilung gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG weder die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann im Jahr 2003 zu berücksichtigen ist, noch dass die Eheleute im Rahmen der Scheidung auf gegenseitige Unterhaltsansprüche verzichteten. Ebenfalls unerheblich für die Frage, ob und welche Einkommen gesplittet werden, bleibt die Aufteilung der ehelichen Pflichten und Aufgaben während gelebter Ehe und dass der 2010 verstorbene Y.___ gemäss Angaben der Beschwerdeführerin infolge seines Alkoholkonsums nicht in der Lage gewesen sei, tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, respektive die „Selbständigkeit“ nur Mittel zum Zweck gewesen sei, um seine Trunksucht zu befriedigen (Urk. 1), war er doch in den für die Einkommensteilung massgeblichen Jahren 2001 bis 2007 (Art. 50b Abs. 3 AHVV) unbestrittenermassen in der Schweizerischen AHV versichert, was als Voraussetzung für die Teilung im Splittingfall genügt (Art. 50b Abs. 2 AHVV).
Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin ihren Ex-Mann bei seiner selbständigen Erwerbstätigkeit finanziell unterstützt hat, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, zumal gemäss Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen für die Rentenberechnung berücksichtigt werden, auf denen tatsächlich Beiträge bezahlt wurden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bilden denn auch keinen Anlass für eine Kontenberichtigung gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV, setzt doch eine Berichtigung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles den vollen Beweis für die Unrichtigkeit oder den Nachweis der offenkundigen Unrichtigkeit voraus (obige E. 1.5), wofür Anhaltspunkte fehlen.
Da die Rentenberechnung im Übrigen nicht beanstandet wird und aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit derselben bestehen, erweist sich der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2011 als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).