Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2012.00029




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 6. Dezember 2013

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1947, und Y.___, geboren 1949, sind seit 12. September 1979 verheiratet und Eltern zweier Kinder (geboren 1981 und 1985; vgl. Urk. 6/52 Ziff. 1-3). Das Ehepaar hatte von März 1982 bis Februar 1985 Wohnsitz in Z.___ (vgl. Urk. 6/52 Ziff. 4.2; Urk. 6/70 S. 8, S. 11), wobei die Ehefrau während dieser Zeit nicht erwerbstätig war.

Mit Verfügung vom 10. März 2011 (Urk. 6/71 = Urk. 3) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ mit Wirkung ab 1. April 2011 eine Altersrente von Fr. 1‘842.-- pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 41 Jahren und einem Monat, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 54‘288.-- sowie der Rentenskala 42 (Teilrente) zu. Die dagegen von den Eheleuten X.___ und Y.___ am 8. April 2011 erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 5. Juni 2012 ab (Urk. 7/17 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2012 (Urk. 2) erhoben X.___ und Y.___ am 4. Juli 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Schliessung der Beitragslücken bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 1982 und 1984 im Umfang von je sechs Monaten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2012 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 3. August 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrgangs (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während welcher die verheiratete Frau auf Grund von altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 AHVG, in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit Ziff. 1 lit. g Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, 10. AHV-Revision). Denn altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG bestimmte, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit waren.

1.2    Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss altArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich in Art. 1 Abs. 3 AHVG insoweit eine Änderung, als dieser Regelung nicht nur Schweizer Bürger, sondern auch Ausländer unterstehen und die Fortführung der Versicherung freiwillig ist.

1.3    Nach der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu altArt. 29bis Abs. 2 AHVG konnte der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Einheit des Ehepaares nur in jenen Fällen eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau nach sich ziehen, in denen die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schweizerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beruhte. Der Schutz der Ehefrau eines nach altArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG obligatorisch Versicherten beschränkte sich nach der Rechtsprechung auf die Ausrichtung der Ehepaarrente und den Beitritt zur freiwilligen Versicherung, dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Folgen ergeben können (BGE 126 V 217 E. 1d, 107 V 2 f. E. 1 f.; ZAK 1981 S. 338 f. E. 3).

Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des infolge seiner Tätigkeit im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz obligatorisch versicherten Ehemannes (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG, in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) auf dessen Ehefrau ist auch nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt. Zeiten, in welchen die Ehefrau - ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein - mit ihrem nach Massgabe von altArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG obligatorisch versicherten Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden (BGE 126 V 217). Dass eine Frau kraft ihrer Ehe in einem solchen Fall ebenfalls als versichert zu gelten hat, hat das höchste Gericht auch unter der vor der 10. AHV-Revision geltenden Rechtslage klar verworfen (vgl. BGE 126 V 219 E. 1d mit Hinweisen).

1.4    Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und von jeder Person, auch von Ehegatten, persönlich zu erfüllen (Art. 1a AHVG; BGE 126 V 220). Von der Unterstellung ist die beitragsrechtliche Erfassung der Ehegatten zu unterscheiden. Dabei ist in Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG vorgesehen, dass bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Ist bei internationalen Verhältnissen nur der eine Ehegatte der schweizerischen AHV unterstellt, kann sich aufgrund des Erfordernisses der persönlichen Versicherteneigenschaft die Frage, ob die Beiträge des anderen Ehegatten als bezahlt gelten, nicht stellen (vgl. Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, 2012, Rz 22 und 24 zu Art. 3 AHVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Beiträge der damals nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin in den Jahren 1982 und 1984 als bezahlt zu gelten hätten, da der Beschwerdeführer die doppelte Höhe des Mindestbeitrages bezahlt habe. Die Beitragslücken der Beschwerdeführerin seien nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung in den Jahren 1982 und 1984 im Umfang von je 6 Monaten aufzufüllen. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und sei deshalb obligatorisch versichert gewesen. Man habe sich zudem 1982 und 1983 bezüglich einer freiwilligen Versicherung erkundigt und habe den Rat erhalten, dass dies aufgrund der Beitragszahlungen des Beschwerdeführers nicht notwendig sei. Gestützt auf diese Auskunft, für welche aber keine Beweise vorhanden seien, hätten sie vom Beitritt in die freiwillige Versicherung abgesehen, obwohl dies im Nachhinein angebracht gewesen wäre. Es handle sich um eine Ungleichbehandlung der Ehefrau (Urk. 1 S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar und Februar 1982 durch den Beschwerdeführer mitversichert gewesen sei. Ende Februar sei die Abreise ins Ausland erfolgt. Bei der Beschwerdeführerin hätten die Lücken in Bezug auf die Monate März bis Dezember 1982 mittels Monaten aus ihren Jugendjahren geschlossen werden können, weshalb im Jahr 1982 keine Beitragslücke bestehe. Die drei Monate, die von insgesamt 13 Monaten Jugendzeit danach noch zur Verfügung gestanden hätten, seien zur Schliessung der Lücken in den Monaten Januar bis März 1983 verwendet worden. Wenn die Beschwerdeführerin in der Zeit von März 1982 bis Februar 1985 hätte versichert sein wollen, hätte sie sich der freiwilligen Versicherung anschliessen müssen. Dass diesbezüglich eine falsche Auskunft erteilt worden sei, sei nicht belegt. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin jedoch freiwillig hätte versichern lassen, so wäre sie nur für die Zeit, in der der Beschwerdeführer obligatorisch versichert war und Beiträge bezahlt hat - im Zeitraum April bis September 1982 und April bis September 1984 versichert gewesen. Die drei Monate, für welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 versichert gewesen sei und Beiträge bezahlt habe, seien zur Schliessung der Lücken im Dezember 1984 und im Januar und Februar 1985 verwendet worden (Urk. 2 S. 3-4; Urk. 5).


3.

3.1    Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist das Beitragsjahr 1982 der Beschwerdeführerin vollständig, da die Lücken in den Monaten März bis Dezember 1982 mittels Monaten aus ihren Jugendjahren geschlossen wurden (vgl. das ACOR-Berechnungsblatt, Urk. 2/2 S. 8 sowie S. 3 des angefochtenen Entscheides). Somit ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, wie es sich mit der Versicherteneigenschaft und den Beitragszeiten der Beschwerdeführerin in den Jahren 1983 und 1984 verhält.

3.2    Die Beschwerdeführenden hatten bis Februar 1982 Wohnsitz in der Schweiz. Danach befand sich ihr Wohnsitz bis zur Rückkehr in die Schweiz im März 1985 in Z.___ (vgl. Urk. 2/2 S. 8 und S. 11). Während dieser Zeit war der Beschwerdeführer für einen Schweizer Arbeitgeber tätig (vgl. den entsprechenden Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 7/9/2-3) und damit nach Massgabe von altArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG als Schweizer Bürger, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig war, weiterhin obligatorisch versichert. Eine freiwillige Versicherung war für ihn nicht erforderlich.

3.3    Die Beschwerdeführerin war während des Auslandaufenthaltes unbestrittenermassen nicht erwerbstätig und nicht freiwillig versichert. Obligatorisch versichert war sie jedoch auch nicht, denn rechtsprechungsgemäss vermochte sich die Versicherteneigenschaft eines Ehemannes nur dann auf die Ehefrau auszudehnen, wenn die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schweizerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beruhte. Dies war vorliegend nicht der Fall, denn der Wohnsitz des Beschwerdeführers befand sich im Ausland und auch er gehörte nicht der freiwilligen Versicherung an. Die Beschwerdeführerin war somit während ihres Auslandaufenthaltes nicht versichert (vgl. BGE 126 V 217; vorstehende E. 1.3).

3.4    Die beitragsfreien Jahre gemäss altArt. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit altArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG, wonach die nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten von der Beitragspflicht befreit war, können aufgrund der fehlenden Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin somit nicht angerechnet werden (BGE 107 V 2 E. 1 mit Hinweis). Auch vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Jahren den doppelten Mindestbeitrag entrichtete, nichts zu ändern, denn auch eine darauf gründende Mitbezahlung der Beiträge der Beschwerdeführerin ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Beschwerdeführerin in diesen Jahren selbst versichert war (vgl. vorstehend E. 1.4).


4.    Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beitragszeiten der Beschwerdeführerin in den Jahren 1983 (April bis Dezember) und 1984 (Januar bis November) unvollständig sind und sich weder mittels eigenen noch mittels Beitragszeiten des Beschwerdeführers schliessen lassen. Dies folgt aus der fehlenden Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin während ihres Auslandaufenthaltes. Eine gewisse Ungleichbehandlung und unbefriedigende Folgen sind dabei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in Kauf zu nehmen (vgl. vorstehend E. 1.3).

Für eine Falschauskunft seitens der Zentralen Ausgleichskasse über die Notwendigkeit einer freiwilligen Versicherung liegen, wie die Beschwerdeführenden selbst einräumen, keine Belege vor, weshalb sich Ausführungen zum Vertrauensschutz (Art. 9 der Bundesverfassung) erübrigen.

    Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard