AB.2011.00049

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 31. Januar 2013
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren im Oktober 1944, ersuchte mit Brief vom 8. April 2008 (Urk. 3/2a, Urk. 7/9) und dem entsprechenden Antragsformular vom 17. April 2008 (Urk. 7/11) um die Vorausberechnung seiner AHV-Rente für die Fälle des Bezugs bei Eintritt des ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren und des Bezugs nach einem Aufschub bis zum Alter von 67 Jahren. Die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber teilte ihm mit Schreiben vom 13. Mai 2008 mit, dass ihm ab dem 1. November 2009 voraussichtlich eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 1‘565.00 zustehe (Urk. 7/23 S. 4-8), und wies ihn unter Beilegung des Merkblattes „Flexibles Rentenalter“ darauf hin, dass er auch einen Rentenaufschub mit dem Anmeldeformular per ordentliches Rentenalter geltend zu machen habe (vgl. Urk. 7/23 S. 4).
         In der Folge meldete sich X.___ mit Formular vom 27. März 2011 zum Bezug einer Altersrente an (Urk. 7/14). Auf die Auskunft der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) hin, die Rente werde rückwirkend ab Oktober 2009 berechnet (vgl. die Korrespondenz in Urk. 7/17-19), teilte X.___ der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 5. Mai 2011 mit, dass er dies als unrecht betrachte, da er bis Ende Februar 2011 gearbeitet habe (Urk. 7/20). Die Ausgleichskasse antwortete mit Brief vom 13. Mai 2011, dass die Gewährung eines Rentenaufschubs nicht möglich sei, da ein solcher Aufschub innerhalb eines Jahres seit der Entstehung des Rentenanspruchs hätte geltend gemacht werden müssen (Urk. 7/21). X.___ stellte sich demgegenüber mit Schreiben an die Kasse vom 17. Mai 2011 auf den Standpunkt, er habe der Ausgleichskasse mit dem Brief vom 8. April 2008 den Aufschub mitgeteilt (Urk. 7/22). Die Kasse hielt mit Brief vom 14. Juni 2011 an ihrer Auffassung fest und stellte die rückwirkende Rentenzusprechung ab dem 1. November 2009 in Aussicht (Urk. 7/25).
         Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 eröffnete die Ausgleichskasse X.___, dass er für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 31. Dezember 2010 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1‘644.00 habe und ihm für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘673.00 zustehe (Urk. 7/27 mit den Berechnungsunterlagen in Urk. 7/26). X.___ erhob am 3. Juni 2011 Einsprache und brachte vor, die Jahreseinkünfte, die der Berechnung zugrunde gelegt seien, stimmten teilweise nicht mit den Jahreseinkünften in den damaligen Beitragsverfügungen überein und er beanspruche für die Nachzahlungen für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 31. Dezember 2010 und für die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 einen Zins zu 2,25 %. (Urk. 7/29). Mit Entscheid vom 7. Juli 2011 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab und hielt fest, ein Verzugszins sei nicht geschuldet, weil sich X.___ erst am 27. März 2011 für die Rente angemeldet habe, und hinsichtlich der gerügten Unstimmigkeiten bei den Jahreseinkünften benötige sie seine Spezifizierungen, um eine allfällige Korrektur vornehmen zu können (Urk. 2 = Urk. 7/30).

2.       X.___ erhob gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2011 mit Eingabe vom 27. Juli 2011 Beschwerde und wies wiederum auf verschiedene Differenzen zwischen den Einkünften hin, die während der Zeit seiner Tätigkeit als Selbständigerwerbender als Grundlage der Beitragsbemessung gedient hatten, und den Einkünften, die der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden waren. Ausserdem monierte er erneut, dass die Rente rückwirkend ab November 2009 berechnet worden war. Des Weiteren beanspruchte er auch für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Dezember 2010 eine Rente in der monatlichen Höhe von Fr. 1‘673.00, und schliesslich erhob er eine Zinsforderung zum Satz von 5 % auf den Rentennachzahlungen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 und die damit eingereichten Unterlagen in Urk. 7/1-30). In der Replik vom 6. September 2011 hielt X.___ im Wesentlichen an seinen Standpunkten und Begehren fest, insbesondere daran, dass die Berechnung Unstimmigkeiten aufweise, dass er im April 2008 den Rentenaufschub wirksam beantragt habe und dass ihm Verzugszinsen auf den Rentennachzahlungen zustünden (Urk. 19). Die Ausgleichskasse blieb in der Duplik vom 20. September 2011 ebenfalls bei ihrer Auffassung (Urk. 14) und reichte, wie vom Gericht verlangt (Verfügung vom 7. September 2011, Urk. 12), weitere Unterlagen zur Rentenberechnung, namentlich die Beitragsverfügungen, nach (Urk. 15/1-63). X.___ nahm zu den nachgereichten Unterlagen mit Eingabe vom 28. September 2011 Stellung (Urk. 19), währenddem die Ausgleichskasse mit Eingabe vom 3. November 2011 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 22). X.___ teilte mit Eingabe vom 19. November 2011 ebenfalls seinen Verzicht auf Ergänzungen mit (Urk. 24).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Männer, welche das 65. Altersjahr zurückgelegt haben (lit. a), und Frauen, welche das 64. Altersjahr zurückgelegt haben (lit. b), Anspruch auf eine Altersrente, und der Anspruch entsteht gemäss Art. 21 Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt.
1.2
1.2.1   Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nach Art. 29 Abs. 1 AHVG diejenigen rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29 Abs. 2 AHVG für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer als Vollrenten (lit. a) und für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer als Teilrenten (lit. b) ausgerichtet.
         Die Beitragsdauer ist gemäss Art. 29ter Abs. 1 AHVG vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29sexies und Art. 29septies AHVG) angerechnet werden können (lit. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
         Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung weiterer Beitragsmonate. Gestützt auf diese Kompetenznorm ist in Art. 52b AHVV festgelegt, dass bei unvollständiger Beitragsdauer die Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden. Des Weiteren bestimmt Art. 52c AHVV, dass auch Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können.
1.2.2   Innerhalb der anwendbaren Rentenskala, welche die Abstufung der Teilrenten in Abhängigkeit von den Beitragsjahren vornimmt (vgl. Art. 52 AHVV), wird die Rente gestützt auf Art. 29quater AHVG nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das sich zusammensetzt aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c). Dabei wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51bis AHVV), und die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die dem Versicherten gemäss Art. 52b AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre mit den entsprechenden Erwerbseinkommen werden mitgezählt (vgl. Art. 51 Abs. 2 AHVV).
1.3     Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können gemäss Art. 39 AHVG den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Abs. 1); die aufgeschobene Altersrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Abs. 2).
         Die Aufschubsdauer beginnt nach Art. 55quater Abs. 1 AHVV vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht wurde (Satz 1). Dabei ist der Aufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären (Satz 2), und wenn innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Satz 3).
1.4     Art. 30ter AHVG schreibt vor, dass für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden, und überträgt dem Bundesrat die Regelung der Einzelheiten.
         Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).

2.       Der Beschwerdeführer beanstandet im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter anderem, dass die Beschwerdegegnerin seine Rente rückwirkend ab November 2009 und somit auf der Basis des ordentlichen Rentenalters (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG) berechnet und ihm keinen Rentenaufschub bis zum Alter von 67 Jahren zugestanden hat (Urk. 1 S. 1, Urk. 10). Diese Rüge hatte er schon im damaligen Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2011 vorgebracht (Urk. 7/22); nachdem jedoch die Beschwerdegegnerin nach entsprechender Ankündigung im Brief vom 14. Juni 2011 (Urk. 7/25) die Verfügung vom 27. Juni 2011 erlassen und ihm die Rente ab November 2009 zugesprochen hatte, thematisierte er den Rentenbeginn in der Einspracheschrift vom 3. Juni 2011 (Urk. 7/29) nicht mehr, sondern rügte nur noch verschiedene Unstimmigkeiten in den Einkommenszahlen, anhand welcher die Beschwerdegegnerin die Rente berechnet hatte, und machte Verzugszinsansprüche geltend, die er ausdrücklich auch auf die Nachzahlungen ab November 2009 bezog. Dementsprechend machte die Beschwerdegegnerin die Frage nach dem Rentenaufschub - richtigerweise - nicht zum Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, sondern dieser befasst sich nur mit der Rentenberechnung und dem Verzugszins (Urk. 2). Der Rentenaufschub kann daher auch nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hierzu kann daher nicht eingetreten werden.
         Nebenbei ist aber zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin den Brief des Beschwerdeführers vom 8. April 2008 (Urk. 3/2a, Urk. 7/9) richtigerweise nicht als - vorbehaltlose - Aufschubserklärung im Sinne von Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV verstanden hat. Denn der Beschwerdeführer machte damals den Aufschub ausdrücklich davon abhängig, dass er nach der Erreichung des ordentlichen Rentenalters eine Erwerbstätigkeit würde ausüben können, und ersuchte daher vorerst nur um eine Berechnung der Rente mit verschiedenen Varianten des Bezugsbeginns. Auch im Formular zum Antrag für die Rentenvorausberechnung vom 17. April 2008 hielt er explizit fest, der Rentenaufschub sei von der Arbeitsmöglichkeit abhängig (Urk. 7/11 S. 4). Als nächste Zuschrift des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin ist in den Akten erst die Anmeldung für die Rente vom 27. März 2011 vorhanden (Urk. 7/14). Diese Anmeldung erfolgte erst nach Ablauf der Erklärungsfrist nach Art. 55quater Abs. 1 Sätze 1 und 2 AHVV, und zudem beantwortete der Beschwerdeführer darin die Frage, ob er einen Rentenaufschub beantrage, mit „nein“ (Urk. 7/14 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hat daher die Altersrente zu Recht gestützt auf Art. 55quater Abs. 1 Satz 3 AHVV nach den allgemein geltenden Vorschriften - ausgehend vom Rentenalter 65 - berechnet.

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei dieser Berechnung korrekt vorgegangen ist.
3.2     Ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer, wie dem Rentenberechnungsblatt zu entnehmen ist (Urk. 7/26), mit einer (vollständigen) Beitragsdauer von 44 Jahren Anspruch auf eine Vollrente hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 lit. a und Art. 29ter AHVG).
3.3     Der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (Art. 29quater AHVG) legte die Beschwerdegegnerin sodann zutreffend die Einkünfte zugrunde, die der Beschwerdeführer in den Jahren 1965-2008 erzielt hatte (vgl. Urk. 7/26 S. 3); da der Beschwerdeführer keine Beitragslücken aufweist, sind nur die Erwerbseinkünfte in der Zeit zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor der Erreichung des ordentlichen Rentenalters zu berücksichtigen (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 52b und Art. 52c in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AHVV e contrario). Der Beschwerdeführer lässt dieses Vorgehen denn auch unbeanstandet, hingegen macht er geltend, die im Berechnungsblatt aufgelisteten Jahreseinkünfte stimmten in den Jahren 1987-1994 nicht überein mit den tatsächlich erzielten Einkünften beziehungsweise mit den Einkünften, auf denen Beiträge erhoben worden seien (Urk. 1, Urk. 10, Urk. 19).
         Die Einkünfte im Berechnungsblatt sind dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers entnommen (Urk. 7/15). Dieses wiederum kann gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV und der dazu ergangenen Rechtsprechung nach Eintritt des Versicherungsfalles nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen berichtigt werden, dass die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 1.4). Solche Unrichtigkeiten sind indessen nicht zu erkennen. Zum einen weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 6), dass Grundlage für den Eintrag in das individuelle Konto die definitiven Beitragsverfügungen sind und nicht die Verfügungen, die erst provisorisch, aufgrund von Angaben des Vorjahres, erlassen worden sind (vgl. Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], Stand 1. Januar 2012, Rz 2302). Des Weiteren ist bei Selbständigerwerbenden, wie es der Beschwerdeführer im beanstandeten Zeitraum von 1987-1994 war, für den Eintrag im individuellen Konto nicht das Einkommen massgebend, das im entsprechenden Jahr tatsächlich erzielt worden ist, sondern vielmehr das Einkommen, auf dem die Beiträge für das entsprechende Jahr basieren (vgl. WL VA/IK Rz 2329). Da in den Jahren 1987-1994 die Beiträge auf den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach einem System der Vergangenheitsbemessung ermittelt worden waren (vgl. Art. 22 AHVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung), sind die diesen Jahren zugeordneten Eintragungen nicht identisch mit den effektiven Einkünften in diesen Jahren. Vielmehr ist als Einkommen in den jeweiligen Jahren der Wert einzutragen, der in den definitiven Beitragsverfügungen als „beitragspfl. Jahreseinkommen“ bezeichnet ist, und dies wurde in den beanstandeten Jahren tatsächlich so gemacht (vgl. für die Jahre 1988 und 1989 Urk. 15/26-27 und Urk. 15/29, für die Jahre 1990 und 1991 Urk. 15/51, für die Jahre 1992 und 1993 Urk. 15/55 und für das Jahr 1994 Urk. 15/58). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf eine Summe von Fr. 1‘196.10 an Beiträgen für das Jahr 1994 hinweist, welche einem höheren Einkommen als dem eingetragenen von Fr. 7‘038.00 entsprechen müsse (vgl. Urk. 10), so handelt es sich bei den Beiträgen gemäss der eingereichten Abrechnung (Urk. 11/5a) nicht um persönliche Beiträge des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern um Arbeitgeberbeiträge, was daraus ersichtlich ist, dass darin auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und an die kantonale Familienausgleichskasse (FAK) enthalten sind.
         Zusammengefasst ist somit nicht ersichtlich, dass die Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers mit Fehlern behaftet wären, und die Übernahme dieser Eintragungen in die Rentenberechnung ist somit als korrekt zu beurteilen.
3.4     Der Beschwerdeführer wirft weiter die Frage auf, weshalb das durchschnittliche Jahreseinkommen für das Jahr 2009 auf Fr. 36‘936.--, für das Jahr 2011 hingegen auf Fr. 37‘584.-- beziffert worden sei (Urk. 10; vgl. Urk. 7/26 und Urk. 7/27). Dies hängt damit zusammen, dass seine Rente per 1. Januar 2011 gestützt auf die Verorndung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO an die Teuerung angepasst worden ist. Gemäss Art. 3 dieser Verordnung geschieht diese Anpassung durch eine Erhöhung des bisher massgebend gewesenen durchschnittlichen Jahreseinkommens um 1,8 %. Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift hat die Beschwerdegegnerin die Altersrente des Beschwerdeführers für die Zeit von November 2009 bis Dezember 2010 richtig auf Fr. 1‘644.00 und für die Zeit ab Januar 2011 richtig auf Fr. 1‘673.00 festgesetzt. Für die Zeit bis Dezember 2010 war von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 35‘668.-- auszugehen (vgl. Urk. 7/26 S. 5); der Betrag von Fr. 36‘936.-- (Urk. 7/26 S. 5) stellt die obere Grenze gemäss den Rententabellen 2009 dar, bis zu welcher die Rente die Höhe von Fr. 1‘644.00 hat. Die Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 35‘668.-- um 1,8 % ergibt einen Betrag von Fr. 36‘310.--, und dieser liegt gemäss den Rententabellen 2011 unter dem Betrag von Fr. 37‘584.--, der die obere Grenze für eine Rente in der Höhe von Fr. 1‘673.00 bildet.
3.5     Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid in Bezug auf die Höhe der zugesprochenen Altersrente als richtig.

4.       Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzugszinsen.
         Nach Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
         Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend auf diese Bestimmung hin (Urk. 2 S. 2). Die Anmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 27. März 2011 (Urk. 7/14), und die Rentenverfügung erging am 27. Juni 2011 (Urk. 7/27). Die Beschwerdegegnerin erliess die Verfügung demnach vor Ablauf von 12 Monaten seit der Geltendmachung, und schuldet dem Beschwerdeführer daher keine Verzugszinsen.
5.       Damit ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).