Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 14. Mai 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1943, leidet an einem Status nach Poliomyelitis (1944) mit Parese des linken Armes und des linken Beines sowie der rechten Hand und an einem Status nach Spinalkanalstenose L4/5 mit Claudicatio spinalis und Dekompression sowie an Polyarthrose der Finger-, Hand- und Fussgelenke (vgl. Urk. 8/96/7). Seit November 1987 bezieht sie eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades (Verfügung vom 2. August 1989, Urk. 8/7). Der Anspruch wurde mehrmals revisionsweise überprüft.
Anlässlich einer erneuten amtlichen Revision liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von der Versicherten das Anmeldeformular für Hilflosenentschädigung AHV vom 27. April 2011 (Urk. 8/98) ausfüllen und die darin von ihr gemachten Angaben durch Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, am 24. März 2011 bestätigen (Urk. 8/96/7). Ausserdem führte sie eine Abklärung der Verhältnisse am Wohnort der Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 31. August 2011, Urk. 8/103). Mit Verfügung vom 6. September 2011 hob die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung per 31. Oktober 2011 auf, da die Bedingungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nicht mehr erfüllt seien (Urk. 8/105). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 19. September 2011 (Urk. 8/107) wies sie mit Entscheid vom 27. Oktober 2011 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.___ durch B.___ mit Eingabe vom 19. November 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2012, welche der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10), schlossen die IV-Stelle und die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 16. April 2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Gericht den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2011 (Urk. 2) möglicherweise mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung schützen werde (Art. 53 Abs. 2 ATSG), und forderte die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf (Urk. 11), welche diese am 30. April 2012 einreichte (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Abs. 1). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Abs. 3). Die Zustellung an die vertretene Partei anstatt an den Rechtsvertreter ist mangelhaft (Zünd, Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, N 7 zu § 15).
Aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2011 (Urk. 2) nicht an die Vertreter, sondern an die Beschwerdeführerin selber adressiert, obwohl ein Vertretungsverhältnis bestand (vgl. 8/113). Damit ist die Zustellung mangelhaft erfolgt. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben dennoch innert Frist Beschwerde erhoben (vgl. Urk. 1), weshalb ihr aus der falschen Eröffnung kein Nachteil erwachsen ist.
2.
2.1 Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a-d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.
2.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden;
· Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
· Essen;
· Körperpflege;
· Verrichtung der Notdurft;
· Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
2.3 Gemäss Art. 37 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 1). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (Abs. 2).
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
Schliesslich gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (Abs. 3).
2.4 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
- beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b);
- bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;
- bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen).
2.5 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (ZAK 1989 S. 215).
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 17 Rz 39 f.).
3.2 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.3 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Hilflosenentschädigung zu Recht aufgehoben worden ist.
4.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 2. August 1989 (Urk. 8/7) gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. D.___, E.___, vom 9. Januar 1989 (Urk. 8/4-5) und den Abklärungsbericht vom 24. April 1989 (Urk. 9/34) mit Wirkung ab 1. November 1987 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit ausgerichtet (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. Mai 1989, Urk. 8/6). Die durchgeführten amtlichen Revisionen in den Jahren 1991, 1994 und 2005 führten jeweils zur Bestätigung des Anspruchs, wobei eine Abklärung vor Ort anlässlich der Revisionsverfahren nie stattgefunden hatte. Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung, ob sich eine wesentliche Änderung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin ergeben hat, ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Zusprache der Hilflosenentschädigung am 2. August 1989.
4.2
4.2.1 Die Stellungnahme von Dr. D.___ im Arztbericht vom 9. Januar 1989 (Urk. 8/4) lautet dahingehend, dass der Beschwerdeführerin jegliche Arbeiten, bei der beide Hände benötigt werden, nicht mehr möglich seien oder nur mit Hilfsmitteln durchgeführt werden könnten. Ebenso seien ihr gewisse Verrichtungen der Selbstpflege wie Nägelschneiden, Kämmen, Haare schneiden und legen, gewisse Kleidungsstücke an- und ausziehen, nicht mehr alleine möglich.
4.2.2 Laut Abklärungsbericht vom 24. April 1989 (Urk. 9/34) müsse die Beschwerdeführerin die Socken sitzend an- und ausziehen. Da sie jedoch seit anfangs 1988 vermehrt sehr starke Rückenschmerzen habe, müsse ihr die Tochter dabei sehr oft behilflich sein (Ziff. 3.1.1). Mit wenigen Ausnahmen sei die Beschwerdeführerin im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen selbständig. Sie benötige nur Hilfe, wenn es ihr ganz besonders schlecht gehe (Ziff. 3.1.2). Sie könne die Nahrung selbständig zum Mund führen, jedoch weder Fleisch noch Brot schneiden. Wolle sie ein Brötchen streichen, müsse die rechte Hand die linke führen, wobei man sich vorstellen könne, wie schwierig es sei, unter solchen Umständen ein Brötchen zu streichen (Ziff. 3.1.3). Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe beim Haarewaschen und bei der Mani- und Pedicure. Sie könne zwar selbständig duschen, benötige jedoch Hilfe beim Aufdrehen des Wasserhahns (Ziff. 3.1.4). Im Verrichten der Notdurft sei sie selbständig (Ziff. 3.1.5). Nach diversen Stürzen in den letzten Jahren wegen Verschlechterung des Zustands habe die Beschwerdeführerin grosse Angst vor der Benützung von Tram und Bus (Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen, Ziff. 3.1.6). Zumindest in den Bereichen Essen und Körperpflege sei seit Jahren eine Hilflosigkeit ausgewiesen.
4.2.3 In der Stellungnahme vom 9. Mai 1989 (Urk. 8/5) zum Abklärungsbericht bestätigte Dr. D.___, dass die Angaben der Abklärungsperson mit den von ihr erhobenen Befunden vereinbar seien. In jungen Jahren habe die Beschwerdeführerin die Bewegungsausfälle durch Trickbewegungen, Hilfsbewegungen etc. anderer Körperteile etwas kompensieren können. Mit zunehmendem Alter träten jedoch vermehrt auch Belastungsschädigungen der noch gesunden Körperpartien auf.
4.3 Zur aktuellen Situation geben die folgenden Berichte Aufschluss:
4.3.1 Zur Hilflosigkeit gab die Beschwerdeführerin (Anmeldeformular vom 27. April 2011, Urk. 8/96 und Urk. 8/98) an, sie brauche immer, aber wenig Hilfe beim Schliessen von Reissverschlüssen oder von Knöpfen (Ziff. 4.1.1). Beim Essen müsse ihr beim Zerschneiden grosser Stücke geholfen werden (Ziff. 4.1.3). Schliesslich brauche sie Hilfe beim Haarföhnen (Ziff. 4.1.4). Andere erforderliche Hilfestellungen verneinte sie.
4.3.2 Im selben Anmeldeformular diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Poliomyelitis 1944 mit Parese des linken Arms, des linken Beins und der rechten Hand, einen Status nach Spinalkanalstenose L4/5 mit Claudicatio spinalis und Dekompression sowie Polyarthrose der Finger-, Hand- und Fussgelenke. Die Beschwerdeführerin trage orthopädische Einlagen und benütze zur Fortbewegung ein Auto, da die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für sie schwierig sei.
4.3.3 Laut Abklärungsbericht vom 31. August 2011 (Urk. 8/103) ziehe die Beschwerdeführerin Oberteile mit kleinen Knöpfen nur an, wenn die Tochter in der Nähe sei, da es ihr nicht möglich sei, diese selbständig zu verschliessen. Sie trage meistens grosse, luftige Sachen, weil sie diese selbständig anziehen könne. Grosse Knöpfe könne sie selbständig schliessen. Auch trage sie meistens keinen Büstenhalter, da sie diesen nur mit Dritthilfe oder nur mühsam selbständig verschliessen könne. Zudem trage sie sie nicht gerne, da die Träger Verspannungen in der Schulter auslösten und die Fehlhaltung verstärkten. Sie könne auch keinen Reissverschluss einfädeln. Esswaren, die hart seien und Kraft und Gegendruck bei der Verarbeitung benötigten, könne sie nicht zubereiten, weshalb sie auf diverse Lebensmittel verzichte oder sie nur dann esse, wenn die Tochter ihr beim Rüsten helfen könne. Die Kartoffeln esse sie daher immer mit der Schale, Gemüse könne sie praktisch nicht rüsten, da sie nur eine Hand zur Verfügung habe. Für das Frühstück kaufe sie sich kleine Brötchen, die sie nicht schneiden müsse. Am Wochenende kämen die Kinder auf Besuch, dann gebe es ein Stück Fleisch, das ihr die Kinder in mundgerechte Stücke schnitten. Selber könne sie das nicht. Sie trinke immer aus einem Weinglas, da sie Wassergläser nicht halten könne. Auswärts trinke sie nie einen Kaffee, weil sie keine Tasse halten könne. Die allgemeine Köperpflege führe sie selbständig aus. Längere Überkopfhaltung der Arme bereite ihr Mühe. Wenn sie in die Wassertherapie gehe, wasche sie sich dort die Haare. Weil der Duschkopf über ihr fixiert sei, könne sie die Haare mit einer Hand waschen. Einmal in der Woche wasche sie die Haare gründlich, dabei müsse die Tochter helfen. Die Haare lasse sie an der Luft trocknen, kämmen könne sie sich selbständig. Die Tochter müsse ihr die Nägel schneiden. Bis zur Wohnung müsse die Beschwerdeführerin eine steile Treppe mit ca. 12 Stufen überwinden. Sie gehe langsam hoch und halte sich mit der linken Hand am Treppengeländer fest. Sie stürze regelmässig und falle dann meistens frontal auf das Gesicht. Sie habe einen Gehstock, den sie nur selten benutze. Sie sei zunehmend unsicher im Gehen. Das Haus verlasse sie nur noch mit dem Auto oder in Begleitung, so dass sie sich bei einer Person einhängen könne. Das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel sei schon lange nicht mehr möglich, weil sie Mühe habe, ein- und auszusteigen. Sie habe auch Angst davor, im Bus zu stürzen.
5.
5.1 Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert hat. Laut ärztlicher Einschätzung von Dr. C.___ (E. 4.3.2 ) leidet die Beschwerdeführerin nach einer durchgemachten Poliomyelitis an Paresen des linken Arms, des linken Beins und der rechten Hand, an einem Status nach Spinalkanalstenose L4/5 mit Claudicatio spinalis und Dekompression sowie an Polyarthrose der Finger-, Hand- und Fussgelenke.
5.2 Wie oben dargelegt (vgl. E. 4.2.2) wurde der Beschwerdeführerin seinerzeit eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet, weil die Beschwerdegegnerin zumindest in den beiden Lebensverrichtungen "Essen" und "Körperpflege" auf eine Hilflosigkeit erkannt hatte. Die Hilflosigkeit manifestierte sich damals darin, dass die Beschwerdeführerin weder Brot noch Fleisch schneiden konnte und Hilfe beim Duschen benötigte. Die Beschwerdegegnerin hob nun die Hilflosenentschädigung auf, weil bei der Beschwerdeführerin eine Hilflosigkeit nur noch in der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung ausgewiesen sein soll.
5.3 Es ist davon auszugehen, dass die Feststellungen im Abklärungsbericht vom 31. August 2011 (E. 4.3.3) zutreffen. Sie stimmen mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Leistungsgesuch vom 27. April 2011 (Urk. 8/98) im Wesentlichen überein. Zudem hat die Beschwerdeführerin gegen die Abklärung an Ort und Stelle nur grundsätzliche Einwände erhoben und die Erhebungen selber nicht als falsch bezeichnet. Insoweit sie die Abklärung vor Ort als erniedrigend empfunden hat, ist ihr entgegenzuhalten, dass es Aufgabe der Beschwerdegegnerin ist, den Sachverhalt abzuklären, wozu sich bei der Frage, in welchen alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilfestellung notwendig ist, eine Erhebung zu Hause, wo die Hilfe auch geleistet wird, bestens eignet. Dass hierbei auch intime Fragen erörtert werden müssen, liegt in der Natur der Sache.
5.4
5.4.1 In den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Verrichten der Notdurft bestand nie und besteht auch heute keine Notwendigkeit einer regelmässigen Dritthilfe. Es ist der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar, mit geeigneten Massnahmen, insbesondere leidensangepasste Kleidung zu tragen, die Selbständigkeit zu erhalten (vgl. E. 2.5).
5.4.2 Einschränkungen im Rahmen des Lebensbereichs "Essen" sind nur dann Rechnung zu tragen, wenn die betreffende Funktion nicht dem Haushalt zuzurechnen ist. Denn die Hilfe, die nicht die Nahrungsaufnahme selbst, sondern die Haushaltführung betrifft, ist bei der Lebensverrichtung "Essen" nicht in Anschlag zu bringen, weil die Haushaltsarbeiten nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne der Regelung über die Hilflosigkeit gehören (ZAK 1971 S. 38 Erw. 3b, 1970 S. 43 Erw. 2 und 478 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts H 229/01 vom 13. März 2002, Erw. 3b): Einschränkungen im Haushalt werden nicht im Rahmen der Hilflosigkeit, sondern im Bereich der Invalidenversicherung gegebenenfalls bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt (ZAK 1971 S. 38 Erw. 3b, 1970 S. 478 Erw. 1c) und gelten auch auf dem vorliegend interessierenden Gebiet der Alters- und Hinterlassenenversicherung, deren Hilflosigkeitsbegriff mit jenem der Invalidenversicherung übereinstimmt (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG), als durch die Altersrente abgegolten (ZAK 1970 S. 478 Erw. 1c). Die Zubereitung des Essens - wie Gemüserüsten - betreffen Einschränkungen im Haushalt.
Die Abklärung vom 31. August 2011 (vgl. E. 4.3.3) hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Unterstützung benötigt beim Schneiden von Fleisch und Brot. Insofern hat sich gegenüber 1989 nichts verändert. Wenn sich die Beschwerdegegnerin nun auf den Standpunkt stellt, es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, auf diejenigen Lebensmittel und Gerichte zu verzichten, die sie nicht zerkleinern kann, handelt es sich nicht um veränderte Tatsachen, sondern um eine andere Einschätzung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Dies ist nur zulässig, wenn die frühere Einschätzung zweifellos falsch war.
Beim Essen ist die Dritthilfe dann erheblich, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Kann sie indessen wie die Beschwerdeführerin nur vereinzelte Speisen nicht selber zerkleinern, kann nach neuerer Rechtsprechung nur eine gelegentliche und nicht erhebliche Dritthilfe angenommen werden, denn solche Speisen werden nicht täglich gegessen und es ist voraussehbar, wann sie zu Tisch kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 6.2). Da die Verwaltung allerdings regelmässig eine erhebliche Dritthilfe annimmt, wenn die versicherte Person die Speisen nicht zerkleinern kann, ohne zu unterscheiden, ob dies für alle Speisen oder nur vereinzelte Gerichte zutrifft (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung Rz 8018) und eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen sowieso nicht zweifellos unrichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_962 2010 vom 28. Juli 2011 E. 3.1), hat Beschwerdeführerin im Bereich Essen weiterhin als hilflos zu gelten.
5.4.3 Die Körperpflege umfasst das Waschen, Kämmen, Rasieren sowie Baden bzw. Duschen. Eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen vermag nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 10.2 mit Hinweisen). Was die Verrichtung der Körperpflege betrifft, muss der Beschwerdeführerin niemand mehr helfen, den Wasserhahn auf- und zudrehen, so dass sie selbständig Duschen kann. Auch wenn dies nicht auf einen verbesserten Gesundheitszustand, sondern auf eine tatsächliche Änderung in der Ausstattung der Badezimmerarmaturen zurückzuführen ist, liegt diesbezüglich eine tatsächliche Verbesserung der Situation vor. Die Haare kann die Beschwerdeführerin nur auswärts nach der Wassertherapie selbständig waschen, weil dort der Duschkopf fest montiert ist. Ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, den Duschkopf auch zu Hause so zu montieren, dass sie diesen nicht mit einer Hand festhalten muss (vgl. E. 2.5), kann offen bleiben, denn die Hilfestellung beim Haarewaschen fällt nur gelegentlich an. Auch eine allfällige Hilfsbedürftigkeit beim Schneiden der Nägel ist irrelevant, da die Hilfe nicht täglich erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 10.2).
In der Lebensverrichtung "Körperpflege" ist demnach im Vergleich zur erstmaligen Zusprache der Hilflosenentschädigung im Jahr 1989 eine tatsächliche Verbesserung dahingehend eingetreten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich keine regelmässige erhebliche Dritthilfe mehr benötigt.
5.4.4 Im Erhebungsbogen (vgl. E. 4.3.1) gab die Beschwerdeführerin an, bei der Fortbewegung nicht auf Hilfe angewiesen zu sein. Die Beschwerdegegnerin nahm dagegen weiterhin eine Hilflosigkeit in diesem Bereich an, da die Beschwerdeführerin längere Strecken nicht mehr ohne Begleitung bewältigen kann. Hierzu gab Dr. C.___ (vgl. E. 4.3.2) an, die Beschwerdeführerin benütze für die Fortbewegung ihr Auto, und die Abklärung vor Ort (vgl. E. 4.3.3) hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin zwar zunehmend gangunsicher ist, sie indessen noch Autofahren kann. Auswärtige Termine nehme sie mit dem Auto wahr, es sei denn, ihre Tochter könne sie begleiten. Da sich die Beschwerdeführerin ausser Haus mit dem Auto selbständig fortbewegen kann, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin im Bereich Fortbewegung eine regelmässige Hilfeleistung durch Drittpersonen nicht erforderlich.
Die Beschwerdegegnerin ging anlässlich der erstmaligen Abklärung offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Lebensbereich "Fortbewegung" regelmässige Dritthilfe benötigt (vgl. Urk. 9/34 Ziff. 3.1.6), ohne dass dies damals Einfluss auf die Leistungszusprache hatte (E. 4.2.2). Davon, dass die Beschwerdeführerin ausserhäusliche Termine mit dem Auto wahrnehme, ist nicht die Rede, weshalb davon auszugehen ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt auch noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs war. Aber schon damals beanspruchte die Beschwerdeführerin Dritthilfe nur, wenn eine solche zur Verfügung stand, ansonsten arrangierte sie sich selber. Damit war schon im Zeitpunkt der Leistungszusprache bei der Fortbewegung keine regelmässige Dritthilfe erforderlich, weshalb die Annahme einer Hilflosigkeit in diesem Bereich offensichtlich falsch und zu korrigieren ist.
5.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin weiterhin im Lebensbereich Essen als hilflos zu gelten. Im Bereich Körperpflege ist keine Hilflosigkeit mehr ausgewiesen und im Bereich Fortbewegung bestand nie eine Notwendigkeit auf regelmässige Dritthilfe. Damit ist die Beschwerdeführerin nur in einer der alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Hilfe angewiesen, weshalb sie die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades nicht (mehr) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat die Hilflosenentschädigung folglich zu Recht aufgehoben, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).