AB.2012.00010
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 24. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio
Anwaltskanzlei Bühler & Lienert
Forchstrasse 5, Postfach 1963, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Beitragsverfügungen vom 7. Oktober 2010 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Beiträge für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber an die AHV/IV/EO und ALV für X.___ fest: betreffend das Jahr 2005 gestützt auf ein reines Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 7‘807‘500.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 31‘092‘000.-- im Betrag von Fr. 684‘768.-- (Urk. 8/12/1), betreffend das Jahr 2006 gestützt auf ein reines Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 7‘514‘465.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 33‘000.-- im Betrag von Fr. 715‘928.40 (Urk. 8/12/2), betreffend das Jahr 2007 gestützt auf ein reines Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 7‘300‘000.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 26‘898‘000.-- im Betrag von Fr. 618‘970.80 (Urk. 8/12/3) und betreffend das Jahr 2008 gestützt auf ein reines Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 3‘750‘000.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 19‘530‘000.-- im Be-trag von Fr. 293‘828.40 (Urk. 8/12/4). Mit Akontoverfügungen desselben Datums setzte sie Beiträge für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber an die AHV/IV/EO/ALV und FAK betreffend die Jahre 2009 und 2010 gestützt auf ein reines Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 3‘066‘400.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- auf je auf Fr. 330‘625.20 (Urk. 8/17/5-6) fest. Die Ausgleichskasse stützte sich auf die Steuermeldungen des Kantonalen Steueramtes vom 3. Juli 2010 beziehungsweise 28. September 2010, wonach X.___ in Deutschland im Jahr 2005 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 7‘807‘500.-- bei einem investierten Eigenkapital von Fr. 31‘092‘000.-- (Urk. 8/1), im Jahr 2006 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 7‘514‘465.-- bei einem investierten Eigenkapital von Fr. 33‘000.-- (Urk. 8/2), im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 7‘300‘000.-- bei einem investierten Eigenkapital von Fr. 26‘898‘000.-- (Urk. 8/3) und im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 3‘750‘000.-- bei einem investierten Eigenkapital von Fr. 19‘530‘000.-- (Urk. 8/7) erzielt hat.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 informierte die Ausgleichskasse X.___ ausserdem, dass sie ihr für die Beiträge Verzugszinsen in Rechnung stellen werde, und zwar für die Beiträge 2005 im Betrag von Fr. 163‘298.15, (Urk. 8/10/1), für die Beiträge 2006 im Betrag von Fr. 134‘932.60 (Urk. 8/10/3), für die Beiträge 2007 im Betrag von Fr. 85‘710.25 (Urk. 8/10/5), für die Beiträge 2008 im Betrag von Fr. 25‘995.65 (Urk. 8/10/7) und für die Beiträge 2009 im Betrag von Fr. 12‘719.90 (Urk. 8/10/9).
Gegen die Beitragsverfügungen und die Zinsberechnungen erhob X.___ Einsprache und beantragte deren ersatzlose Aufhebung (Urk. 8/13; Einspracheergänzung vom 18. Februar 2011, Urk. 8/24). Hierauf teilte die Ausgleichskasse der Versicherten am 30. Mai 2011 mit, dass sie gedenke, die Beiträge als solche auf selbständigem Erwerbseinkommen zu erheben und die Einsprache bezüglich der Beiträge 2005 bis 2008 im Ergebnis abzuweisen, bezüglich der Beiträge 2009 und 2009 nicht darauf einzutreten (Urk. 8/32). Mit Stellungnahme vom 3. August 2011 liess X.___ an der Einsprache festhalten (Urk. 8/37), worauf die Ausgleichskasse am 27. Januar 2012 Verfügungen erliess, mit welchen sie persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende erhob, und zwar betreffend das Jahr 2005 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 7‘185‘600.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- im Betrag von Fr. 686‘727.60 (Urk. 8/41/1), betreffend das Jahr 2006 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 7‘514‘465.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 33‘000‘000.-- im Betrag von Fr. 639‘306.60 (Urk. 8/41/2), betreffend das Jahr 2007 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6‘493‘000.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- im Betrag von Fr. 620‘535.60 (Urk. 8/41/3) sowie betreffend das Jahr 2008 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 3‘066‘400.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- im Betrag von Fr. 293‘930.40 (Urk. 8/41/4) jeweils inklusive Verwaltungskosten. Mit Beitragsverfügungen Akonto desselben Datums setzte sie die persönlichen Beiträge betreffend die Jahre 2009 und 2010 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 3‘066‘400.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- auf je Fr. 293‘930.40 inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/41/5-6) fest. Mit Entscheid vom 3. Februar 2012 sodann wies sie die Einsprache bezüglich der Beiträge für die Jahre 2005 bis 2008 ab, bezüglich der Beiträge 2009 und 2010 trat sie nicht darauf ein (Urk. 2).
2. Am 7. März 2012 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde und beantragte, dieser sowie die Verfügungen vom 27. Januar 2012 betreffend die Jahre 2005 bis 2008 seien ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei das investierte Eigenkapital nach Verkehrswerten zu beziffern, nämlich für das Jahr 2005 mit Fr. 101‘946‘004.--, für das Jahr 2006 mit Fr. 103‘769‘311.--, für das Jahr 2007 mit Fr. 104‘865‘053.-- und für das Jahr 2008 mit Fr. 92‘088‘672.-- (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. April 2012 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 15. Mai 2012 (Urk. 11) beziehungsweise Duplik vom 21. Juni 2012 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Mit Gerichtsverfügung vom 24. April 2013 wurden die Steuerakten der Jahre 2005 bis 2008 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann (Urk. 19/1-4) zu den Akten genommen (Urk. 16).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder gleichwertige Vorschriften an.
Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; BGE 138 V 535 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1).
1.2 Mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung bestimmt sich die Frage nach schweizerischem Recht, ob das FZA und insbesondere dessen Anhang II zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen eine vor dessen Inkrafttreten ergangene Verfügung für den Zeitraum ab Inkrafttreten des FZA anzuwenden ist, unter Vorbehalt der Grundsätze der Gleichwertigkeit und Effektivität gemäss Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Prüfung einer streitigen Verwaltungsverfügung grundsätzlich auf den Zeitraum bis zu deren Erlass beschränkt; nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen werden regelmässig nicht berücksichtigt (BGE 128 V 315). Dieser Grundsatz hat auch bezüglich der hiervor dargelegten Neuerungen des Anhangs II zu gelten. Im vorliegenden Verfahren - der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom 3. Februar 2012 - finden deshalb die bis Ende März 2012 in Kraft gestandenen Normen, namentlich die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, Anwendung. Art. 153a des Bundesge-setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verweist in Abs. 1 auf das FZA und die erwähnten Koordinationsbestimmungen (BGE 138 V 536 E. 2.2).
1.3 Das Abkommen und insbesondere die Verordnung 1408/71 sind in persönlicher Hinsicht auf die Beschwerdeführerin anwendbar, weil sie als deutsche Staatsbürgerin Angehörige eines Mitgliedstaates ist und als Arbeitnehmerin den Rechtsvorschriften eines oder mehrere Mitgliedstatten untersteht (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 1408/71). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben. Dieser bezieht sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 auf alle Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, welche unter anderem Leistungen bei Alter (lit. c) oder Leistungen an Hinterbliebene (lit. d) betreffen.
1.4 Titel II der Verordnung 1408/71 (Art. 13-17a) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 13 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Regeln gemäss Art. 13 Abs. 2 bis Art. 17a in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 138 V 258 E. 4.2 mit Hinweis). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip.
1.5 Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt (Art. 14c lit. a der Verordnung 1408/71). Für die Anwendung der Art. 14a („Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben“) und Art. 14c („Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedsstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben“) der Verordnung 1408/71 sind unter „Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis“ bzw. „selbständiger Tätigkeit“ diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden (Urteile des EuGH vom 30. Januar 1997 C-221/95 Hervein und Hervillier SA, Slg. 1997 I-609 N 17 und 22).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin übt in der Schweiz unbestrittenermassen eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Es ist ihr grundsätzlich darin beizupflichten, dass in Bezug auf die Kollisionsregel die Frage, ob es sich bei den Erträgen aus den Beteiligungen an den deutschen Firmen um Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit oder um gar kein Erwerbseinkommen, sondern Vermögensertrag handelt, im Rahmen der Rechtsvorschriften Deutschlands zu beurteilen ist. Indessen kann die Frage vorliegend offen bleiben, und zwar aus folgendem Grund:
Kommt das deutsche Recht zum Schluss, bei den Erträgen aus den Beteiligungen handle es sich um Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, führte dies dazu, dass die Beschwerdeführerin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine unselbständige Tätigkeit ausübt und wohnt, mithin den Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegt (Art. 14 Abs. 2 lit. b/i der Verordnung 1408/71).
Kommt das deutsche Recht zum Schluss, bei den Erträgen aus den Beteiligungen handle es sich um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, führte dies dazu, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 14c lit. a der Verordnung 1408/71 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine unselbständige Beschäftigung ausübt, mithin den Rechtsvorschriften der Schweiz unterliegt.
Kommt das deutsche Recht, wie die Beschwerdeführerin behauptet, schliesslich zum Schluss, es liege gar kein Erwerbseinkommen, sondern reiner Vermögensertrag vor, unterliegt sie dem Recht in dessen Gebiet sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, und somit dem schweizerischen Recht (Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71).
2.2 Ist aufgrund der Kollisionsnorm das schweizerische Recht für die Beitragserhebung massgebend, ist - unabhängig davon, wie das deutsche Recht die Erträge aus den Beteiligungen qualifiziert - nach schweizerischem Recht zu prüfen, ob die Erträge aus den Beteiligungen an den Gesellschaften der hiesigen Beitragspflicht unterliegen beziehungsweise ob die Erträge aus den Beteiligungen als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren sind.
3.
3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Den Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit konkretisiert Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) dahingehend, dass als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG gelten.
3.2 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253; BGE 125 V 383 E. 2a S. 385 mit Hinweisen; Urteil 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2.1).
3.3 Laut Art. 20 Abs. 3 AHVV haben die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten.
Nach der geltenden Regelung und der gestützt darauf ergangenen Rechtsprechung sind sämtliche Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften für ihre Anteile am Einkommen der Personengesamtheit der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterstellt (BGE 121 V 80 E. 2a S. 82; BGE 114 V 72 E. 4 S. 75 ff.; BGE 105 V 4 E. 2 S. 7; Urteile des Bundesgerichts H 68/85 vom 25. April 1986, in: ZAK 1986 S. 459; H 233/84 vom 31. Mai 1985, in: ZAK 1985 S. 523; H 147/84 vom 15. März 1985, in: ZAK 1985 S. 316; H 60/80 vom 27. November 1980 E. 2b, in: ZAK 1981 S. 519; H 72/79 vom 8. November 1979, in: ZAK 1980 S. 222).
3.4 Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
3.5 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche-rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
4.
4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 V 258 E. 5) ist für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV einzig entscheidend, ob es sich bei der fraglichen Gesellschaft um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Dies treffe auf die deutsche GmbH & Co. KG zu. Es komme daher nicht darauf an, wie im Einzelfall die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft seien, ob diese eine familienbezogene Struktur habe und ob sie international tätig sei. Es brauche auch nicht geprüft zu werden, ob die im deutschen Recht vorgesehene Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG eine mit der schweizerischen Kommanditgesellschaft vergleichbare Gesellschaftsform darstelle, da Art. 20 Abs. 3 AHVV nicht nur Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sondern auch Teilhaber „von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit“ aufführt.
4.2 Das Bundesgericht hat in dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 121 V 80 erwogen, dass bei der Kollektivgesellschaft rechtsprechungsgemäss von der Vermutung auszugehen sei, sie sei ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen und die von der Gesellschafterin bezogenen Anteile bildeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht (beitragsfreien) Kapitalertrag. Die Vermutung könne im Einzelfall widerlegt werden, indem nachgewiesen werde, dass die Gesellschaft ausnahmsweise einem nicht erwerblichen Zweck diene (Art. 553 OR).
Massgebend, ob die von der Gesellschafterin bezogenen Anteile Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen, sind somit die Handlungen der Gesellschaft. Nur mit dem Nachweis, dass die Gesellschaft keinen erwerblichen Zweck verfolgt, kann die Vermutung der Erwerbsabsicht widerlegt werden. Gelingt für die Gesellschaft dieser Nachweis nicht, muss sich die Gesellschafterin diesen Umstand entgegenhalten lassen.
Die Beschwerdeführerin kann somit nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie geltend macht, dass sie selber keinerlei Tätigkeit für die Kommanditgesellschaften ausübt, keine Erwerbsabsicht habe und weder Komplementärin sei noch in einem Arbeitsverhältnis zu den Komplementären oder zu den Kommanditgesellschaften stehe. Denn die Gesellschafterin, die zur Erreichung des gemeinsamen Erwerbszweckes nur mit einer Kapitaleinlage beiträgt, muss sich nach ständiger Rechtsprechung die von den geschäftsführenden Mitgliedern für Rechnung aller Teilhaber unternommenen Bemühungen als eigene Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen (vgl. AHI-Praxis 1998 S. 102 f., E. 4b mit Hinweisen). Damit hat die Beschwerdeführerin auf ihrem Anteil am Gewinn der Y.___ KG, der Z.___ KG, der A.___ GmbH & Co. KG sowie der B.___ mbH & Co. KG persönliche Beiträge zu bezahlen.
5.
5.1 Laut Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StGH) werden immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. Als Einkommenssteuerwert gilt der Buchwert zu- beziehungsweise abzüglich allfälliger steuerlicher Korrekturen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, N 42 zu § 39).
5.2 Das im Betrieb investierte Eigenkapital wird von den Steuerbehörden auf Grund der entsprechenden kantonalen Veranlagung ermittelt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist für die Bewertung des Geschäftsvermögens nicht der Verkehrswert, sondern der Buchwert massgebend, weshalb vorliegend kein Sachverhalt vorliegt, der steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam ist. Auch im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht war nichts anderes zu deklarieren als in Bezug auf die Steuerpflicht.
Das von den Steuerbehörden gemeldete, im Betrieb arbeitende Kapital entspricht für die Jahre 2005 sowie 2007 bis 2008 (Urk. 8/1, Urk. 8/3 und Urk. 8/8) dem von der Beschwerdeführerin deklarierten (vgl. Urk. 19/1 und Urk. 19/3-4, jeweils Ziff. 36.1). Bezüglich des Jahres 2006 übermittelten die Steuerbehörden ein im Betrieb arbeitendes Kapital von Fr. 33‘000.-- (Urk. 8/2), wohingegen die Beschwerdeführerin ein solches von Fr. 32‘194‘000.-- deklarierte (Urk. 21/2 Ziff. 36.1) Auch die Steuerbehörden gingen in der Steuerveranlagung von einem Betriebsvermögen von Fr. 32‘194‘000.--. Somit liegt ein offensichtlicher Irrtum vor, und die Steuermeldung 2006 ist bezüglich des im Betrieb arbeitenden Kapitals auf Fr. 32‘194‘000.-- zu korrigieren.
6.
6.1 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende persönliche Beiträge für das Jahr 2005 aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 7‘807‘500.-- und eines investierten Eigenkapitals von Fr. 31‘092‘000.--, für das Jahr 2006 aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 7‘514‘465.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 32‘194‘000.--, für das Jahr 2007 aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 7‘300‘000.-- und eines investierten Eigenkapitals von Fr. 26‘898‘000.-- sowie für das Jahr 2008 aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 3‘750‘000.-- und eines investierten Eigenkapitals von Fr. 19‘530‘000.-- zu leisten. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.2 Da mit Verfügungen vom 7. Oktober 2010 (Urk. 8/12/1-4), wiedererwogen am 27. Januar 2012 (Urk. 8/41/1-4), jedenfalls innert der Verjährungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG höhere Beiträge zur Verabgabung erhoben wurden, als die gestützt auf die mit diesem Urteil festgesetzten Faktoren zu bemessenden, fällt eine Festsetzungsverwirkung der persönlichen Beiträge 2005 bis 2008 nicht in Betracht (Urteil des Bundesgerichts H 1/06 vom 30. November 2006). Die Verzugszinsen sind entsprechend neu zu berechnen.
7. Bei dem nur geringen Obsiegen der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2012 aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, als Selbständigerwerbende persönliche Beiträge für das Jahr 2005 aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 7‘807‘500.-- und eines investierten Eigenkapitals von Fr. 31‘092‘000.--, für das Jahr 2006 aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 7‘514‘465.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 32‘194‘000.--, für das Jahr 2007 aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 7‘300‘000.-- und eines investierten Eigenkapitals von Fr. 26‘898‘000.-- sowie für das Jahr 2008 aufgrund eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 3‘750‘000.-- und eines investierten Eigenkapitals von Fr. 19‘530‘000.-- zu leisten hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Orlando Rabaglio
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).