Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 18. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die X.___ mit Sitz in ___ ist seit ihrer Gründung im Jahr 1998 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (im Folgenden: Ausgleichskasse), als beitragspflichtige Arbeitnehmerin unter der Abrechnungsnummer D44.423 angeschlossen (vgl. Urk. 7/1). Y.___, Gründer der X.___, amtet seither als Geschäftsführer und Präsident des Verwaltungsrates derselben; seit 21. April 2010 ist er einziges Verwaltungsratsmitglied (vgl. Internet-Auszug unter www.hra.zh.ch). Seit 1998 ist Y.___ der Ausgleichskasse zudem als Selbständigerwerbender im Bereich Labor- und Automatisationstechnik unter der Abrechnungsnummer B95.361 angeschlossen (vgl. Urk. 7/A1-127).
Gestützt auf eine Betriebsrevision vom 19. Mai 2009 (vgl. Revisionsbericht vom 18. Juni 2009, Urk. 7/70/1-6) stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der X.___ am 12. August 2009 Prämien im Betrag von Fr. 3'234.50 betreffend Löhne, welche die X.___ in den Jahren 2006 bis 2008 an Y.___ ausgerichtet habe, in Rechnung (Urk. 7/70/17). Mit Einspracheentscheid vom 29. September 2009 bestätigte die SUVA die Prämienrechnung und hielt fest, dass Y.___ bei seiner Tätigkeit als Selbstausleiher für die Firma X.___ in den Jahren 2006 bis 2008 die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit nicht erfülle (Urk. 7/70/19-22). Gegen diesen Entscheid erhob die X.___ am 21. Oktober 2009 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht Beschwerde (Urk. 2/1 im Verfahren Nr. UV.2010.00021). Mit Entscheid vom 13. Januar 2010 überwies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das Verfahren zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1 im Verfahren Nr. UV.2010.00021), welches die Beschwerde entgegen nahm und darüber mit Urteil von heute im Verfahren Nr. UV.2010.00021 entscheidet.
Mit Nachzahlungsverfügungen vom 23. Dezember 2010 forderte die Ausgleichskasse von der X.___ gestützt auf die Arbeitgeberkontrolle des SUVA-Revisors (vgl. dazu Urk. 7/70/33) unter der Abrechnungsnummer D44.423 paritätische Beiträge für die Jahre 2006 bis 2008 von insgesamt Fr. 24'307.30 (Urk. 7/74/1-7). Zur Einsprache der X.___ vom 5. Januar 2011 (Urk. 7/77) nahm die Abteilung Revision der Ausgleichskasse am 4. Februar 2011 intern Stellung (Urk. 7/78). Mit Schreiben vom 12. April 2010 gelangte der Rechtsdienst der Ausgleichskasse an Rechtsanwalt Dr. iur. Krapf, Rechtsverteter der X.___ (vgl. Vollmacht vom 6. Januar 2011, Urk. 7/76), und forderte ihn zur Einreichung zusätzlicher Akten auf (Urk. 7/80). Mit Eingaben vom 31. Mai 2011 (Urk. 7/81) und 23. Juni 2011 (Urk. 7/86) liess die X.___ an ihrem mit der Einsprache gestellten Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügungen festhalten und zusätzliche Akten einreichen (Urk. 7/82/1-61).
Mit Rechtsanwalt Dr. iur. Krapf zugestelltem Einspracheentscheid vom 19. Juli 2011 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 5. Januar 2011 gegen die Verfügungen vom 23. Dezember 2010 betreffend paritätische Beiträge 2006-2008 ab, wobei sie als Einsprecher Z.___, wohnhaft an der ___, bezeichnete und denselben auch unter der Abrechnungsnummer D44.423 als beitragspflichtige Person erwähnte (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess die X.___ am 5. August 2011 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2011 nichtig ist.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2011 aufzuheben.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 6. September 2011 auf Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 14. September 2011 reichte sie ein Schreiben des Kantonalen Steueramtes vom 17. Januar 2008 ein (Urk. 8 und 9/1). Am 11. Oktober 2011 folgten weitere Beilagen (Urk. 11/1-11)
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1).
1.2 Materielle Mängel führen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids. Umgekehrt können schwere Verfahrens-, Form- oder Eröffnungsfehler sowie die offensichtliche Unzuständigkeit der Behörde, die den fehlerhaften Verwaltungsakt erlassen hat, die Nichtigkeit zur Folge haben (BGE 122 I 97 E. 3a/aa, 127 II E. 3g; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich, St. Gallen, 2010, Rz 958 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt ihren Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen damit begründen, dass im Rubrum des angefochtenen Entscheids als angeblicher "Einsprecher" ein ihr unbekannter Z.___ aufgeführt und auch in den Erwägungen stets vom "Einsprecher" gesprochen werde, womit wohl der im Rubrum genannte Z.___ gemeint sei. Dies werfe die Frage auf, ob der Einspracheentscheid allenfalls irrtümlich an den Vertreter der Beschwerdeführerin gelangt sei. Allerdings behandle er die Verfügungen vom 23. Dezember 2010 und die Einsprache vom 5. Januar 2011. Zudem werde die Beschwerdeführerin in den Erwägungen erwähnt, woraus wohl zu schliessen sei, dass die Beschwerdegegnerin einen Entscheid im Einspracheverfahren der Beschwerdeführerin erlassen habe, welcher sich jedoch an eine unbekannte Person richte.
Die richtige Bezeichnung der Parteien sei ein nicht besonders schwieriges juristisches Problem, sondern erfordere nur eine minimale Sorgfalt. Im Weiteren gebiete die Rechtssicherheit, dass die rechtsunterworfene Person eindeutig erkennen könne, ob ein Rechtsakt für sie bestimmt und verbindlich sei oder nicht (Urk. 1 S. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Vernehmlassung vom 6. September 2011 dazu, dass im Rubrum des angefochtenen Entscheides tatsächlich der falsche Name erscheine, während die Adresse korrekt sei. Sowohl aus der Abrechnungsnummer und der korrekten Adresse, als auch aus dem Inhalt des Einspracheentscheides gehe klar hervor, dass es sich bei der betroffenen Versicherten um die X.___ handeln müsse und ein offensichtliches Versehen vorliege, welches hiermit richtig gestellt werde. Augenscheinlich sei auch der Rechtsvertreter der Versicherten von dieser Sachlage ausgegangen, hätte er doch sonst die Beschwerde nicht eingereicht, sondern den Entscheid der Ausgleichskasse mit dem Vermerk der Unzuständigkeit retourniert (Urk. 6 S. 1 unten, 2 oben).
3.
3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2011 erweist sich augenscheinlich und unbestrittenermassen insofern als falsch, als unter der Abrechnungsnummer D44.423 irrtümlich ein gewisser Z.___ anstelle der Beschwerdeführerin als beitragspflichtige Person erwähnt wird. Derselbe Z.___ erscheint wieder im Rubrum als angeblicher Einsprecher, wenn auch unter der Adresse der Beschwerdeführerin. Zudem ist in den Erwägungen des Entscheides wiederholt vom "Einsprecher" die Rede und es wird auf die eingeholten Steuerakten des "Einsprechers" verwiesen, bei welchen es sich jedoch um die Steuerakten von Y.___ handelt (vgl. Urk. 7/B-F).
Y.___, der Geschäftsführer, Hauptaktionär und einzige Verwaltungsrat der X.___, steht aber in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem erwähnten Z.___. Auch findet sich weder aufgrund der Akten noch der Parteivorbringen oder der Firmeneinträge des Handelsregisters des Kantons Zürich (http://www.hra.zh.ch/internet/justiz_inneres/hra/de/firmensuche.html) eine Verbindung zwischen einem Z.___ und der Beschwerdeführerin respektive deren Firmenadresse.
3.2 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin übersteigt dieser offensichtliche Fehler in der Bezeichnung des Verfügungsadressaten die Schwelle eines blossen Kanzleifehlers, der jederzeit berichtigt werden könnte (vgl. dazu: Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Bern 2005, S. 266; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 1046). Wie unter Erwägung 1.2 dargelegt, tritt die ausnahmsweise, von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes unter anderem bei schwer wiegenden Form- und Eröffnungsfehlern ein. Nach Lehre und Rechtsprechung setzt beispielsweise die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit oder die fehlende Bezeichnung der erlassenden Behörde und das Fehlen der Unterschrift einen Nichtigkeitsgrund (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz 972 ff.).
Ebenfalls nichtig sind Verfügungen, welche den beziehungsweise die Adressaten nicht nennen oder Entscheide gegen eine nicht existierende Partei (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, Bd. 1, Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Nr. 40, S. 243 mit dem Hinweis auf den Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 1962 Nr. 76; ZR 2007 Nr. 10 E. 3.3.b). Dieser Schluss ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Verfügung, welche die Adressaten nicht namentlich bezeichnet, nicht vollstreckbar ist. Aus der mangelnden Vollstreckbarkeit ist auf die Nichtigkeit der Verfügung zu schliessen (Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 1962 Nr. 76, erwähnt in: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 979). Nicht zur Nichtigkeit einer Verfügung führt eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung des Verfügungsadressaten, solange sich der ins Recht gefasste Adressat aus dem Sachzusammenhang eindeutig ergibt (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel, VPB 67 [2003] Nr. 94, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2A.474/2002 vom 17. März 2003).
3.3 Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2011 als nichtig. Die Beschwerdegegnerin verwechselte darin einen gewissen, nicht näher spezifizierbaren Z.___ mit Y.___ im Betreff respektive im Rubrum des Entscheids und erliess damit einen Entscheid zu Handen einer zumindest an der genannten Adresse und in diesem Verfahren sowie an der genannten Firmenadresse überhaupt nicht existierenden Person. Zu weiterer Verwirrung führt, dass die in den Erwägungen des Entscheids wiederholte Erwähnung des "Einsprechers", mit welchem offensichtlich Y.___ gemeint war (vgl. zur diesbezüglich bereits im Schreiben vom 12. April 2011 erfolgten Verwechslung der Beschwerdeführerin mit Y.___, Urk. 7/80), Zweifel daran aufkommen lässt, ob mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt die Einsprache der Beschwerdeführerin - mithin der "Einsprecherin" - behandelt worden ist. Angesichts dieser doppelten Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids lässt sich der ins Recht gefasste Adressat aus dem Sachzusammenhang des angefochtenen Entscheides alleine nicht eindeutig eruieren, vielmehr bedarf es hierzu der Kenntnis der Akten aus dem Verwaltungsverfahren.
Anders als im oben erwähnten Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (VPB 67 [2003] Nr. 94), wo sich die fehlerhafte Parteibezeichnung darin erschöpfte, dass ein nicht rechtsfähiges Geschäftslokal einer AG anstelle der letzteren als Adressatin bezeichnet wurde, womit lediglich eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Bezeichnung der ins Recht gefassten Person vorlag (vgl. E. 3 des erwähnten Entscheides), fehlt es dem hier angefochtenen Entscheid infolge der doppelten Verwechslung an einer rechtsgenüglichen Individualisierung des Adressaten und folglich auch an seiner Vollstreckbarkeit, was als besonders schwerer Mangel zu werten ist.
Dass der schwere Form- respektive Eröffnungsmangel offensichtlich ist, bedarf keiner weitern Ausführungen. Zudem steht eine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit bei Annahme der Nichtigkeit zu Recht nicht zur Diskussion. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Wahrung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht Beschwerde gegen den Entscheid erhoben hat, anstatt ihn an die Beschwerdegegnerin mangels Vertretungsverhältnis zu Z.___ zu retournieren, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Unwirksamkeit einer Verfügung infolge Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (BGE 127 II 32 E. 3g).
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, und es ist die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. Juli 2011 festzustellen. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie über die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2011 entscheide.
4.
4.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
4.2 Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird mit der Feststellung der Nichtigkeit des Einspracheentscheides der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 19. Juli 2011 gutgeheissen.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).