Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2012.00003
AB.2012.00003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf


Urteil vom 4. Juli 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___
  

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren am 16. August 1949, war von 1970 bis 1973 mit Z.___ verheiratet. Am 24. April 1970 wurde der Sohn Y.___ geboren (Urk. 7/52 Ziff. 1.5 und Ziff. 3.1). Auf entsprechende Anmeldung hin (Urk. 7/52) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 7/65) mit Wirkung ab 1. September 2011 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1‘523.-- zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 41 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 41‘760.-- und der Rentenskala 44 (Vollrente). Die von der Versicherten dagegen am 22. August 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/75) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. Dezember 2011 (Urk. 7/83 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Januar 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, das vom 3. Februar bis 13. März 2004 im Land A.___ erzielte Einkommen sei bei der Berechnung des massgebenden Einkommens für die AHV-Rente anzurechnen (S. 1), es sei der Aufwertungsfaktor des Jahres 1967 anzusetzen (S. 2) und es sei die Auflage „Meldepflicht bei Auslandsaufenthalt über 3 Monaten“ ersatzlos zu streichen (S. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2012 (Urk. 6) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Feb-ruar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
1.2     Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel (Abs. 3-6). 
1.3     Gemäss Art. 29sexies AHVG wird Versicherten für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 1), die bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt wird (Abs. 3). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).
1.4     Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 51bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) legt das Bundesamt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest. Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV wird zur Ermittlung des Aufwertungsfaktors der Rentenindex nach Art. 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt. In Rz 5301 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung (Stand 1. Januar 2011) hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgelegt, dass die Einkommenssumme mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert wird, der nach dem Kalenderjahr bestimmt wird, in welchem der massgebende erste Eintrag in das individuelle Konto (IK) vorgenommen wurde. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
1.5     Gemäss Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres (Abs. 1 Satz 1 und 2). Die vorbezogene Altersrente wird gekürzt (Abs. 2). Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Abs. 3).
         Laut Art. 56 AHVV wird die Rente um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt (Abs. 1). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6.8 Prozent der vorbezogenen Rente (Abs. 2). Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6.8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate während denen die Rente bezogen wurde (Abs. 3).
1.6     Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin hat die Beiträge lückenlos bezahlt, weshalb sie unbestrittenermassen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente gemäss Rentenskala 44 (Vollrente) hat. Streitig und zu prüfen ist indes die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens und in diesem Zusammenhang namentlich die Höhe des zu berücksichtigen Erwerbseinkommens sowie der anzuwendende Aufwertungsfaktor.
2.2
2.2.1   Die Beschwerdeführerin machte unter Berufung auf das Personenfreizügig-keitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) sowie die im Anhang II des FZA bis Ende März 2012 als anwendbar erklärte Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) geltend, das von ihr in der Zeit vom 3. Februar bis 13. März 2004 im Land A.___ erzielte Einkommen sei bei der Berechnung des massgebenden Einkommens für die AHV-Rente anzurechnen.
2.2.2   Das FZA ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Es fragt sich, ob dieses Abkommen, insbesondere sein Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (BGE 128 V 315 E. 1) und ob der zu beurteilende Sachverhalt in seinen Anwendungsbereich fällt.
2.2.3   Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 153a AHVG verweist in lit. a auf diese beiden Koordinierungsverordnungen.
2.2.4   Die Beschwerdeführerin erreichte das Alter für den Rentenvorbezug am 16. Au-gust 2011 und damit nach In-Kraft-Treten des FZA am 1. Juni 2002. Auch die streitige Verfügung und der Einspracheentscheid wurden nach diesem Datum erlassen. Deshalb sind das Abkommen und die Koordinierungsverordnungen in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Sie sind auf die Beschwerdeführerin in persönlicher Hinsicht anwendbar, weil sie als Arbeitnehmerin gilt, die Staats-angehörige eines Mitgliedstaats ist und für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist vorliegend gegeben, da die Verordnung Nr. 1408/71 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gilt, die Leistungen bei Alter betreffen (Art. 4 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 1408/71).
2.2.5   Nach Art. 8 lit. c FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen zu gewährleisten.
         Bei der Berechnung der Renten kennt das europäische Koordinationsrecht das allgemeine Prinzip der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten. Dabei erfolgt nach den gemeinschaftlichen Bestimmungen eine Vergleichsrechnung; einerseits ist die Berechnung allein nach dem innerstaatlichen Rentenrecht vorzunehmen, und andererseits ist - bei Beteiligung von mehreren Staaten - zunächst eine Totalisierung und sodann eine Proratisierung vorzunehmen (Ueli Kieser Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1207 Rz 34, vgl. auch BGE 130 V 51 E. 5.2)
2.2.6   Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b Verordnung Nr. 1408/71 kann auf die Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode verzichtet werden, wenn die Berechnung allein nach den nationalen Rechtsvorschriften zum gleichen oder zu einem besseren Ergebnis führt. Anhang IV, Teil C, der Verordnung Nr. 1408/71 zählt die Fälle im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b der Verordnung auf, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäss Art. 46 Abs. 2 der Verordnung verzichtet werden kann.
         Für die Schweiz ist die ergänzende Bestimmung von Anhang II, Abschnitt A, Ziff. 1 lit. m FZA massgebend, wonach alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems sowie auf Altersrenten des Systems der beruflichen Vorsorge als solche Fälle gelten, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäss Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 verzichtet werden kann. Die Schweiz konnte die autonome Rentenberechnung beibehalten, da sie nicht gegen den EU-Grundsatz verstösst, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode ergibt (BGE 130 V 51 E. 5.3-4). Dies bedeutet, dass bei Personen, die Beitragszeiten in Staaten zurückgelegt haben, welche dem FZA angehören, die Berechnung der AHV-Rente dennoch ausschliesslich nach Massgabe der in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten erfolgt (Kieser, a.a.O.).
2.2.7   Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Berechnung der der Beschwerdeführerin geschuldeten schweizerischen AHV-Vollrente richtigerweise unbesehen allfälliger im Land A.___ zurückgelegten Beitrags- beziehungsweise Versicherungszeiten erfolgte.
         Dass die nationalen Stellen bei der Berechnung des von ihnen zu zahlenden Rentenbetrags die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nicht berücksichtigen, ist Teil der Konzeption der Verordnung Nr. 1408/71, die eigenständige Systeme hat bestehen lassen, die eigenständige Forderungen gegen eigenständige Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen (BGE 130 V 51 E. 5.5 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Die Beschwerdeführerin rügte des Weiteren, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht den Aufwertungsfaktor des Jahres 1970 (nach Vollendung des 20. Altersjahres) angewendet. Da der erste IK-Eintrag bereits im Jahr 1967 erfolgt sei, sei der Aufwertungsfaktor dieses Jahres anzuwenden. Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf die RWL den IK-Eintrag des Jahres 1970 als massgebend erachte (vgl. Urk. 2 S. 2 unten), finde dies keine Grundlage in den gesetzlichen Bestimmungen.
2.3.2   In seinem Urteil H 49/05 vom 1. Dezember 2005 hat sich das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Entwicklungsgeschichte der für die Rentenberechnung massgebenden Elemente eingehend mit der Einkommensaufwertung auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass es ausgehend vom Zweck und der Ausgestaltung des Aufwertungsfaktors in Abhängigkeit zu den Lohnindizes der einzelnen Einkommensjahre nicht sachgerecht wäre, bei der Ermittlung des Aufwertungsfaktors auch bei den Fällen, in welchen der erste IK-Eintrag nicht dem ersten massgebenden entspreche, gleichwohl vom ersten tatsächlichen IK-Eintrag auszugehen, und damit bei der Aufwertung an Jahre anzuknüpfen, aus denen gar keine Einkommen berücksichtigt würden. Vielmehr sei es folgerichtig, bei der Ermittlung des Aufwertungsfaktors nur diejenigen Jahre zu berücksichtigen, für welche auch Einkommen aufgerechnet würden. Beim ersten Eintrag ins IK gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV sei deshalb vom Eintrag des ersten Jahres auszugehen, für welches Einkommen aufgerechnet würden. Entsprechend beurteilte das höchste Gericht die Verwaltungspraxis (Rz 5301 RWL), wonach vom ersten massgebenden Eintrag auszugehen ist, als gesetzeskonform (Urteil des Bundesgerichts H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4).
2.3.3   Mit Blick auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin den Aufwertungsfaktor entsprechend dem Jahr 1970 (und nicht des ersten IK-Eintrages von 1967) angewendet hat, nachdem die Beschwerdeführerin eine vollständige Beitragsdauer aufweist und keine Lückenfüllung mit Jugendjahren, also keine Berücksichtigung der vor dem 20. Altersjahr (ab 1967) erzielten Einkommen erfolgte.
2.4     Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die in der Verfügung vom 27. Juni 2011 statuierte Meldepflicht bei Auslandsaufenthalt von über 3 Monaten ersatzlos zu streichen, ist schliesslich mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

3.       Da die Berechnung der Altersrente im Übrigen unbeanstandet geblieben ist und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).