Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2012.00028




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 10. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio

Anwaltskanzlei Bühler & Lienert

Forchstrasse 5, Postfach 1963, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, ist der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft Y.___, A.___, als Selbstständigerwerbende angeschlossen. Am 5. November 2011 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse für das Jahr 2007 ein Einkommen der Versicherten aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 93‘222.-- und ein betriebliches Eigenkapital im Betrag von Fr. 355‘000.-- (Urk. 5/18), für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 90‘056.-- und ein betriebliches Eigenkapital von Fr. 344‘000.-- (Urk. 5/19) sowie für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 267‘765.-- und ein betriebliches Eigenkapital von Fr. 340‘000.-- (Urk. 5/20). Dabei sind in den vom Steueramt gemeldeten Einkommen jeweils Erträge von Beteiligungen, welche die Versicherte als Kommanditistin der C.___ B.___ erzielt hat, enthalten (vgl. Urk. 2 S. 2).

    Mit Beitragsverfügungen vom 18. November 2011 bemass die Ausgleichskasse die von der Versicherten zu entrichtenden persönlichen Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) für das Jahr 2007 mit Fr. 8‘072.40 (Urk. 5/22/1), für das Jahr 2008 mit Fr. 8‘219.40 (Urk. 5/22/2) und für das Jahr 2009 mit Fr. 25‘362.60 (Urk. 5/22/3). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2011 Einsprache (Urk. 5/24, Urk. 5/28) und beantragte, dass die von ihr in der C.___ als Kommanditistin der B.___ erzielten Beteiligungserträge nicht als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen seien (S. 5), und dass das betriebliche Eigenkapital neu zu bemessen sei (S. 6). Mit Entscheid vom 24. Mai 2012 (Urk.2) wies die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei ersatzlos aufzuheben; eventuell sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese das beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und das betriebliche Eigenkapital neu bemesse (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2012 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 14. August 2012 zugestellt (Urk. 6).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b), in der AHV obligatorisch versichert.

1.2    In einem grenzüberschreitenden Sachverhalt ist zudem das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) zu beachten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1).

1.3    Die VO 883/2004, welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) ersetzt hat, begründet gemäss ihren Übergangsbestimmungen jedoch keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung (Art. 87 Abs. 1), weshalb für die Zeit vor dem 1. April 2012 noch die VO 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: VO 574/72) anwendbar bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 E. 5.1.2).

1.4    Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Mai 2012 (Urk. 2) sind die von der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 geschuldeten Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz und in der C.___. Es handelt sich vorliegend daher um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, auf welchen in zeitlicher Hinsicht das FZA in der bis Ende März 2012 in Kraft gestandenen Fassung und namentlich die VO 1408/71 und die VO 574/72 Anwendung finden.

1.5    In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 1408/71 anwendbar, da die Beschwerdeführerin schweizerische Staatsangehörige (vgl. Urk. 5/11/1) und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 1408/71 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungsbereich der VO 1408/71 unter anderem auf Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod bezieht (Art. 4 Abs. 1 lit. a der VO 1408/71).

1.6    Die VO 1408/71 gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod betreffen und enthält in Kapitel 2 und 3 des Titels III besondere Vorschriften für diese Leistungsart. In Abschnitt 2 enthält die VO 1408/71 besondere Vorschriften für Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige. Unter Vorbehalt der abkommensrechtlichen Vorgaben - darunter auch des Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 1 der VO 1408/71) - ist es indes Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3).

1.7    Der Titel II der VO 1408/71 (Art. 13-17a) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Art. 13 Abs. 1 der VO 1408/71 legt den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 138 V 258 E. 4.2 mit Hinweis).

1.8    Ausnahmen vorbehalten, unterliegt eine Person, die eine selbstständige Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt (Art. 13 Abs. 2 lit. b der VO 1408/71; vgl. BGE 136 V 244 E. 3.2.1 S. 247).

1.9    Art. 14a Ziff. 2 der V 1408/71 enthält eine Kollisionsregel bei Ausübung von selbstständigen Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten. Gemäss dieser Bestimmung unterliegt eine Person, die eine selbstständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt.

1.10    Der Begriff des oder der Selbstständigen gemäss Art. 1 lit. a der VO 1408/71 bezeichnet Personen, die ausserhalb eines Arbeitsvertrages oder der Ausübung eines freien Berufes oder des selbstständigen Betriebes eines Unternehmens eine Berufstätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, in deren Rahmen sie Leistungen erhalten, die es ihnen ermöglichen, ganz oder teilweise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, auch wenn diese Leistungen von Dritten erbracht werden (Eberhard Eichenhofer in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl., Baden-Baden 2005, Art. 1 VO 1408/71 N14).

    Die Begriffe des Arbeitnehmers und des Selbstständigen werden in Art. 1 lit. a der VO 1408/71 nicht eigenständig, sondern durch das Sozialrecht des Mitgliedstaates definiert, das auf den jeweiligen Sachverhalt anzuwenden ist. Die VO 1408/71 ist auf diese Weise zirkulär. Denn das anwendbare Sozialrecht eines Mitgliedstaates ergibt sich aus den Vorschriften der VO 1408/71 erst abschliessend, wenn seine Begriffe geklärt sind (Eberhard Eichenhofer, a.a.O., Art. 1 VO 1408/71 N10). Der Gefahr eines Zirkelschlusses kann durch eine hypothetische Prüfung entgangen werden. Die Begriffe des Arbeitnehmers beziehungsweise des Selbstständigen sind danach zuerst als erfüllt anzusehen; sodann ist das danach berufene Recht eines Mitgliedsstaats hypothetisch zu bestimmen (Eberhard Eichenhofer, a.a.O., Art. 1 VO 1408/71 N11). Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen der Begriffe des Arbeitnehmers und des Selbstständigen im Sinne einer eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung, sondern es sind die Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich (BGE 138 V 533 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.3.1 je mit Hinweisen).


2.

2.1    Nach dem erwähnten Kollisionsrecht des FZA und der VO 1408/71 wird bei der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten vom grundsätzlich geltenden Erwerbsortprinzip zu Gunsten des Wohnortprinzips abgewichen, wenn auch in diesem Staat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

2.2    Die Beschwerdeführerin wohnt in der Schweiz und übt unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 3) in der Schweiz als Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft Y.___ eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beteiligungen als Kommanditistin der B.___ auch in der C.___ eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte.

    In Anwendung von Art. 1 lit. a der VO 1408/71 ist daher vorerst für die in C.___ ausgeübte Tätigkeit gemäss dem C.___ Recht und für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit nach dem AHVG zu bestimmen, ob es sich um eine selbstständige oder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt. Diese Regeln beziehen sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht.

2.3    Demzufolge ist zunächst nach C.___ Recht zu entscheiden, ob die Stellung als Kommanditistin bei einer C.___ GmbH und Co. KG als (selbst- oder unselbstständige) Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln.

    Ist nach C.___ Recht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Kommanditistin bei einer C.___ GmbH und Co. KG einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, ist sie aufgrund von Art. 14c lit. a der VO Nr. 1408/71 der schweizerischen Rechtsordnung unterstellt. Ist hingegen nach C.___ Recht in der Stellung als Kommanditistin eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu erblicken, beruht die Unterstellung unter schweizerisches Recht auf Art. 14 Abs. 2 lit. b Punkt i VO Nr. 1408/71, was am Ergebnis der Unterstellung nichts ändert.

2.4    Liegt indessen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 6), nach C.___ Recht als Kommanditistin überhaupt keine Erwerbstätigkeit vor, so ist dieser Umstand kollisionsrechtlich von vornherein nicht von Belang. Denn die „Nicht-Erwerbstätigkeit" ist kein Tatbestandselement der Art. 13 bis 17a der VO 1408/71. Demnach verbleibt eine Erwerbstätigkeit in nur einem Staat, mithin in der Schweiz. Damit sind die Kollisionsnormen der VO Nr. 1408/71 nicht einschlägig, und die Beschwerdeführerin untersteht auch in diesem Fall der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.4.1-3).

2.5    Nach Gesagtem steht daher fest, dass die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung und folglich auch die Beitragspflicht ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist. Das Gemeinschaftsrecht ersetzt oder modifiziert nicht das materielle einzelstaatliche Recht; es verweist lediglich auf die Rechtsordnung, der eine Person unterworfen ist, und sagt namentlich nichts aus über die Beitragspflicht, die sich erst aus der anwendbaren Rechtsordnung ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.4.4).


3.

3.1    Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Die Beiträge werden für jedes Kalenderjahr festgesetzt (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Sie bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Das Einkommen des Beitragsjahres bestimmt sich nach dem Ergebnis des oder der in diesem Jahre abgeschlossenen Geschäftsjahre (Art. 22 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (Art. 23 Abs. 5 AHVV).

3.2    Unter dem Titel „Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit" bestimmt Art. 20 Abs. 3 AHVV, dass die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten am Einkommen der Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit die Beiträge von ihrem Anteil zu entrichten haben.

3.3    Nach der Rechtsprechung (BGE 136 V 258) ist Art. 20 Abs. 3 AHVV gesetzmässig. Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV ist damit einzig, ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handelt. Dies trifft auf die C.___ GmbH und Co. KG zu. Es kommt daher nicht darauf an, wie im Einzelfall die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft sind, und ob die Beteiligung nach C.___ Recht als (selbst- resp. unselbstständige) Erwerbstätigkeit oder als blosse (private) Vermögensverwaltung qualifiziert wird (BGE 136 V 258 E. 4.8 und 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013 E. 2.5.2).

3.4    Demnach unterliegen die Einkünfte der Beschwerdeführerin als Kommanditistin der B.___ in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht in der Schweiz.


4.

4.1    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

4.2    Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen).

4.3    Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum andern ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an der festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E. 2b mit Hinweis).

4.4    Das beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird laut Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen bestimmte Abzüge vorgenommen werden, unter anderem für den Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 AHVV). Nicht abzugsfähig sind gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 in Verbindung mit Art. 8 AHVG die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge. Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass auch beim beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Unselbstständigerwerbenden kein derartiger Abzug gestattet ist (BGE 111 V 289 E. 2). Die Steuerbehörden ermitteln das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV).

4.5    Mit dem vom rohen Einkommen abzuziehenden Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Selbständigerwerbende gemischtes Einkommen aus dem Einsatz von Arbeit und Kapital erzielen. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG unterliegt jedoch ausschliesslich das Erwerbseinkommen der Beitragspflicht. Mit dem Zinsabzug werden daher pauschal jene Einkommensbestandteile ausgeschieden, die auf dem Einsatz von Kapital beruhen. Das im Betrieb investierte Eigenkapital entspricht dem Reinvermögen am Stichtag (Urteil des Bundesgerichts H 96/06 vom 6. März 2007 E. 3.2).

5.

5.1    Mit Steuermeldungen vom 5. November 2011 (Urk. 5/18-20) meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Beschwerdegegnerin ein Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2007 von Fr. 93‘222.--, für das Jahr 2008 von Fr. 90‘056.-- und für das Jahr 2009 von Fr. 267‘765.--. Das betriebliche Eigenkapital der Beschwerdeführerin bezifferte das Steueramt für das Jahr 2007 mit Fr. 355‘000.--, für das Jahr 2008 mit Fr. 344‘000.-- und für das Jahr 2009 mit Fr. 340‘000.--. Die Steuereinschätzungen betreffend der von der Beschwerdeführerin geschuldeten direkten Bundessteuer sind für das Jahr 2007 am 18. Oktober 2009, für das Jahr 2008 am 26. August 2010 und für das Jahr 2009 am 1. Dezember 2011 rechtskräftig geworden (Aktennotiz vom 28. November 2013; Urk. 7).

5.2    Gestützt auf die Steuermeldungen vom 5. November 2011 bemass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden persönlichen Beiträge (inklusive Verwaltungskosten) mit den Beitragsverfügungen vom 18. November 2011 (Urk. 5/22/1-3) für das Jahr 2007 mit Fr. 8‘072.40, für das Jahr 2008 mit Fr. 8‘219.40 und für das Jahr 2009 mit Fr. 25‘362.60.

5.3    Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beteiligungen in C.___ neu zu bemessen seien. Da eine Bewertung nach Verkehrswerten mit viel Aufwand und erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre, seien lediglich Buchwerte für Steuerzwecke deklariert worden (Urk. 1 S. 12). Daraus kann sie indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn das Gericht darf, wie erwähnt (vorstehende E. 4.1), von rechtskräftigen Steuertaxationen nur dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Bei der vorliegend geltend gemachten unrichtigen Bewertung der Beteiligungen der Beschwerdeführerin als Kommanditistin in C.___ handelt es sich nicht um einen klar ausgewiesenen Irrtum. Andererseits handelt es sich dabei auch nicht um einen steuerrechtlich belanglosen, jedoch sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen Umstand. Denn Beteiligungen im Ausland sind steuerrechtlich bei der Satzbestimmung der Vermögenssteuer zu berücksichtigen und damit steuerrechtlich nicht belanglos, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (Urk. 1 S. 11). Sodann genügen blosse Zweifel an der Richtigkeit der steuerlichen Bewertung der Beteiligungen in C.___ nicht, um von rechtskräftigen Steuertaxationen abzuweichen. Denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die Beschwerdeführerin wäre vielmehr gehalten gewesen, den steuerlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten.


6.    Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 18. November 2011 (Urk. 5/22/1-3) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 24. Mai 2012 (Urk. 2) die Beschwerdeführerin zur Entrichtung von persönlichen Beiträgen für das Jahr 2007 von Fr. 8‘072.40, für das Jahr 2008 von Fr. 8‘219.40 und für das Jahr 2009 von Fr. 25‘362.60 verpflichtete.

    Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Orlando Rabaglio

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz