Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 23. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse EAK
Holzikofenweg 36, 3003 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Auf Anmeldung vom 29. August 2011 (Urk. 8/01) hin sprach die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK X.___ mit Verfügung vom 9. März 2012 mit Wirkung ab 1. April 2012 eine AHV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2227.-- zu (Urk. 8/05). Die Einsprache des Versicherten vom 26. März 2012 (Urk. 8/07/1) und deren Ergänzung vom 29. März 2012 (Urk. 8/07/3) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2. Mai 2012 ab (Urk. 8/06 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2012 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom 25. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprache der Maximalrente (Urk. 1). Die Ausgleichskasse ersuchte in der Vernehmlassung vom 4. Juli 2012 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7); davon wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 Kenntnis gegeben (Urk. 9). Dieser nahm daraufhin am 18. Juli 2012 nochmals Stellung, erneuerte sein Rechtsbegehren und ergänzte die Akten (Urk. 10-11). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 23. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Am 9. Oktober 2012 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid dar, dass die Rente des Beschwerdeführers aufgrund einer vollen Beitragsdauer gemäss der Rentenskala 44 festgesetzt worden sei. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 76560.-- begründe Anspruch auf eine Rente im Betrag von monatlich Fr. 2227.-- und nicht im Maximalbetrag von Fr. 2320.-- (Urk. 2).
Bei der Rentenberechnung habe sie die Einnahmen aus den unselbständigen Erwerbstätigkeiten bei der Y.___ beziehungsweise den Z.___ berücksichtigt (vgl. IK-Auszug Urk. 8/03 S. 7). In Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei nicht als Selbständigerwerbender anerkannt worden. Falls er mit dem entsprechenden Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er diesen anfechten müssen, was er indes unterlassen habe. Es sei daher kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen (Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer vertrat hingegen die Auffassung, bei der Ermittlung der Altersrente seien nicht alle seine Einkommen berücksichtigt worden. In der Zeit ab 2009 habe er bei der Y.___, später Z.___, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Daneben habe er als Selbständigerwerbender einen weiteren, noch nicht abgerechneten Verdienst erzielt. Er habe sich bei der SVA als Selbständigerwerbender angemeldet. Ihm sei jedoch die Möglichkeit verwehrt worden, seine Beitragsleistungen zu erbringen (Urk. 1).
Am 20. März 2012 habe er sich erneut bei der SVA als Selbständigerwerbender angemeldet. Die SUVA Wetzikon habe entsprechende Abklärungen vorgenommen. Über seine Qualifikation als Selbständigerwerbender sei bis anhin kein anfechtbarer Entscheid ergangen (Urk. 10).
2.3 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine höhere Rente als die zugesprochene im Betrag von Fr. 2227.-- und namentlich, ob er Anspruch auf den Maximalbetrag von Fr. 2320.-- (Art. 34 Abs. 3 AHVG) hat.
3.
3.1 Unstrittig sind die im IK-Auszug (Urk. 8/03) ausgewiesenen und für die Rentenberechnung bereits berücksichtigten Einkommen.
Hinsichtlich der geltend gemachten selbständigen Erwerbstätigkeit ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer am 26. August 2009 bei der SVA als Selbständigerwerbender angemeldet hat (Urk. 8/08/3-7). Die SVA verlangte am 31. August 2009 ergänzende Unterlagen (Urk. 8/08/8). Am 12. Juli 2010 gelangte sie erneut an den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass sie bei weiterem Stillschweigen davon ausgehe, dass über die Einkommen paritätische Beiträge abgerechnet worden seien, so dass sich eine Erfassung als Selbständigerwerbender erübrige (Urk. 8/08/9). Am 17. August 2010 entgegnete der Beschwerdeführer der SVA, dass er die geforderten Unterlagen nicht habe vorlegen können. Er erziele Einkommen als Selbständigerwerbender (Urk. 8/08/10). Weitere Vorkehrungen der SVA sind nicht aktenkundig und auch nicht behauptet.
Nach Beschwerdeerhebung gelangte die Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2012 betreffend das Beitragsstatut des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender an die SVA (Urk. 8/08/2). Diese erklärte am 29. Juni 2012, der Beschwerdeführer habe am 20. März 2012 erneut ein Gesuch um Erfassung als Selbständigerwerbender gestellt; dieser Antrag werde noch geprüft (Urk. 8/08/1).
3.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin ist aufgrund dieser Aktenlage nicht erstellt, dass die SVA bereits über die Erfassung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender entschieden hätte und die erzielten Einkommen verabgabt worden wären. Mangels einer entsprechenden formellen Verfügung kann sie dem Beschwerdeführer nicht entgegen halten, er habe es unterlassen, einen abschlägigen Entscheid anzufechten.
Gestützt auf die Ausführungen der SVA ist vielmehr davon auszugehen, dass die entsprechenden Abklärungen noch hängig sind. Solange jedoch über die Verabgabung der vom Beschwerdeführer - offenbar über die gemäss IK-Auszug bereits abgerechneten Einkommen hinaus - zusätzlich erzielten Einkommen nichts entschieden ist, kann die Höhe der Altersrente nicht abschliessend beurteilt werden.
Da betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit noch Abklärungen im Gang sind, rechtfertigt sich, die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Entscheid über die Erfassung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender bzw. über die Verabgabung der entsprechenden paritätischen Beiträge abwarte und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht auszuschliessen, dass nach Klärung der Sachlage in Bezug auf die behauptete Selbständigkeit die Anrufung des Gerichts nicht (mehr) erforderlich sein wird.
3.3 In Anbetracht der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bleibt festzuhalten, dass sich die Parteien einig sind, dass der Beschwerdeführer wenigstens Anspruch eine Altersrente von Fr. 2227.-- monatlich hat. Es rechtfertigt sich daher, diesen Betrag einstweilen, bis zum Abschluss der ergänzenden Abklärungen, weiterhin auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).