AB.2011.00067
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 12. Oktober 2012
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
3. Z.___
Beschwerdeführende
alle vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Haltiner
Gisler & Haltiner Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 182, Postfach 415, 8622 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, stellte am 8. Oktober 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch, er sei ab 1. Januar 2009 als Selbständigerwerbender im Nebenberuf in den Bereichen Mediation, Supervision und Coaching zu erfassen (Urk. 8/1). Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 ergänzte er seinen Antrag dahingehend, dass er ab Juli 2010 um Erfassung als Selbständigerwerbender im Hauptberuf ersuche (Urk. 8/5/1). Am 15. März 2011 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass sie ihn als selbständigerwerbende Person im Nebenberuf ab 1. Oktober 2009 bis 30. Juni 2010 und ab 1. Juli 2010 im Hauptberuf erfassen könne, dass indes in Bezug auf seine Tätigkeit für die Y.___ und Z.___ aufgrund der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit und mangels eines unternehmerischen Risikos davon auszugehen sei, dass ein unselbständiges Arbeitsverhältnis vorliege (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 23. März 2011 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Qualifizierung als Selbständigerwerbender betreffend die Erwerbstätigkeit für die Y.___ und Z.___ formell ab (Urk. 8/14). Dagegen erhoben sowohl der Versicherte (Urk. 8/26 = Urk. 8/27) als auch Y.___ und Z.___ (Urk. 8/21 = Urk. 8/22) Einsprache. Diese wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2011 ab (Urk. 8/30 = Urk. 2/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2011 erhoben sowohl der Versicherte als auch die Y.___ und Z.___ am 14. September 2011 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Erwerbstätigkeit des Versicherten bei den Y.___ und Z.___ als selbständigerwerbend zu qualifizieren (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), welche den Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG; Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Bei der Beurteilung des Einzelfalles sind insbesondere die Abreden der Vertragsparteien über ihre AHV-rechtliche Stellung oder über die AHV-rechtliche Wertung eines Entgeltes nicht ausschlaggebend (AHI-Praxis 2001 S. 256).
Unerheblich für die Festsetzung des Beitragsstatuts ist ferner die Frage, ob die versicherte Person nur für eine Firma tätig ist oder ob sie schon als Selbständigerwerbende bei einer Kasse angeschlossen ist (ZAK 1989 S. 101). Wenn eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 172).
2.
2.1 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber" abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 13. Auflage, Bern 1997, S. 33 ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko der Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 163 E. 3b).
2.2 Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (WML; Stand 1. Januar 2012) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1014):
- erhebliche Investitionen
- Verlusttragung
- Inkasso- und Delkredererisiko
- Unkostentragung
- Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
- Beschaffung von Aufträgen
- Beschäftigung von Personal
- eigene Geschäftsräumlichkeiten
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz 1015).
- Weisungsrecht
- Unterordnungsverhältnis
- Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung
- Konkurrenzverbot
- Präsenzpflicht
Aus diesen Grundsätzen lassen sich indessen keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass vorliegend die Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit überwiegen. So werde der Umfang der Tätigkeit auf 5 % beziehungsweise zwei Stunden pro Woche festgelegt. Der Beschwerdeführer 1 nehme an Sitzungen teil, sei einer Organisationseinheit zugewiesen und rechne über vorgegebene Stundenrapporte, die vom Stellenleiter visiert werden, ab, weshalb er in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 integriert sei. Die Rechnungsstellung an die Klienten erfolge durch deren Sekretariat. Der Beschwerdeführer 1 trage kein Inkassorisiko, da er durch die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 entlöhnt und die Rechnungsstellung beziehungsweise das Inkasso vom Sekretariat übernommen werde. Es bestehe eine dreimonatige Kündigungsfrist und die Entschädigung erfolge im Stundenlohn. Die Verträge seien auf unbestimmte Dauer geschlossen. Es bestünden zwar auch gewisse Hinweise auf eine selbständige Erwerbstätigkeit. Dass aber ausserhalb der Termine keine Präsenzpflicht bestehe und dem Beschwerdeführer 1 Zwischenzeiten oder ausgefallene Sitzungen nicht vergütet würden, sei durch seine Anstellung im Stundenlohn bedingt und demnach kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Vielmehr sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 kein spezifisches Unternehmerrisiko trage, die Kunden nicht selber akquiriere, keinen massgeblichen Kapitaleinsatz und keine Investitionen zu tätigen habe und keine Unkosten für Personal und Miete trage, jedoch einer gewissen Weisungsbefugnis unterstehe, was eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausweise (Urk. 2/2 S. 3 Ziff. 8 und 9).
In der Vernehmlassung führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 stehe bezüglich Arbeitsergebnis und -verfahren, Verhalten beziehungsweise Umgang mit den Klienten und Präsenzzeit während den Sitzungen ein Weisungsrecht zu. Es sei denn auch ausdrücklich das Geschäftsreglement für das Führungsgremium der Z.___ sowie das Funktionendiagramm als anwendbar erklärt worden. Dem Fehlen eines Konkurrenzverbotes komme in dieser Konstellation kein Gewicht zu. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hätten mit dem Beschwerdeführer 1 einen ausgewiesenen Fachmann engagiert, weshalb kein Anlass bestehe, diesem Literatur zur Verfügung zu stellen oder Weiterbildungen zu finanzieren. Ebenso wenig scheine ein Bedarf für Visitenkarten oder eine E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers 1 bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zu bestehen (Urk. 7 S. 2).
3.2 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, dass die Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Der Beschwerdeführer 1 sei als juristischer Berater bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 tätig (Urk. 1 S. 3). Ausserhalb der vereinbarten Termine bestehe für ihn keine Präsenzpflicht. Er bestimme auch längere Abwesenheiten wie Ferien alleine. Sodann verfüge er in den Räumen der Y.___ und Z.___ über keinen eigenen Arbeitsplatz. Dort fänden einzig die Gespräche mit den Klienten und den Familientherapeuten statt. Alle weiteren Tätigkeiten, insbesondere die Ausarbeitung von Entwürfen und der definitiven Fassungen von Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sowie rechtliche Abklärungen, nehme der Beschwerdeführer 1 in seinen eigenen Räumen in G.___ wahr. Er beschäftige weder eigenes Personal noch besitze er Visitenkarten mit seinem Namen und den Logos der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Auch verfüge er bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht über eine eigene E-Mail-Adresse (Urk. 1 S. 4 f.).
Dass das Inkassorisiko gering sei, sei bereits bei der Höhe der Entschädigung berücksichtigt. Im Übrigen hätten alle, die Aufträge des Staates ausführten, ein geringes finanzielles Risiko. Material, insbesondere Computer und juristische Literatur, würden ihm nicht zur Verfügung gestellt. Eine Entschädigung für die Benutzung der eigenen Infrastruktur erhalte er nicht. Auch sei er selbst für seine Weiterbildung verantwortlich. Ein Konkurrenzverbot sei nicht vereinbart worden. Des Weiteren bestehe kein Weisungsrecht der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Es liege kein Unterordnungsverhältnis vor. Den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 fehle auch das Wissen, um eine Kontrolle der juristischen Tätigkeit vornehmen zu können (Urk. 1 S. 5).
Vergütet würden nur die rein juristischen Tätigkeiten in den eigenen Räumlichkeiten und daneben nur die Sitzungen mit den Kunden. Der Umfang der Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 zugunsten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 gemäss Leistungsvertrag sei nur eine Grössenordnung. Die vorgegebenen Stundenrapporte erleichterten die Abrechnung. Aus der Visitation durch den Stellenleiter könne von Vornherein nichts zugunsten eines Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden. Die Kündigungsfrist diene vorab den Organisationsbedürfnissen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Die Entschädigung im Stundenlohn sei auch bei freiberuflichen Tätigkeiten die vorherrschende Entlöhnungsmethode (Urk. 1 S. 5 f.).
Der Beschwerdeführer 1 trage sehr wohl ein gewisses Unternehmerrisiko. Verzeichneten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 keine Kunden, fielen auch die Sitzungen entschädigungslos aus (Urk. 1 S. 6).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 unterzeichneten jeweils eine als Leistungsvertrag bezeichnete Vereinbarung (Urk. 8/3/10-12). Dabei wurde in der Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin 3 ausdrücklich das Geschäftsreglement für das Führungsgremium der Z.___ und das Funktionendiagramm als weitere integrierende Bestandteile der Vereinbarung erklärt (Urk. 8/3/11) und der Leistungsvertrag explizit gemäss Ziffer 1.2.2 des Geschäftsreglements für das Führungsgremium der Z.___ abgeschlossen (Urk. 8/3/10). Des Weiteren wurde bestimmt, dass der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der öffentlichen Z.___ ab 1. Januar 2008 im Umfang von etwa 5 % (also von etwa zwei Wochenstunden) juristische Aufgaben in der Co-Mediation (Mediation in Zusammenarbeit mit der psychosozialen Co-Mediatorin, Teilnahme an Sitzungen) sowie in der Trennungs- und Scheidungsberatung (Erstellen von Vereinbarungen und Konventionen, juristische Abklärungen) übernimmt. Als Entschädigung wurde ein Stundenlohn von Fr. 110.-- beziehungsweise Fr. 210.--, alles inklusive, vereinbart, wobei die Abrechnung aufgrund eines Stundenrapportes erfolge. Die Rechnungsstellung an die Klientinnen und Klienten erfolge durch das Sekretariat der Z.___ . Der Beschwerdeführer 1 wurde sodann einer Organisationseinheit zugewiesen (Urk. 8/3/10). Der Vertrag wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen (Urk. 8/3/11). In der Vereinbarung wurde die Beschwerdeführerin 3 als Auftraggeber und der Beschwerdeführer 1 als Auftragnehmer und selbständig erwerbend bezeichnet (Urk. 8/3/10).
Dasselbe gilt für die als Leistungsvertrag bezeichnete, auf unbestimmte Dauer geschlossene Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2, in welcher die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 mit „juristischer Berater“ bezeichnet wurde. Auch hier wurde als Entlöhnung ein Stundenhonorar und eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen und der Arbeitsort bestimmt (Urk. 8/3/12).
4.2 Wie ausgeführt, entscheidet sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern vielmehr aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Abreden der Parteien über die AHV-rechtliche Stellung sind nicht ausschlaggebend (vgl. vorstehend E. 1). Daher ist es nicht entscheidend, dass die Vertragsparteien sich selber als Auftraggeber und -nehmer bezeichneten. Ebenso wenig kann entscheidend sein, dass der Beschwerdeführer 1 neben seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 noch anderweitig als juristischer Berater tätig ist und für diese Tätigkeit als selbständig erwerbend qualifiziert wurde. Denn es ist bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten für jedes Erwerbseinkommen einzeln zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt.
4.3
4.3.1 Vorliegend handelt es sich um eine juristische Beratertätigkeit, wobei der Beschwerdeführer 1 nicht etwa die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 selbst berät, sondern für diese Klientinnen und Klienten bei juristischen Fragen rund um das Thema Trennung und Scheidung. Die Klientinnen und Klienten hat er selbst nicht zu akquirieren, mithin ist er nicht für das Beschaffen von Aufträgen verantwortlich, was gegen eine selbständige Tätigkeit spricht. Die Beratungen finden in den Räumen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zu vereinbarten Terminen statt. Entschädigt wird er hierfür sowie für seine juristischen Abklärungen und weiteren Arbeiten, die er in seinem eigenen Büro und nicht in den Räumen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ausführt, pauschal im Stundenlohn, also ohne separate Spesenvergütung. Dass ihm Zeiten zwischen zwei Beratungen oder ausgefallene Sitzungen nicht vergütet werden, ist durch die Anstellung im Stundenlohn bedingt und kann nicht als Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit gelten.
4.3.2 Sodann hat der Beschwerdeführer 1 keine erheblichen Investitionen zu tätigen. Dass ihm kein Material zur Verfügung gestellt wird, er mithin selbst für einen Computer und für juristische Literatur sowie auch für eine allfällige Weiterbildung aufzukommen hat, genügt für die Annahme erheblicher Investitionen nicht. Auch beschäftigt er kein Personal. Da aber für die Beratung als Dienstleistung oft weder besondere Investitionen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschäftigen sind, treten die Merkmale der erheblichen Investitionen und des eigenen Personals, die bei Erfüllung für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sprechen, in den Hintergrund und können nicht (allein) entscheidend sein (vgl. BGE 110 V 72 S. 80 E. 4b; Hanspeter Käser, 2. Aufl., Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Rz 4.55).
4.3.3 Gegen die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht aber, dass der Beschwerdeführer 1 kein Inkasso- und Delkredererisiko trägt und nicht auf eigene Rechnung handelt. Die Rechnungsstellung erfolgt unstreitig durch das Sekretariat der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Das Inkasso erfolgt durch dieses. Der Beschwerdeführer 1 wird durch die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 entlöhnt.
4.3.4 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden lässt sich keine klare arbeitsorganisatorische und wirtschaftliche Unabhängigkeit erkennen. Es besteht zwar keine dauernde Präsenzpflicht, doch zumindest hat der Beschwerdeführer 1 an den vereinbarten Sitzungen anwesend zu sein. Mit der Beschwerdegegnerin ist hierbei anzumerken, dass die Tatsache, dass die Termine mit dem Beschwerdeführer 1 abgesprochen und auf seine Ferien Rücksicht genommen wird, dem Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses nicht entgegensteht. Auch erscheint es nicht als massgebend, dass der Beschwerdeführer 1 über keine Visitenkarten mit den Logos der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und über keine eigene E-Mail-Adresse verfügt. Auch wenn nicht ausdrücklich festgehalten, so ist ferner anzunehmen, dass eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung besteht. Auch kann durchaus von einem gewissen Weisungsrecht bezüglich Arbeitsergebnis und -verfahren, Verhalten und Umgang mit der Klientel ausgegangen werden. Unstreitig wurden denn auch ausdrücklich das Geschäftsreglement für das Führungsgremium der Z.___ sowie das Funktionendiagramm für anwendbar erklärt. Dies unterscheidet die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 von einer Beratertätigkeit, bei welcher die arbeitsorganisatorische und wirtschaftliche Unabhängigkeit geradezu Voraussetzung ist, wie beispielsweise im Falle von betrieblichen Umstrukturierungen.
4.3.5 Dem Fehlen eines Konkurrenzverbotes kommt vorliegend kein massgebendes Gewicht für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu. Andererseits sind die Umstände, dass die Verträge mit einer Kündigungsfrist von jeweils drei Monaten auf unbestimmte Dauer geschlossen wurden, und der Beschwerdeführer 1 über vorgegebene, vom Stellenleiter zu visierende Stundenrapporte abrechnet, ein weiteres Indiz für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
5. Zusammenfassend ergeben sich die folgenden Erkenntnisse: Der Beschwerdeführer 1 hat kein spezifisches Unternehmerrisiko zu tragen. Er hat die Aufträge nicht selber zu akquirieren. Er trägt kein Inkasso- und Delkredererisiko und handelt nicht auf eigene Rechnung. Hinzu kommt, dass er weder einen massgeblichen Kapitaleinsatz noch erhebliche Investitionen zu tätigen hat. Auch beschäftigt er kein Personal. Er untersteht aber einer gewissen Weisungsbefugnis. In welchem Umfang die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 von ihren Befugnissen tatsächlich Gebrauch machen, fällt in das ihr zustehende Ermessen und ist für die Qualifikation nicht massgebend. Im Verhältnis zu den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist aufgrund der gegebenen Umstände somit von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.
6. Betreffend den gestellten Eventualantrag, es sei von einer rückwirkenden sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als Unselbständigerwerbender abzusehen (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 7), ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (vgl. Urk. 7 S. 2 f.), dass die Beschwerdeführenden nicht darauf vertrauen konnten, dass die bis anhin nicht rechtskräftig entschiedene Frage der Qualifikation der vorliegend strittigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 antragsgemäss entschieden wird. Von einer Rückwirkung im eigentlichen Sinne kann nicht gesprochen werden.
7. Nach Gesagtem ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alfred Haltiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).