Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2011.00052
AB.2011.00052

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiberin Bachmann


Urteil vom 25. Januar 2012
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch SwissInterTax AG
Nationale und internationale Steuerberatung
Herzogstrasse 14, Postfach 324, 8044 Zürich

gegen

Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (Ausgleichskasse) mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 die Einsprache von A.___ gegen die Verfügungen vom 18. August 2010 betreffend persönliche Beiträge (als Selbständigerwerbender) für die Jahre 2001 bis 2007 abgewiesen hatte (Urk. 2);

nach Einsicht in
         die Beschwerde vom 19. August 2011, mit welcher A.___ beantragen lässt, es sei keine Beitragserhebung auf dem Ertrag aus angeblichen Geschäftsliegenschaften vorzunehmen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2),
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 11. Oktober 2011 (Urk. 6),
         sowie die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;

in Erwägung, dass
         der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht - welche Rüge vorab zu prüfen ist - eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, und er dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid auf eine dort nicht näher bezeichnete Stellungnahme der Steuerbehörde, welche ihm vorgängig nie zugestellt worden sei, abgestellt habe,
         eine solch schwerwiegende Gehörsverletzung unweigerlich zu einer Rückweisung führen müsse, könne das Vorgehen der Verwaltung doch nicht dazu führen, dass sie sich ihrer Untersuchungspflicht auf eine mehr als fragwürdige Weise entledige und den Beschwerdeführer um eine ihm zustehende Instanz bringe (Urk. 1 S. 10);

in weiterer Erwägung, dass
         die versicherte Person nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anspruch auf rechtliches Gehör hat, was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen),
         der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt, wobei rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle ausnahmsweise vorbehalten sind, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen),
         eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs - auf Antrag oder von Amtes wegen - die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge hat, wovon nur ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweis);

in weiterer Erwägung, dass
         sich aus den Akten ergibt, dass die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 18. August 2010 (Urk. 7/8/1) persönliche Beiträge auf Erträgen von Geschäftsliegenschaften erhoben hatte, und zwar gestützt auf die Meldungen des Steueramtes des Kantons Zürich vom 2. August 2010 über Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbständigerwerbender (Urk. 7/9),
         die Ausgleichskasse nach Eingang der vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprache, mit welcher dieser zur Hauptsache die Qualifikation der fraglichen Liegenschaften als Geschäftsliegenschaften beanstandet hatte (Urk. 7/8), die zuständige Steuerkommissärin des Steueramtes des Kantons Zürich um Stellungnahme zu den Vorbringen in der Einsprache ersuchte (Schreiben vom 1. April 2011, Urk. 7/5); diese mit Schreiben vom 2. Mai 2011 an der Qualifikation der fraglichen Liegenschaften festhielt (Urk. 7/4) und dabei auch ausführte, dass der Versicherte die Qualifikation im steuerlichen Verfahren mangels Beschwer nicht habe anfechten können (Urk. 7/4 S. 2),
         die Ausgleichskasse in der Folge den angefochtenen Einspracheentscheid erliess; sie darin in materieller Hinsicht zur Hauptsache die Stellungnahme der Steuerkommissärin vom 2. Mai 2011 wiedergab und festhielt, die vom Gesetz vorgesehene Kompetenzabgrenzung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsorganen gebiete es, auf die Auffassung der Steuerbehörde abzustellen (vgl. Urk. 2);

in weiterer Erwägung, dass
         der eingeholten Stellungnahme der Steuerkommissärin vom 2. Mai 2011 nach dem Gesagten entscheidende Bedeutung zukam, womit es unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs fraglos unerlässlich gewesen wäre, dem Versicherten vor Erlass des angefochtenen Entscheids Gelegenheit zu geben, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern,
         die Gewährung des rechtlichen Gehörs um so notwendiger gewesen wäre, als der Versicherte die von der Steuerbehörde vorgenommene Qualifikation der Liegenschaften (als Geschäftsvermögen) im steuerlichen Veranlagungsverfahren mangels Beschwer nicht hatte anfechten und somit zu den verschiedenen Argumenten der Steuerbehörde nicht hatte Stellung nehmen können,
         sich aufgrund der Akten überdies ergibt, dass die Verwaltung im angefochtenen Entscheid die in der Einsprache vorgebrachten Einwände zwar eingangs erwähnte, sie sich jedoch - vom Vorbringen, wonach eine Anfechtung im Steuerverfahren nicht möglich gewesen sei abgesehen - damit nicht weiter auseinandersetzte, obwohl auch die eingeholte Stellungnahme der zuständigen Steuerkommissärin (vom 2. Mai 2011) keine entsprechenden Ausführungen zu den meisten dieser Vorbringen enthielt,
         die Akten mithin in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs belegen und diese Verletzung insgesamt als schwerwiegend zu qualifizieren ist; diese einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist und eine Rückweisung vorliegend um so mehr angezeigt erscheint, als der Versicherte eine Rückweisung der Sache unter Hinweis namentlich darauf fordert, dass ihn die Vorgehensweise der Verwaltung um eine ihm zustehende Instanz bringe (Urk. 1 S. 10), womit er auf eine rasche Erledigung in der Sache selbst verzichtet,
         die Beschwerde folglich - ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst - in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit diesedas Verfahren unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs - sowie in diesem Zusammenhang auch unter Berücksichtigung der neuerlich eingeholten Stellungnahme der Steuerbehörde vom 21. September 2011 (vgl. Urk. 8/1) - durchführe und hernach neu verfüge,
         bei diesem Ausgang des Verfahrens dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen und diese auf Fr. 1'200.-- zu bemessen ist (Art. 61 ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht);

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SwissInterTax AG, unter Beilage von Urk. 6, Urk. 7/4 und Urk. 7/1
- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).