Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2012.00023 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 14. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Steuer-Bilanz-Treuhand AG
Max-Högger-Strasse 6, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Aufgrund von Meldungen des Kantonalen Steueramtes, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 9. Mai 2009, vom 7. November 2009 und vom 9. November 2010 (Urk. 6/1, Urk. 6/4-7) erfasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den 1935 geborenen X.___ ab 1. Januar 2005 als Selbstständigerwerbenden (Urk. 6/11). Mit Beitragsverfügungen vom 21. Mai 2010 setzte sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 2005 gestützt auf ein Einkommen von Fr. 103‘802.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1‘137‘000.-- auf Fr. 6‘282.60 inklusive Verwaltungskosten, für das Jahr 2006 gestützt auf ein Einkommen von Fr. 107‘970.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1‘157‘000.-- auf Fr. 6‘085.80 inklusive Verwaltungskosten, für das Jahr 2007 gestützt auf ein Einkommen von Fr. 107‘962.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1‘172‘000.-- auf Fr. 5‘479.20 inklusive Verwaltungskosten und für das Jahr 2008 gestützt auf ein Einkommen von Fr. 108‘136.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1‘172‘000.-- auf Fr. 4‘479.-- inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 6/12). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 10. Juni 2010 (Urk. 6/15) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. April 2012 ab (Urk. 6/17= Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Mai 2012 Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2012, welche dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessen-den Einkommen, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig ausgeübt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/01 vom 29. März 2005 E. 3.1). Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas-senenversicherung (AHVV) alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätig-keit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultie-rende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buch-führungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbs-tätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 252 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Der Begriff des Geschäftsvermögens setzt sich steuerrechtlich somit aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einerseits und dem Umstand, dass der fragliche Vermögensgegenstand dieser tatsächlich dient, anderseits (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Rz. 44, 124 zu Art. 18). Es sind keine Gründe erkennbar, sozialversicherungsrechtlich einen Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen. Schon aus begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Dass gleich wie im Steuerrecht auch im AHVBeitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit besteht, erhellt namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (BGE 134 V 250 E. 4.2 S. 255; zu Art. 18 DBG: BGE 133 II 420 E. 3 S. 421).
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S.83, 114 V 72 E. 2 S. 75, 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a S. 370, 102 V 27 E. 3b S. 31, je mit Hinweisen; Urteil H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5).
Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHVBeitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil H 361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c).
In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (134 V 250 E. 3.3 S. 253; 110 V 369 E. 2a S. 370 und 83 E. 4 S. 86, 102 V 27 E. 3b S. 31 mit Hinweisen, Urteile H 49/02 E. 5 und H 239/85 E. 2b).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Liegenschaft Y.___ in Z.___ unabhängig von deren steuerrechtlicher Qualifikation auch aus ahv-rechtlicher Sicht als Geschäftsvermögen zu qualifizieren ist und ob die daraus in den Jahren 2005 bis 2008 durch die Vermietung der Liegenschaft erzielten Erträge beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen.
3.
3.1 Ob eine Liegenschaft zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen gehört, ist nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2012 vom 27. September 2012 E. 3.1 und 3.2) unabhängig von der Auffassung der Steuerbehörden von der Ausgleichskasse und vom Sozialversicherungsgericht eigenständig und frei zu prüfen.
Fragen der beitragsrechtlichen Qualifikation entscheiden sich nach den konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten. Liegenschaften bilden Alternativgüter, das heisst sie können sowohl zum Geschäfts- wie zum Privatvermögen gehören (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2009 vom 30. Juni 2010 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von (unmöblierten) Wohnungen eines so genannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 83 E. 2a, 110 V 86 E. 5a, je mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 86 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E. 3a).
3.2 Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1935 Eigentümer der Liegenschaft Y.___ in Z.___ ist, darin bis zur Geschäftsaufgabe am 31. März 1998 eine Bäckerei betrieb, diese Liegenschaft seither seinem Sohn A.___ als alleinigem Mieter vorübergehend vermietet und daraus den aus den Meldungen des Steueramtes des Kantons Zürich der Jahre 2004 bis 2008 ersichtlichen Ertrag erzielt (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 2 f. E. 3.a, Urk. 6/10).
3.3 Aus den Akten geht überdies folgender Sachverhalt hervor:
Am 25. April 2000 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung zur steuerlichen Zuordnung von Geschäftsliegenschaften, wonach die Liegenschaft Y.___ in Z.___ nur vorübergehend vorwiegend privat genutzt sei und weiterhin als Geschäftsvermögen nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) gelte. Diese Erklärung enthielt auch die Verpflichtung gemäss Art. 125 Abs. 2 DBG, einen späteren definitiven Wechsel zur vorwiegend privaten Nutzung als Privatentnahme zu verbuchen oder in einer Beilage zur Steuererklärung unaufgefordert zu melden. Überdies nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass ein Kapitalgewinn aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung der oben aufgeführten Liegenschaft der Einkommenssteuer unterliege und die Überführung ins Privatvermögen (definitiver Wechsel zur vorwiegend privaten Nutzung; Geschäftsaufgabe) der Veräusserung gleichgestellt sei (Urk. 3).
Am 3. November 2009 bestätigte das Kantonale Steueramt, dass die fragliche Liegenschaft sich immer noch im Eigentum des Beschwerdeführers befinde, und dass eine Übertragung an den Sohn noch nicht stattgefunden habe. Aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers vom 25. April 2000 über die Zuordnung der Liegenschaft zum Geschäftsvermögen (Urk. 3) sei die Meldung des Steueramtes korrekt (Urk. 6/9).
Am 7. November 2009, am 9. Mai 2009 und am 9. Januar 2010 meldete das Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, den Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin als steuerpflichtigen Selbstständigerwerbenden. Für das Jahr 2005 gab es ein im Betrieb arbeitendes Kapital von 1‘137‘000.-- und einen Ertrag aus der Geschäftsliegenschaft abzüglich Schuldzinsen von Fr. 103‘802.-- an (Urk. 6/5), für das Jahr 2006 ein Kapital von Fr. 1‘157‘000.-- und einen Ertrag von Fr. 107‘970.-- (Urk. 6/6), für das Jahr 2007 ein Kapital von Fr. 1‘172‘000.-- und einen Ertrag von Fr. 107‘962.-- und für das Jahr 2008 ein Kapital von Fr. 1‘172‘000.-- und einen Ertrag von Fr. 108‘136.-- (Urk. 6/7). Laut diesen Meldungen deklarierte der Beschwerdeführer ein Renteneinkommen von Fr. 16‘800.-- im Jahr 2005, von Fr. 12‘232.-- im Jahr 2006 und von Fr. 0.-- in den Jahren 2007 und 2008 (Urk. 6/5-7).
Gemäss Handelsregister ist A.___ Inhaber mit Einzelunterschrift des am 2. Juni 1999 eingetragenen Einzelunternehmens B.___ (Urk. 8). Aus dem Internet-Auftritt geht hervor, dass C.___ und A.___ die Bäckerei B.___ seit 1998 in der vierten Generation führen (Urk. 9).
3.4 Vorliegend kommen im Zusammenhang mit der fraglichen Liegenschaft als Erwerbstätigkeit, an welche die strittige Beitragspflicht des Beschwerdeführers anknüpft, einerseits die Tätigkeit als Bäcker, andererseits die Tätigkeit als Liegenschaftenhändler in Betracht.
Was die Tätigkeit als Bäcker angeht, so geht die Beschwerdegegnerin in Kenntnis der Steuerakten in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass der Beschwerdeführer diese per 31. März 1998 aufgegeben hat (Urk. 2 S. 2 E. 3.a). Dies stimmt mit dem Handelsregisterauszug (Urk. 8) und dem Internet-Auftritt (Urk. 9) überein, wonach der Beschwerdeführer an der Geschäftsführung nicht mehr beteiligt und sein Sohn alleiniger Inhaber der Bäckerei ist. Mit anderen Worten dient die fragliche Liegenschaft nunmehr nicht seinem Geschäft, sondern jenem seines Sohnes.
Was eine Tätigkeit im Liegenschaftenhandel betrifft, so verfügt der Beschwerdeführer - anders als beispielsweise ein Architekt - über kein diesbezügliches Fachwissen. Aus dem Sachverhalt erhellt, dass der Beschwerdeführer sich auf die Verwaltung der (einzigen) Liegenschaft beschränkte, um daraus neben seiner Rente von jährlich zwischen Null und Fr. 16‘800.-- (Urk. 6/5-7) ein regelmässiges Einkommen zur Deckung des Lebensunterhaltes zu erzielen. Auch die konstanten Liegenschaftserträge im Bereich von Fr. 103‘802.-- (Urk. 6/5) bis Fr. 108‘136.-- (Urk. 6/7) jährlich deuten darauf hin, dass die Vermietertätigkeit die blosse Gebäudeverwaltung nicht überstieg. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer grössere Investitionen getätigt hätte, um das Objekt zu einem gesteigerten Wert verkaufen zu können, bestehen nicht; der Anstieg des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals erklärt sich aus einer Verringerung der Grundpfandschulden. Nach dem Gesagten liegt seitens des Beschwerdeführers keine Tätigkeit vor, die über die blosse Stellung als Vermieter hinausgehen würde. Unbestrittenermassen dient sodann die Bäckerei-Liegenschaft der Geschäftstätigkeit bereits der vierten Generation der Familie. All diese Umstände legen nahe, dass es sich bei der Liegenschaft nicht um ein Spekulationsobjekt handelt, was ein Indiz dafür ist, dass der Beschwerdeführer keine auf Erwerb gerichtete Liegenschaftenverwaltung betrieb. Auch wenn gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung dem in einer Liegenschaft investierten Fremdkapital grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung zukommt, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen (BGE 111 V 85 E. 2b; ZAK 1987 S. 202 E. 4b), bleibt doch darauf hinzuweisen, dass die fragliche Liegenschaft zu mehr als der Hälfte eigenfinanziert war. Zusammenfassend betrieb der Beschwerdeführer damit keinen Liegenschaftenhandel und ist die fragliche Liegenschaft beitragsrechtlich nicht als Geschäfts-, sondern als Privatvermögen zu qualifizieren.
3.5 Daran vermag die Erklärung des Beschwerdeführers vom 25. April 2000 (Urk. 3) nichts zu ändern.
Zum einen deklarierte der Beschwerdeführer darin die Liegenschaft lediglich für Steuerbelange als Geschäftsvermögen. Dass die Steuerbehörden sie in der Folge als solche behandelten, steht aufgrund der beschränkten Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden in Bezug auf die Frage, ob eine Liegenschaft zum Privatvermögen zählt oder ob es sich um Geschäftsvermögen handelt, einer anderweitigen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Für die beschränkte Bindungswirkung spricht zudem, dass die Steuerbehörden offenbar allein gestützt auf dieses sogenannte Revers und ohne weitere Abklärungen die Liegenschaft als Geschäftsvermögen behandelten. Auch die Beschwerdegegnerin, der die Steuerakten vorgelegen haben (Urk. 2 S. 2 E. 3.a), verwies nicht auf weitere Belege oder Abklärungen, welche die Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftsvermögen stützen würden. Allein auf diese Erklärung stützt sich denn auch die Bestätigung der Steuerbehörden vom 3. November 2009 (Urk. 6/9).
Dem Wortlaut der Erklärung ist zudem eine - wenn auch nur vorübergehende - private Nutzung zu entnehmen. Dass sie damit gestützt auf Art. 18 Absatz 2 DBG aus steuerrechtlicher Sicht aufgrund des Aufschubtatbestands als Geschäftsvermögen gilt, führt nicht ohne Weiteres auch aus beitragsrechtlicher Sicht zum gleichen Schluss. Vielmehr ist - wie oben dargelegt - mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass der Grundgedanke des Revers der Wille zur Aufschiebung des (steuerrechtlichen) Überführungstatbestandes gewesen sei (Urk. 6/15 S. 2). Inwiefern er unter den gegebenen Umständen welche eine Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit als Bäcker als unwahrscheinlich erscheinen lassen und daher eine dauernde private Nutzung nahelegen könnten - verpflichtet gewesen wäre, eine Meldung gemäss Ziffer 2 dieser Erklärung zu erstatten, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben.
3.6 Stellt die Liegenschaft Y.___ in Z.___ Privatvermögen dar und stammt deren Mietertrag hinsichtlich der im Streit liegenden Beitragsjahre 2005 bis 2008 nach dem Gesagten aus privater Vermögensverwaltung, so ist der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht als Selbstständigerwerbender beitragspflichtig. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 25. April 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 für die Erträge aus der Liegenschaft Y.___ in Z.___ nicht beitragspflichtig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Steuer-Bilanz-Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens
KI/AG/MPversandt