Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2012.00001 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 27. August 2013
in Sachen
1. X.___
Y.___ Dienstleistungen
2. Z.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch lic. iur. A.___
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Nachtragsverfügung vom 17. November 2008 (Urk. 13/32) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge für X.___ für das Jahr 2006 als Beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf die Angaben des Kantonalen Steueramtes, Abteilung Direkte Bundessteuer (Urk. 13/31), fest. Für das Jahr 2007 geschah dies mit Nachtragsverfügung vom 25. Mai 2009 (Urk. 13/37 in Verbindung mit Urk. 13/36), für das Jahr 2008 mit Nachtragsverfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 13/48 in Verbindung mit Urk. 13/47) und für das Jahr 2009 mit Nachtragsverfügung vom
4. Juli 2011 (Urk. 13/63 in Verbindung mit Urk. 13/58). Für das Jahr 2010 und 2011 erliess die Ausgleichskasse gestützt auf die vorangehende Beitragsperiode je eine Beitragsverfügung akonto (Verfügungen vom 25. Januar 2010 und 2. Februar 2011; Urk. 13/45 und Urk. 13/55).
1.2 Am 2. Juli 2011 erstattete das Steueramt Meldung über das Renteneinkommen und Reinvermögen Nichterwerbstätiger (Urk. 13/59-62). Mit Schreiben vom
5. Juli 2011 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, es sei gemäss Steueramtsmeldung seit 2006 von einer Nichterwerbstätigkeit auszugehen, und forderte den Versicherten auf, weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 13/64).
Mit Verfügungen vom 6. September 2011 (Urk. 13/70/1-4) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für X.___ für die Jahre 2006 bis 2009 als Beiträge für Nichterwerbstätige fest. Für die Jahre 2010 und 2011 wurden die Beiträge als Nichterwerbstätiger akonto festgesetzt (Urk. 13/70/5-6). Die dagegen von X.___ am 7. September 2011 erhobene Einsprache (Urk. 13/73 in Verbindung mit Urk. 13/72) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. Oktober 2011 ab (Urk. 13/76 = Urk. 2). Mit Schreiben vom
13. Oktober 2011 hatte die Ausgleichskasse den Versicherten über die Neuregistrierung als Nichterwerbstätiger orientiert (Urk. 13/74).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2011 (Urk. 2) erhoben der Versicherte und seine Ehefrau Z.___ am 31. Oktober 2011 Beschwerde (Urk. 3/2) und stellten am 10. Januar 2012 folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
1. Der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2011 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer 1 weiterhin unter dem Selbständigkeitsstatus zu erfassen und entsprechend Beiträge abzurechnen; die Beschwerdeführerin 2 gelte dadurch weiterhin als beitragsbefreit.
2. Eventuell seien der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2011 aufzuheben und die Beschwerdeführenden neu ab 1. Januar 2012 als Nichterwerbstätige zu erfassen.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2012 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. Juni 2012 (Urk. 18) hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest, während die Beschwerdegegnerin in der Folge auf Einreichung einer Duplik verzichtete (Urk. 21). Dies wurde den Beschwerdeführenden am 28. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas-senenversicherung (AHVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht.
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Beitragserhebung bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist in Art. 5 ff. AHVG, die Beitragserhebung bei selbständiger Erwerbstätigkeit in Art. 8 ff. AHVG geregelt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG (in Verbindung mit den jeweils aktuellen Verordnungen über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) ist ein jährlicher Mindestbeitrag zu entrichten, wenn das jährliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine bestimmte Höhe unterschreitet. Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Betrag innerhalb einer bestimmten Spannweite.
1.3 Der Bundesrat hat in Art. 7 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Vorschriften zur Bemessung der Beiträge von unselbständig Erwerbstätigen, in Art. 17 ff. AHVV Vorschriften zur Bemessung der Beiträge von Selbständigerwerbenden und in Art. 28 ff. Vorschriften zur Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen aufgestellt.
Nach der Regelung in Art. 28 AHVV sind die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund des Vermögens und des Renteneinkommens zu bemessen. Nach Art. 28bis AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen, wobei ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen müssen.
Volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für die unselbständige oder selbständige Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach ständiger Praxis, wenn der Beitragspflichtige nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist oder wenn er während weniger als neun Monaten pro Kalenderjahr erwerbstätig ist (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1256 Rz. 149).
Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).
1.4 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum bis Ende 2000 gültig gewesenen Recht durfte die Ausgleichskasse eine provisorische Beitragsverfügung, welche sich nicht auf eine Meldung über die rechtskräftige Steuerveranlagung stützen konnte, grundsätzlich nur dann erlassen, wenn die beitragspflichtige Person vorgängig zur Leistung von Akontozahlungen aufgefordert worden und dieser Aufforderung nicht nachgekommen war (ZAK 1991 S. 35 f. E. 4). Eine diesem Vorgehen entsprechende Regelung hat per 1. Januar 2001 Eingang in die AHVV gefunden. Gemäss Art. 24 AHVV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 6 AHVV hat die beitragspflichtige nichterwerbstätige Person im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten, welche von der Ausgleichskasse aufgrund des voraussichtlichen Renteneinkommens und Vermögens bestimmt werden. Die Akontobeiträge können angepasst werden (Abs. 1 - Abs. 3). Die beitragspflichtige Person hat der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen zu melden (Abs. 4). Erst wenn innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt werden, setzt die Ausgleichskasse die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5). Die definitive Beitragsfestsetzung erfolgt aufgrund der rechtskräftigen kantonalen Steuerveranlagung beziehungsweise in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden (Art. 29 Abs. 3 und Abs. 4 AHVV). Dabei setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten (definitiven) Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV).
1.5 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
1.6 Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen).
1.7 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus-gleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist.
Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskassen gilt umso mehr dann, wenn bestimmt werden muss, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Ausgleichskassen auch selbständig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist (BGE 111 V 289, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, 98 V 18 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin setzte aufgrund des von ihr angenommenen Wechsels des Beitragsstatuts und in Aufhebung der früheren Nachtragsverfügungen für die Jahre 2006 bis 2009 (Verfügungen vom 17. November 2008, 25. Mai 2009, 10. Mai 2010 sowie 4. Juli 2011; Urk. 13/32; Urk. 13/37; Urk. 13/48 und Urk. 13/63) mit Nachtragsverfügungen vom 6. September 2011 die Beiträge für die betreffenden Jahre neu fest (Urk. 13/70/1-4). Für die Jahre 2010 und 2011 setzte sie, ebenfalls unter Aufhebung der bisherigen Akonto-Verfügungen dieser Jahre (Urk. 13/45 und Urk. 13/55), die Beiträge erneut provisorisch fest (vgl. Urk. 13/70/5-6). Im Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2011 wurden auch diese beiden provisorischen Verfügungen behandelt (vgl. Urk. 2 S. 1 Dispositiv-Ziff. 1).
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
2.3 Was die Beitragshöhe der Jahre 2010 und 2011 angeht, so wurde diese entsprechend dem Charakter der Akonto-Verfügungen und entsprechend der Bestätigung der Beschwerdegegnerin erst provisorisch festgesetzt, weshalb diese Verfügungen noch nicht anfechtbar waren. Soweit sich die Einsprache vom
7. September 2011 gegen diese Beitragsfestsetzungen richtete, ist die Beschwer-degegnerin im Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2011 demnach zu Unrecht materiell darauf eingetreten. In Bezug auf die Berechnung der Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 ist der angefochtene Einspracheentscheid deshalb aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hielt denn in ihrer Beschwerdeantwort vom
23. März 2012 diesbezüglich fest, dass die persönlichen Beiträge 2010 und 2011 erst provisorisch festgelegt worden seien und sich die Beschwerde demgemäss gegen die Festsetzung der persönlichen Beiträge der Jahre 2006 bis 2009 richte (Urk. 12 S. 1).
2.4 Hingegen rechtfertigt es sich, die Grundsatzfrage nach dem Beitragsstatut für den gesamten Zeitraum ab dem Jahr 2006 zu prüfen. Dies in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden kann, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl. vorstehend E. 2.2). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. März 2012 getan (Urk. 12).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 bis 2009 kein Einkommen, sondern Verluste erzielt habe, weshalb er jeweils den AHV-Mindestbeitrag schulde. Unter Berücksichtigung des gleichzeitig vorhandenen Vermögens sei der Grenzwert nach Art. 28bis AHVV nicht erreicht worden, weshalb der Maximalbeitrag als Nichterwerbstätiger geschuldet sei. Da durch die Bezahlung der Beiträge als Nichterwerbstätiger nur die eigene AHV-Beitragspflicht erfüllt sei, habe auch seine Ehefrau Beiträge zu bezahlen. Weiter habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aufgrund schwerer Ereignisse in den Jahren 2004, 2007 und 2008 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und daraufhin trotz allem wieder teilweise arbeitsfähig geworden sei. Deshalb sei eine dauernde volle Erwerbstätigkeit auszuschliessen. Zudem sei in Fällen, in denen ein Beitragspflichtiger praktisch von seinem Vermögen oder Vermögensertrag lebe, nicht leichthin auf Erwerbstätigkeit zu schliessen, wenn dieser eine Tätigkeit ohne klaren erwerblichen Charakter und von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübe. Denn es liege in der Linie des Gesetzes, zur Beitragsleistung als Nichterwerbstätige diejenigen Versicherten heranzuziehen, deren soziale Verhältnisse oder deren wirtschaftliche Existenz offenkundig überwiegend auf ökonomische Werte gründet, die ihnen aus anderer Quelle als aus Erwerbstätigkeit zufliessen. Deshalb sei die Änderung des Beitragsstatuts zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 1 in Verbindung mit Urk. 13/74 S. 2 f.).
Dementsprechend seien für die genannten Jahre nicht nur der Mindestbeitrag, sondern sehr viel höhere persönliche Beiträge als Nichterwerbstätiger zu entrichten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 Mehrwertsteuer entrichtet habe, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 12 S. 2).
3.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden entgegen, die bisherigen rechtskräftigen Beitragsverfügungen seien nicht zweifellos unrichtig, weshalb sie nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werden könnten. Der Beschwerdeführer 1 sei seit 1. Januar 1997 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständiger im Haupterwerb angeschlossen. Er führe seine Einzelfirma Y.___ Dienstleistungen auch heute noch. Gleichzeitig habe er seit 24. Januar 2005 in B.___ eine Handelsfirma namens C.___ aufgebaut und verschiedene Hilfsprojekte in D.___ geleitet. Sein durchschnittlicher Arbeitsaufwand für die C.___ entspreche einem 40 % - Pensum. Der monatliche Lohn betrage etwa Fr. 4‘000.--. Er reinvestiere jedoch diesen Lohn ohne Auszahlung direkt wieder in die Firma. Er sei auf jeden Fall zu mehr als 50 % als Berater, Lieferant oder Abnehmer von verschiedenen technischen Bauten erwerbstätig und übe diese Tätigkeit seit mehreren Jahren während mehr als neun Monaten pro Jahr aus (Urk. 18 S. 6). Es treffe nicht zu, dass er seit 2006 erhebliche Verluste aus der Selbständigkeit erzielt habe. Im Januar 2006 habe er ein beachtliches Vermögen geerbt, was aber an seiner Erwerbstätigkeit nichts geändert habe. Er wolle mit seiner nun angepassten Tätigkeit bewusst die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelunternehmens erhöhen. Er sei mehrwertsteuerpflichtig, bezahle Steuern als Selbständigerwerbender, führe für die Einzelfirma Y.___ Dienstleistungen eine eigene Telefonnummer und eigenes Briefpapier und könne hierzu eine eigene Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung ausweisen. Damit diese Firma nicht Konkurs gehe, sei die Ausschüttung für seine Arbeitsleistung reduziert worden. Er beschränke sich nicht bloss auf die kapitalmässige Nutzung seines Vermögens (Urk. 18 S. 7-8).
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, ein rückwirkender Wechsel des Beitragsstatuts nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision der betreffenden Verfügung erfüllt sind. Nur wenn sich die formell rechtskräftige Verfügung als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Voraussetzungen für eine Wiedererwägung;
Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (Voraussetzung für eine prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG), ist es somit zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts vorzu-nehmen (BGE 121 V 4 f. E. 6, bestätigt in BGE 122 V 173 E. 4b). Geht es hingegen nicht um einen rückwirkenden, sondern um einen für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts, so greift grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statusfrage Platz, unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (BGE 121 V 5 E. 6 mit Hinweis auf ZAK 1989
S. 440 E. 2b).
4.2 Als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 5. Juli 2011 mitteilte, dass sie ihn rückwirkend ab dem Jahr 2006 als Nichterwerbstätigen einzustufen gedenke (Urk. 13/64), und diese rückwirkende Einstufung mit den Verfügungen vom 6. September 2011 vollzog, war die Beitragserhebung für die Jahre 2006 bis 2009 aufgrund der entsprechenden Nachtragsverfügungen (vgl. vorstehend E. 2.1) bereits rechtskräftig geworden. In Bezug auf diese Jahre bedarf es daher eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision), damit eine Änderung des Beitragsstatuts zulässig ist. Demgegenüber ist die Statusfrage für die Zeit ab dem Jahr 2010 grundsätzlich frei zu prüfen.
4.3 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. BGE 106 V 129). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie eine beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass die beitragspflichtige Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 125 V 383
E. 2a mit Hinweisen).
Eine versicherte Person, die sich als selbständigerwerbend bezeichnet, aber keine Erwerbseinkünfte verzeichnet oder gar Geschäftsverluste ausweist, darf nicht mit dem blossen Hinweis auf fehlendes beitragspflichtiges Einkommen als nichterwerbstätig qualifiziert werden. Die selbständige Erwerbstätigkeit muss nicht zwingend mit dem Fliessen von Einkünften beginnen; dort wo aber eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt wird, lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen, da derjenige, der wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lässt und die betreffende Tätigkeit aufgeben wird (BGE 115 V 161).
4.4 Den vorhandenen Steuermeldungen und Steuerunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 mit seiner Firma Y.___ Dienstleistungen im Jahr 2006 einen Verlust von Fr. 30‘309.-- (Urk. 13/31), im Jahr 2007 einen Verlust von Fr. 11‘981.-- (Urk. 13/36), im Jahr 2008 einen Verlust in Höhe von Fr. 334.-- (Urk. 13/47) und im Jahr 2009 einen Verlust von Fr. 32‘280.-- (Urk. 13/58) erlitten hat. Damit hat er vier Jahre in Folge ein Einkommen von null Franken erzielt. Nach dem vorstehend Gesagten ist von fehlender Erwerbsabsicht auszugehen; es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Unternehmer vier Jahre lang an einer Tätigkeit festhält, die offenkundig kein Geld einbringt.
Belege für eine Erzielung von Einkommen oder Nachweise über Aufträge sind nicht vorhanden; der Beschwerdeführer 1 reichte trotz entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 13/64) keine Geschäftsabschlüsse ein (vgl. Urk. 13/68). Auch dem hiesigen Gericht wurden keine Geschäftsunterlagen wie Aufträge, Arbeitsprotokolle, Abrechnungen etc. eingereicht, weder von seiner hiesigen noch von seiner Firma in B.___. Dass er in einem Pensum von angeblich 40 bis mindestens 50 % arbeitstätig ist (vgl. Urk. 18 S. 6 Ziff. 4), lässt sich somit nicht überprüfen und ist auch nicht anzunehmen. Vielmehr erlauben es gemäss seinen Angaben seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seinen - ebenfalls nicht belegten - Lohn von Fr. 4‘000.-- wieder in seine Firma zu investieren (vgl. Urk. 18 S. 6 Ziff. 4), was ebenfalls auf fehlende Erwerbsziele schliessen lässt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1, der in den hier massgeblichen Jahren 2006 bis 2009 über ein Vermögen von sieben bis 14 Millionen Franken verfügte (vgl. Urk. 13/59-62), erlaubten denn auch einen Verzicht auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
4.5 Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Nichterwerbstätigkeit seit 2006 auszugehen. Die Einstufung als selbständigerwerbend in den Jahren seit 2006 erweist sich daher als zweifellos unrichtig im Sinne der entsprechenden Voraussetzung für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Angesichts der Höhe des Vermögens des Beschwerdeführers 1 und der damit zusammenhängenden Beitragshöhe ist auch die erhebliche Bedeutung der Berichtigung als weitere Wiedererwägungsvoraussetzung erfüllt.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer 1 daher für die Jahre 2006 bis 2009 zu Recht in Wiedererwägung der ursprünglichen, rechtskräftigen Beitragsverfügungen als nichterwerbstätig eingestuft. Damit erweist sich auch die Einstufung des Beschwerdeführers 1 als Nichterwerbstätiger für die Jahre 2010 und 2011 als rechtens.
Dementsprechend hat auch die Beschwerdeführerin 2 für die Jahre 2006 bis 2011 Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten, die die Beschwerdegegnerin noch festzusetzen haben wird.
5. Anders als das Beitragsstatut ist die Beitragsberechnung nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 2.4) lediglich für die Jahre 2006 bis 2009 zu überprüfen.
Die Vermögenswerte von Fr. 7‘411‘932.-- im Jahr 2006, Fr. 7‘035‘637.-- im Jahr 2007, Fr. 3‘938‘804.-- im Jahr 2008 und Fr. 4‘776‘763.-- im Jahr 2009 (Urk. 13/70/1-4), die der Beitragsberechnung zugrunde liegen, sind den Steuermeldungen vom 2. Juli 2011 (Urk. 13/59-62) entnommen und blieben unbeanstandet. Die Beitragshöhe wurde unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten sowie der bereits in Rechnung gestellten Beiträge festgelegt (vgl. Rechnung vom 6. September 2011; Urk. 13/71) und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen blieb die Höhe der Beiträge unbestritten.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2011 in Bezug auf die Beiträge für die Jahre 2006 bis 2009 als rechtens erweist. In Bezug auf die Beiträge der Jahre 2010 und 2011 ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2006 bis 2011 als Nichterwerbstätiger gilt und die Beschwerdeführerin 2 damit in den Jahren 2006 bis 2011 ebenfalls beitragspflichtig ist.
Hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011 wird die Beschwerdegegnerin die definitiven Beitragsverfügungen nach Eingang der entsprechenden Steuermeldungen zu erlassen haben.
7. Da die Beschwerdeführenden nur in unwesentlichem Umfang obsiegen, ist von der Zusprache einer Prozessentschädigung abzusehen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2011 in Bezug auf die Berechnung der Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 aufgehoben wird. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden für die Jahre 2006 bis 2011 als Nichterwerbstätige gelten, und die Beschwerde wird in diesem Sinne abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard
KI/SL/BSversandt