AB.2012.00020

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 16. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Swissmem
Pfingstweidstrasse 102, Postfach 615, 8037 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Ausgleichskasse Swissmem mit Verfügung vom 7. Februar 2012 (Urk. 6/46) X.___ gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 70‘992.-- und eine Beitragsdauer von 44 Jahren ab 1. Mai 2012 eine monatliche Altersrente von Fr. 2‘153.-- zugesprochen, an dieser Rentenhöhe im Ergebnis auch nach einer neu durchgeführten Rentenberechnung mit Verfügung vom 26. März 2012 (Urk. 6/59) festgehalten und die Einsprache des Versicherten (Urk. 6/47) mit Entscheid vom 26. März 2012 (Urk. 2 = Urk. 6/48-50) abgewiesen hatte;
         nach Einsicht in
         die Eingabe des Versicherten vom 13. April 2012 (Urk. 1), mit der er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 26. März 2012 erhob mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 2‘320.-- zuzusprechen,
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 2. Mai 2012 (Urk. 5) sowie die übrigen Verfahrensakten;
         in Erwägung, dass
         für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]),
         der Bundesrat insbesondere die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs und der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres regelt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG),
         die Beitragsdauer vollständig ist, wenn die Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG),
         Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden, falls die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig ist (Art. 52b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]),
         Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungs- falles und der Entstehung des Rentenanspruch zur Auffüllung von Beitrags- lücken herangezogen werden können, wobei aber die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c AHVV),
         Beitragsmonate im Kalenderjahr, in welchem der Rentenanspruch entsteht, indessen nur angerechnet werden dürfen, wenn Beitragslücken aus früheren Jahren zuvor - soweit möglich - durch die Anrechnung von „Jugendjahren“ gemäss Art. 52b AHVV aufgefüllt worden sind (ZAK 1985 S. 630 f. E. 3c; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 257),
         mit anderen Worten die „Auffüllung“ von Beitragslücken durch Beitragszeiten gemäss Art. 52b AHVV („Jugendjahre“) den anderen Möglichkeiten zur Reduktion von Beitragslücken (Art. 52c und 52d AHVV) vorgeht,
         der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, es sei für ihn unverständlich, dass bei der Rentenberechnung weder seine Jugendjahre noch die Monate Januar bis April 2012 berücksichtigt worden seien (Urk. 1),
         die Beschwerdegegnerin vortrug, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 1968 und 1969 insgesamt siebzehn Beitragsmonate gefehlt hätten, diese Lücken durch Beitragsmonate aus den Jahren 1966 und 1967 geschlossen worden seien, die restlichen fünfzehn Monate aus den Jugendjahren aber nicht mehr angerechnet worden seien, weil der Beschwerdeführer nach Schliessung der Beitragslücken eine vollständige Beitragsdauer (Vollrentenskala 44) aufweise (Urk. 5),
         auch die vier Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs (Januar bis April 2012) bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen seien, da - wie ausgeführt - die Beitragsdauer nunmehr vollständig sei (Urk. 1),
         strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigen Beitragsmonate aus der Jugendzeit des Beschwerdeführers (fünfzehn Monate in den Jahren 1965 und 1966) sowie die vier Beitragsmonate im Jahr 2012 (Januar bis April 2012) in die Rentenberechnung einzubeziehen sind und ob daraus gegebenenfalls eine höhere Altersrente resultiert,
         aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer eine auf der Vollrentenskala 44 basierende Altersrente erhält (vgl. Urk. 6/59), so dass keine weiteren Lücken geschlossen werden können, weil seine Beitragsdauer - nach der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Lückenfüllung - im Sinne von Art. 29ter AHVG vollständig ist,
         demzufolge weder eine weitere Anrechnung von vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegten Beitragszeiten („Jugendjahre“) im Sinne von Art. 52b AHVV noch die Anrechnung der Beitragszeiten im Jahr 2012 vor Entstehung des Rentenanspruchs (Januar bis April 2012) gemäss Art. 52c AHVV in Frage kommt,
         aus den Aufstellungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/51-58) hervorgeht, dass die Auffüllung der Beitragslücken korrekt vorgenommen wurde (vorrangige Berücksichtigung der Beitragszeiten gemäss Art. 52b AHVV [vgl. insbesondere auch die Einkommenszusammenstellung in Urk. 6/58, Rückseite]),
         die ziffernmässige Berechnung der Rente auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde und auch keine Anzeichen für Rechnungsfehler vorhanden sind,
         aus dem Gesagten folgt, dass die Rentenberechnung durch die Beschwerdegegnerin korrekt erfolgte und sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist,
         daran auch der Umstand nichts ändert, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 irrtümlicherweise eine zu hohe Rente in Aussicht gestellt hatte (vgl. Urk. 6/21), hielt sie doch ausdrücklich fest, dass diese Rentenvorausberechnung nur orientierenden Charakter habe, rechtlich unverbindlich sei und aus ihr kein Rentenanspruch abgeleitet werden könne;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Ausgleichskasse Swissmem
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).