Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2012.00022 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 15. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Raoul Breuleux
Scheuchzerstrasse 31, 8006 Zürich
gegen
medisuisse
Ausgleichskasse
Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Aufgrund einer Meldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 26. Januar 2012, eingegangen am 1. Februar 2012 (Urk. 18/3), setzte die Ausgleichskasse medisuisse mit Verfügung vom 3. Februar 2012 die persönlichen Beiträge des Versicherten, X.___, für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Oktober 2008 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 915‘600.-- auf ein Total von Fr. 87‘330.-- inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 3/5 = Urk. 18/1). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 13. Februar 2012 (Urk. 3/6) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. März 2012 ab (Urk. 2). Mit Entscheid vom 23. April 2012 (Urk. 3/9) wies sie sodann das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten vom 18. April 2012 (Urk. 3/8) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Mai 2012 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und Rückweisung zur Bemessung der Beitragspflicht aufgrund eines massgeblichen Einkommens von Fr. 824‘531.-- (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2012 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und die Androhung einer reformatio in peius (Urk. 10). Mit Replik vom 14. August 2012 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und beantragte neu die Beitragsberechnung gestützt auf das im zweiten Rektifikat des Steueramtes ausgewiesene Eigenkapital (vgl. Urk. 15/2). Mit Duplik vom 25. September 2012 hielt die Beschwerdegegnerin an den gestellten Anträgen fest (Urk. 17). Am 9. November 2012 erstattete der Beschwerdeführer eine Triplik (Urk. 21). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Quadruplik vom 13. Dezember 2012 Stellung (Urk. 24), welche dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHVG) regelt den Begriff und die Ermittlung der Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Danach ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Absatz 1). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Absatz 3).
Der neu mit Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) eingefügte und am 1. Januar 2012 in Kraft getretene (AS 2011 4745) Absatz 4 betrifft die Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge. Er sieht vor, dass die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 AHVG sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen sind. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.
Laut Übergangsbestimmung gilt Artikel 9 Absatz 4 für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden. Wie die Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2010 festhält, stellt die Übergangsbestimmung klar, dass die neue Aufrechnungsmethode auf alle Steuermeldungen anzuwenden ist, die ab Inkrafttreten von Artikel 9 Absatz 4 AHVG bei den Ausgleichskassen eingehen, unabhängig davon, welches Beitragsjahr sie betreffen (BBl 2011 564).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann rückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts verwirklicht haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist (BGE 122 V 405 E. 3b/aa, 120 V 319 E. 8b, je mit Hinweisen).
1.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung; BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
1.4 Gemäss Art. 23 der Verordnung über über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHVV) ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Absatz 1). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Absatz 4). Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (Absatz 5).
Die Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) sieht in Randziffer (Rz) 1230 vor, dass die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind, wobei sich die Verbindlichkeit auf die gemeldeten Beträge des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals beschränkt. Ist die Steuermeldung offensichtlich falsch, so nimmt gemäss Rz 1237 WSN die Ausgleichskasse mit der zuständigen Steuerbehörde Kontakt auf. Erfolgt keine Richtigstellung durch die Steuerbehörde, darf die Ausgleichskasse von der Steuermeldung nicht abweichen.
2. Strittig und zu prüfen ist die Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2008.
Was das massgebliche Einkommen angeht, so ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf Grund der am 1. Februar 2012 bei ihr eingegangenen Steuermeldung (Urk. 18/3) bei der Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens noch von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 859‘103.-- aus (Urk. 2). Aufgrund der Akten ist nunmehr belegt und unstreitig, dass das für die Berechnung der persönlichen Beiträge massgebliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 856‘731.-- beträgt (Urk. 11 = Urk. 18/4; vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 10 S. 5).
Was die weitere Beitragsberechnung betrifft, so beantragte der Beschwerdeführer zunächst noch die Anrechnung von im 4. Quartal 2007 geleisteten Akontobeiträgen in der Höhe von Fr. 12‘449.55 im Beitragsjahr 2008 (Urk. 1 S. 11, Urk. 14 S. 4 f.). In der Triplik (Urk. 21 S. 4) anerkannte er jedoch die von der Beschwerdegegnerin in der Duplik dargelegte Berechnung, wonach diese Akontobeiträge richtigerweise beim Ausgleich der für das Beitragsjahr 2007 geschuldeten Beiträge berücksichtigt worden seien (Urk. 17 S. 2).
Strittig und zu prüfen bleibt damit, ob sich die Berechnung der Beitragspflicht des Beschwerdeführers nach dem neurechtlichen, am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Artikel 9 Absatz 4 AHVG richtet, und welches der massgebliche Eigenkapitalwert ist.
3.
3.1 Was die Frage der Anwendbarkeit der neuen Bestimmung von Art. 9 Abs. 4 AHVG angeht, so vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass sie am 23. Januar 2009 die Steuermeldung weisungskonform bis Ende Februar des Kalenderjahres, welches auf das Beitragsjahr 2008 folgte, bestellt habe. Am 1. Februar 2012 sei ihr die Meldung der Steuerverwaltung zugestellt worden und zwei Tage später habe sie die Beitragsverfügung erlassen. Sie habe als Ausgleichskasse von der laufenden Zustellung ausgehen dürfen, und müsse erst eingreifen, wenn die Beitragsverwirkung drohe (Urk. 10 S. 1 f., Urk. 17 S. 1 f., Urk. 24 S. 1).
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass er rechtsungleich behandelt werde, da die überwiegende Zahl der anfangs Oktober 2011 steuerlich veranlagten Subjekte bei regulärem Mitteilungsfluss noch günstig nach altem Recht beurteilt worden wären; er als Einzelner hingegen werde infolge der versäumten Mitteilung zwischen den Ämtern nach benachteiligendem neuen Recht beurteilt. Zudem habe sich der Sachverhalt unter altem Recht verwirklicht. Weiter hätte die Beschwerdegegnerin auf den verzögerten Mitteilungsfluss reagieren müssen, zumal die Steuerbehörden die Steuermeldungen laufend zustellten. Aufgrund seines Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung, des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes sei der am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Art. 9 Abs. 4 AHVG bei der Berechnung seiner persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2008 nicht anwendbar (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 14 S. 2 ff., Urk. 21 S. 2 ff.).
3.2 Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Laut unbestritten gebliebenen Ausführungen bestellte die Beschwerdegegnerin die Steuermeldung am 23. Januar 2009. Am 30. September 2011 unterbreitete das Kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer einen Einschätzungsvorschlag (Urk. 3/4), wozu der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2011 seine Zustimmung erklärte (Urk. 3/2-3). Am 26. Januar 2012 erstattete die Steuerverwaltung der Beschwerdegegnerin die Steuermeldung, welche am 1. Februar 2012 bei dieser einging (Urk. 18/3), und am 3. Februar 2012 erliess die Beschwerdegegnerin die Beitragsverfügung (Urk. 3/5).
3.3 Laut Übergangsbestimmung gilt Artikel 9 Absatz 4 AHVG für alle nach dem Inkrafttreten der Änderung gemeldeten Einkommen, und auch die Botschaft hält ausdrücklich fest, dass dies unabhängig davon gilt, welches Beitragsjahr betroffen ist (vgl. vorstehend E. 1.1). Massgebend ist damit allein der Zeitpunkt der Meldung. Eine Rückwirkung auf vorher eingetretene Sachverhalte beziehungsweise frühere Beitragsjahre erweist sich damit als vom Gesetzgeber klar gewollt (vgl. vorstehend E. 1.2). Überdies besteht mit der vereinfachten Durchführung ein triftiger Grund, und die Rückwirkung ist zeitlich beschränkt, indem vorliegend weniger als drei Monate zwischen der Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers und dem Inkrafttreten des neuen Rechts verstrichen sind. Vorliegend ist damit aufgrund der am 26. Januar 2012 erfolgten und am 1. Februar 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Meldung die Anwendung der ab 1. Januar 2012 geltenden neurechtlichen Berechnungsmethode auch für das Beitragsjahr 2008 zweifellos geboten.
Gründe, welche vorliegend eine Abweichung davon rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beschwerdegegnerin auch keine Verzögerung anzulasten. Wie sie zu Recht ausführt, hat sie in Anwendung von Rz 1212 WSN am 23. Januar 2009 rechtzeitig die Bestellung der Steuermeldung für das Beitragsjahr 2008 aufgegeben. Weder hat sie zu vertreten, dass das Steuerverfahren für das Beitragsjahr 2008 erst 2011 abgeschlossen wurde, noch hatte sie es in der Hand, den Informationsfluss ab der Zustimmungserklärung vom 10. Oktober 2011 bis zur Meldung vom 26. Januar 2012 zu beschleunigen. Wie die Beschwerdegegnerin im Übrigen zu Recht bemerkt, ist auch notorisch, dass Steuerverfahren oft erst nach Jahren abgeschlossen werden. Unbehelflich ist sodann auch der Hinweis auf die Bestimmung von Rz 1218 WSN, wonach die Ausgleichskasse bei der Steuerbehörde nachfragen kann, wenn eine vor einer gewissen Zeit bestellte Steuermeldung noch nicht geliefert worden ist. Wohl hätte nach der ersten Anfrage im Jahre 2009 eine weitere Nachfrage nahe gelegen. Dass eine solche zwingend gewesen wäre, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Kann-Vorschrift aber nicht. Zudem ist zu bezweifeln, dass eine weitere Anfrage etwas beschleunigt hätte. Denn selbst wenn die Beschwerdegegnerin nach ihrer ersten Anfrage vom 23. Januar 2009 eine weitere Anfrage getätigt hätte, so wäre diese überwiegend wahrscheinlich immer noch auf die Zeit vor Abschluss des Steuerverfahrens gefallen, zu welchem Zeitpunkt eine Steuermeldung nach wie vor nicht hätte erfolgen können.
Somit bleibt es bei der Beitragsberechnung gestützt auf Art. 9 Abs. 4 AHVG.
4.
4.1 Bezüglich des massgeblichen Eigenkapitalwerts ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von einem Einkommen von Fr. 859‘103.--, einem Eigenkapitalwert von rund Fr. 624‘000.-- und einem Zinsabzug von Fr. 18‘200.-- aus und errechnete gestützt darauf ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 915‘600.-- (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort beantragte sie eine reformatio in peius, da aus dem Rektifikat vom 21. Mai 2012 zwar ein tieferes Einkommen von Fr. 856‘731.--, aber ebenfalls ein tieferes Eigenkapital von rund Fr. 338‘000.-- gemeldet worden sei und daher ein Zinsabzug von Fr. 9‘858.35 und infolgedessen ein insgesamt höheres beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 921‘300.-- hervorgehe. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer zu um Fr. 543.-- höhere Beiträge zu verpflichten (Urk. 10 S. 2). Zu den verschiedenen Belegen über den Eigenkapitalwert führte sie aus, dass das mit der am 1. Februar 2012 eingegangenen Steuermeldung bekannt gegebene Eigenkapital von Fr. 623‘992.-- nur den Geschäftsaktiven per 30. September 2008 von Fr. 992‘992.--, inklusive Bilanzwert der Praxis-Eigentumswohnung abzüglich dem deklarierten Steuerwert der Praxis-Eigentumswohnung von Fr. 369‘000.-- (vgl. Urk. 18/6/3), ohne Berücksichtigung der Geschäftsschulden per 30. September 2008 entspreche. Die per E-Mail vom 14. August 2012 bestätigten Fr. 657‘829.-- entsprächen dem Wert der Praxis-Eigentumswohnung von Fr. 609‘000.-- plus Eigenkapital nach Liquidation per 31. Oktober 2008 von Fr. 48‘829.-- (vgl. Urk. 18/7); auch in dieser Berechnung seien die Geschäftsschulden nicht berücksichtigt worden. Das mit am 24. Mai 2012 eingegangenem Rektifikat (vgl. Urk. 11) gemeldete investierte Eigenkapital von Fr. 337‘272.-- setze sich aus den Geschäftsaktiven von Fr. 992‘992.-- abzüglich Geschäftsschulden von Fr. 655‘720.--, beide Werte gemäss Bilanz vom 30. September 2008, zusammen. Dieser Eigenkapitalwert entspreche dem Eigenkapital gemäss Geschäftsabschluss per 30. September 2008 (vgl. Urk. 18/6/16-17) und dem in der Steuerdeklaration (vgl. Urk. 18/6/3) ausgewiesenen Geschäftsvermögen, und darauf sei abzustellen (Urk. 17 S. 2 f.). Das Rektifikat vom 21. November 2012 melde ein Eigenkapital von Null, weil die Praxis per 31. Oktober 2008 liquidiert worden sei (Urk. 24 S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass auf die E-Mail der Steuerbehörden vom 14. August 2012 (vgl. Urk. 15/2) abzustellen sei, welche als letzte Meldung verbindlich und vertrauensbegründend sei, und woraus ein Wert von Fr. 657‘829.-- hervorgehe. Eventualiter sei vom ursprünglich gemeldeten Wert von Fr. 623‘992.-- gemäss der am 1. Februar 2012 zugestellten Steuermeldung auszugehen. Das Rektifikat vom 21. Mai 2012 (vgl. Urk. 11) sei dagegen auszuschliessen, da dessen Korrektheit mangels einer Begründung der Steuerbehörde nicht nachvollzogen werden könne (Urk. 14 S. 5, Urk. 21 S. 4 f.).
4.2 Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die am 1. Februar 2012 eingegangene Meldung des Kantonalen Steueramtes, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 26. Januar 2012 führt ein im Betrieb arbeitendes Eigenkapital von Fr. 624‘000.-- auf (Urk. 18/3).
Gemäss Steuermeldung AHV beziehungsweise Rektifikat vom 21. Mai 2012 belief sich das im Betrieb investierte Eigenkapital per 31. Oktober 2008 auf Fr. 337‘272.-- (Urk. 11 = Urk. 18/4).
Mit E-Mail vom 14. August 2012 teilte das Kantonale Steueramt (Herr Y.___) dem Beschwerdeführer mit, dass das Kapital per 31. Oktober Fr. 657‘829.-- betrage. Die Mitteilung erfolge auch deshalb, da die SVA auf Grund von EDV-Problemen das Rektifikat erst später erhalten könne (Urk. 15/2).
Am 31. August 2012 forderte die Beschwerdegegnerin das Kantonale Steueramt unter Hinweis auf die drei verschiedenen Eigenkapitalangaben auf, das investierte Eigenkapital zu prüfen und verbindlich mitzuteilen, wie das korrekte investierte Eigenkapital berechnet worden sei (Urk. 18/5).
Am 4. September 2012 teilte das Kantonale Steueramt (Herr Y.___) mit, dass das Kapital per 31. Oktober 2008 Fr. 657‘829.-- betrage und dass zwecks Veranschaulichung die Kopien der Bürcherrevisions-Einschätzung mitgesendet würden (Urk. 18/6/37).
Mit Schreiben vom 13. September 2012 teilte das Kantonale Steueramt mit, dass es der Beschwerdegegnerin die ganzen Unterlagen sende, damit sie es besser nachvollziehen könne (Urk. 18/6/1, Urk. 18/6/2-31).
Gemäss Steuermeldung AHV beziehungsweise Rektifikat vom 21. November 2012 beträgt das im Betrieb investierte Eigenkapital Fr. 0.--, wobei als Einschätzungsdatum der 30. September 2011 angegeben wurde (Urk. 25/8).
Mit Schreiben vom 21. November 2012 übermittelte das Kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin die letzte Einschätzung vom 30. September 2012, mit dem Hinweis, dass das Eigenkapital unter Punkt 32.1 ersichtlich sei. Unter diesem Punkt geht ein Geschäfts- und Beteiligungskapital von Fr. 623‘992.-- hervor (Urk. 25/9).
Am 20. November 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Kantonale Steueramt per E-Mail unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer laut Rektifikat vom 4. September 2012 ein Eigenkapital von Fr. 657‘829.-- aufweise, erneut darum, den Fall zu prüfen und ein gültiges Rektifikat 2008 zu erstellen. Am 21. November 2012 nahm das Kantonale Steueramt nach Einsicht in die Einschätzungsprotokolle dazu wie folgt Stellung: Herr Y.___ habe die Meldung offensichtlich anhand der Deklaration machen müssen, da die Protokolle vorher nicht korrekt archiviert gewesen seien, was auch die abweichenden Meldungen erkläre. Da im Jahre 2008 während der laufenden Steuerperiode die Praxis aufgelöst und die Liegenschaft ins Privatvermögen überführt worden sei, sei per 31. Dezember 2008 zweifelsfrei kein Eigenkapital aus der Praxis zu melden. Zwar sei das Eigenkapital per 30. September 2008 gemäss Abschluss deklariert, nach Bundesrecht jedoch durch das Steueramt entsprechend den Verhältnissen per 31. Dezember 2008 korrigiert worden. Der einschätzende Steuerkommissär habe dies auf dem Einschätzungsentscheid ausdrücklich so vermerkt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Am 23. November 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Kantonale Steueramt darum, auf dem neuen Rektifikat unter Bemerkungen das investierte Eigenkapital per 30. September 2008, welches gemäss Abschluss deklariert worden sei, zu vermerken (Urk. 25/10).
4.3 Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass auf die für den angefochtenen Einspracheentscheid massgebende Meldung vom 26. Januar 2012 (Urk. 18/3), wonach der Eigenkapitalwert rund Fr. 624‘000.-- beträgt, nicht abgestellt werden kann. Einerseits erweist sie sich als durch die nachfolgenden drei Rektifikate überholt. Andererseits deuten die von der Beschwerdegegnerin angeführten Werte in der Steuererklärung (vgl. Urk. 18/6/3, Urk. 18/6/16-17) darauf hin, dass die Schulden entgegen Rz 1119 WSE, wonach das im Betrieb investierte Eigenkapital dem Saldo von Geschäftsvermögen und Geschäftsschulden entspricht, tatsächlich nicht berücksichtigt wurden. Was den Einschätzungsentscheid vom 30. September 2012 angeht, der wieder den gleichen Eigenkapitalwert nannte, so sind auch hier die Schulden nicht abgezogen. Überdies ist nicht bekannt, ob dieser Entscheid rechtskräftig ist.
Das Rektifikat vom 21. Mai 2012 (Urk. 11), auf welchem die angedrohte reformatio in peius basiert, legt einen nach Abzug der Schulden - angesichts der in der Steuererklärung aufgeführten Werte (vgl. Urk. 18/6/3, Urk. 18/6/16-17) an sich plausiblen - Eigenkapitalwert von Fr. 337‘000.-- nahe. Dieses Rektifikat wird jedoch mit den später ausgestellten Rektifikaten und der nachfolgenden Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und den Steuerbehörden wieder in Zweifel gezogen. Auch darauf kann daher nicht ohne weiteres abgestellt werden.
Die E-Mail vom 14. August 2012 (Urk. 15/2) ist zu ungenau und vermag kein Rektifikat zu ersetzen, und der Stellenwert der Bestätigung vom 4. September 2012 (Urk. 18/6/37) über den Eigenkapitalwert von Fr. 657‘829.-- ist unklar. Insbesondere geht daraus nicht hervor, ob es sich dabei um ein Rektifikat handeln soll. Zudem geht aus der Stellungnahme der Steuerbehörde vom 20. November 2012 hervor, dass zu jenem Zeitpunkt die Protokolle nicht richtig archiviert waren und infolgedessen falsche Auskünfte gemacht wurden. Auch diese Dokumente sind daher nicht aussagekräftig. Keine verbindlichen Hinweise liefert sodann der pauschale Verweis der Steuerbehörden auf die Steuerakten (Urk. 18/6/1).
Nicht aussagekräftig ist sodann auch das letzte Rektifikat vom 21. November 2012 (Urk. 25/8), denn - wie aus dem E-Mailaustausch zwischen der Beschwerdegegnerin und den Steuerbehörden hervorgeht (Urk. 25/10) - gibt es keine Auskunft über die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe. Das von der Beschwerdegegnerin angeforderte neue Rektifikat, welches diese Angabe enthalten sollte, ist nicht bei den Akten.
Zusammenfassend liegen eine fehlerhafte Steuermeldung und verschiedene, sich widersprechende und teilweise unvollständige Rektifikate vor. Das von der Beschwerdegegnerin angeforderte neueste Rektifikat ist nicht bei den Akten. Damit kann nicht schlüssig gesagt werden, auf welches dieser Rektifikate abzustellen ist. Eine abschliessende Festlegung des für die Beitragsverfügung massgeblichen, im Betrieb investierten Eigenkapitals ist daher nicht möglich. Eigene Ermittlungen des Gerichts gestützt auf die Steuerakten verbieten sich vorliegend, zumal die Steuerbehörden entgegen Art. 23 Abs. 5 AHVV sehr wohl in der Lage waren und sind, eine Meldung beziehungsweise ein Rektifikat zu erstatten und die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Rz 1237 WSN auch mit der Steuerbehörde Kontakt aufgenommen hat (vgl. vorstehend E. 1.4). Richtigstellungen sind danach mehrere erfolgt, sodass ein Abweichen von der Steuermeldung nach der genannten Bestimmung möglich ist, doch ist nicht klar, auf welche der verschiedenen Rektifikate abzustellen ist. Die Sache ist daher in diesem Punkt zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche insbesondere anhand des in Aussicht gestellten neuen Rektifikats das massgebende Eigenkapital zu ermitteln und gestützt darauf die persönlichen Beiträge festzusetzen hat.
4.4 Zu den Einwänden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass entgegen seiner Auffassung nicht schadet, dass die Beschwerdegegnerin das zweite Rektifikat vom 21. Mai 2012 von sich aus einholte. Denn der Beschwerdeführer selber beanstandete im laufenden Beschwerdeverfahren die Angaben zum Einkommen und veranlasste damit die Überprüfung der fraglichen Steuermeldung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegnerin nun zum Vorwurf gereichen soll, dass sie die mit dem Rektifikat nun aktenkundig gewordenen neuen Zahlen zum Eigenkapital ebenfalls berücksichtigt. Auch wenn nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids ausgestellt, sind dieses und die weiteren Rektifikate zu berücksichtigen, zumal sie sich auf die vor dem Zeitpunkt des Erlasses liegende Beitragsperiode 2008 beziehen. Auch sind Richtigstellungen der Steuerbehörden im Sinne von Rz 1237 WSN erfolgt, welche ein Abweichen von der ersten Meldung rechtfertigen.
Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach aus Gründen des Vertrauensschutzes auf die erste Steuermeldung abzustellen sei, greift sodann nicht, zumal nicht wieder gut zu machende Dispositionen von seiner Seite nicht aktenkundig sind (vgl. vorstehend E. 1.3).
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Anwendung des neuen Rechts als unbegründet und ist insofern abzuweisen. Was hingegen die Frage des massgeblichen, im Betrieb investierten Eigenkapitals angeht, so erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und ist in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung und Neuverfügung zurückzuweisen.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer um die Hälfte reduzierten Prozessentschädigung an den anwaltlich vertretenen und teilweise obsiegenden Beschwerdeführer zu verpflichten. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse medisuisse zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Raoul Breuleux
- medisuisse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens