Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2012.00012
AB.2012.00012

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 16. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Budliger Treuhand AG
Waffenplatzstrasse 64, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Nachtragsverfügung vom 24. Juni 2011 (Urk. 4/83) die persönlichen Beiträge für X.___ für das Jahr 2009 definitiv festgesetzt, die Versicherte dagegen mit Eingabe vom 1. Juli 2011 (Urk. 4/85) Einsprache erheben und ein niedrigeres Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatte geltend machen lassen sowie die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. Oktober 2011 (Urk. 2 = Urk. 4/99) die Einsprache als gegenstandslos geworden abgeschrieben hatte mit der Begründung, dass die Versicherte wegen gesetzlichem Wohnsitz in den USA per Ende 2008 aus der Kassenmitgliedschaft zu entlassen sei und ab diesem Zeitpunkt keine Beiträge mehr zu entrichten habe (vgl. auch das Schreiben vom 20. Oktober 2011 [Urk. 4/102/4]);
         nach Einsicht in
         die als Rekurs bezeichnete, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich gerichtete und von dieser dem Sozialversicherungsgericht überwiesenen Eingabe von X.___ vom 18. November 2011 (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2011 (Urk. 2) mit dem Begehren, es sei „die Sachlage zu überprüfen und uns Möglichkeiten aufzuzeigen, wie die unbeabsichtigt entstandenen Lückenjahre gedeckt werden können ", wobei als Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, durch die rückwirkende Entlassung aus der Kassenmitgliedschaft per 31. Dezember 2008 entstünden ungerechterweise Lückenjahre für die Zeit 2009 - 2011,
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 8. März 2012 (Urk. 3) sowie die weiteren Verfahrensakten;
         unter dem Hinweis darauf, dass X.___ keine Replik ins Recht reichen liess, obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten worden war (vgl. Urk. 5-6);
         in Erwägung, dass
         gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.336.1; nachfolgend: Abkommen) eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt ist, in dessen Gebiet sie wohnt,
         vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch zu versichern ist beziehungsweise ob ihre in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verabgaben sind,
         die Beschwerdeführerin im Wesentliche ausführen liess, dass sie durch die seit 2003 in der Schweiz geführte Betriebsstätte „Y.___“ AHV-pflichtig geworden sei und während mehrerer Jahre die verfügten Beiträge bezahlt habe, weshalb sie nicht der freiwilligen Versicherung beigetreten sei (Urk. 1),
         sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber auf den Standpunkt stellte, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 6 Abs. 3 des Abkommens einzig der Versicherungspflicht der Vereinigten Staaten von Amerika unterstellt sei, weshalb sie zu Recht aus der Kassenmitgliedschaft entlassen worden sei (Urk. 3),
         sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie aus den Akten des Kantonalen Steueramtes ergibt, dass sie sowohl in den USA als auch in der Schweiz einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. etwa Urk. 4/93 und Urk. 4/96/5), wobei sich ihr gesetzlicher Wohnsitz in den USA Z.___ befindet,
         die Beschwerdeführerin somit, da sie im Gebiet beider Vertragsstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in den USA wohnt, unter die oben wiedergegebene Bestimmung von Art. 6 Abs. 3 des Abkommens fällt, weshalb sie einzig den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht der USA unterstellt ist,
         daran auch der Umstand nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin im Handelsregister des Kantons Zürich (als Einzelunternehmerin) eingetragen ist (vgl. Urk. 7),
         daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin nicht in der obligatorischen AHV zu versichern ist und sie die Beschwerdeführerin zu Recht aus der Kassenmitgliedschaft entlassen hat beziehungsweise deren Eingabe gegen die Nachtragsverfügung vom 24. Juni 2011 betreffend persönliche Beiträge 2009 mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben bzw. sinngemäss ersatzlos aufgehoben hat (vgl. Urk. 4/102), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist;
         unter den weiteren Hinweisen, dass
         nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, ob die Beschwerdeführerin (zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch) der freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 2 AHVG beitreten könnte, weil diese Entscheidung weder in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin noch des Sozialversicherungsgerichtes fällt, sondern vielmehr die Durchführung der freiwilligen Versicherung der Schweizerischen Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland obliegt (Art. 2 der Verordnung über der freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV]),
         für das Jahr 2009 die Beschwerdeführerin gänzlich der Versicherungspflicht in den USA unterstellt ist, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 3 S. 2);


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Budliger Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).