Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2012.00032




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 18. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki

Stadthausstrasse 39, Postfach 232, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    Am 14. September 2010 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender (Übernahme von Verwaltungsratsmandaten, Beratung und Betreuung von Finanzdienstleistern und deren Kunden, Einführung von Kunden für externe Vergensverwalter, Treuhandfirmen und Banken, Übernahme von outgesourcten administrativen Tätigkeiten, Familiy Office-Aufgaben) an (Urk. 8/1 und 8/11). Im Rahmen der Abklärungen reichte er der Ausgleichskasse weitere Dokumente (Verträge und Rechnungen) ein (vgl. Urk. 8/5, 8/7 und 8/9-11). Mit Schreiben vom 26. September 2011 (Urk. 8/17) teilte ihm die Ausgleichskasse mit, dass er nur teilweise als selbständig erwerbstätig qualifiziert werden könne; hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die Y.___ und die Z.___ liege eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor. An dieser Qualifikation hielt die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 8/26) fest. Weiter führte sie aus, dass sie X.___ auch hinsichtlich seiner Tätigkeit für die A.___ (B.___) nicht als selbständig erwerbstätig anerkennen könne.

1.2    Nachdem X.___ dagegen hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 8/30), hob die Ausgleichskasse die Verfügung vom 25. Oktober 2011 hinsichtlich der Tätigkeiten für die Y.___ und die Z.___ mit Einspracheentscheid vom 18. April 2012 (Urk. 8/46) auf und anerkannte ihn insoweit als selbständig erwerbstätig.

    Mit Schreiben vom 19. April 2012 (Urk. 8/47) forderte sie X.___ auf, weitere Unterlagen betreffend seine Tätigkeit für die A.___ (B.___) einzureichen. Am 13. Mai 2012 liess X.___ entsprechende Dokumente ins Recht legen (vgl. Urk. 8/52-54). Am 23. Mai 2012 forderte die Ausgleichskasse weitere Unterlagen an (Urk. 8/57). X.___ liess der Ausgleichskasse in der Folge diverse Rechnungen zukommen (vgl. Urk. 8/68-71).

    Mit Entscheid vom 19. Juni 2012 (Urk. 2 = Urk. 8/72) wies die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die A.___ (B.___) ab mit der Begründung, dass er insoweit nicht als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren sei.


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 20. August 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

Es sei der von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am 19. Juni 2012 unter Abrechnungs-Nummer JG9.296 gefällte Einspracheentscheid aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für A.___ (B.___) als Selbständigerwerbender zu anerkennen und zu registrieren;

unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2012 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Da der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbstständigerwerbender und Eintrag im Register nach der mit BGE 132 V 257 begründeten höchstrichterlichen Praxis rechtsgestaltender Natur ist, ist auf die Beschwerde einzutreten, ohne dass geprüft werden müsste, ob ein Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt. Im Übrigen wäre ein solches schützenswertes Interesse offensichtlich gegeben.


2.

2.1    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

2.2    Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen).

2.3

2.3.1    Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).

    Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).

2.3.2    Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass sich sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kaufmännisches Fachgebiet spezialisiert sind, einem Unternehmen (exklusiv oder neben anderen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Beraterfunktion zur Vergung stellen. Personen, die einmalig oder wiederholt zur Lösung von Sachproblemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, gelten dafür als selbständigerwerbend. Dabei hat bei der Abgrenzungsfrage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, das Unterscheidungsmerkmal des Unternehmerrisikos in den Hintergrund zu treten, weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder besondere Investitionen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschäftigen sind (BGE 110 V 72 E. 4b; ZAK 1984 S. 558; ZAK 1983 S. 198; ZAK 1971 S. 163; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 64).

    Obwohl die Unternehmensberatung typischerweise einem selbständigen Erwerb entspricht, ist es dennoch möglich, dass im Einzelfall auf der Ebene des effektiven Beschäftigungsverhältnisses zwischen Berater und Einsatzbetrieb die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen (Kieser, a.a.O., S. 65 mit Hinweisen).


3.

3.1    Strittig ist, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für die A.___ (B.___) als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin es zu Recht abgelehnt hat, den Beschwerdeführer insoweit als Selbständigerwerbenden zu anerkennen und zu registrieren.

3.2    Die Beschwerdegegnerin vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass sie den zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ abgeschlossenen Vertrag nicht abschliessend beurteilen könne, weil nicht ersichtlich sei, welche Dienstleistungen der Beschwerdeführer zu erbringen habe. Es seien jedenfalls keine Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit ersichtlich. Entsprechendes gelte für die eingereichten Rechnungen; daraus gehe nicht hervor, was der Beschwerdeführer getan habe. Die Rechnungen und Abrechnungen sowie der Vertrag seien allgemein gehalten, nichtssagend und pauschal, was eine Beurteilung schlichtweg verunmögliche. Gestützt auf die vorliegenden Akten könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ geschlossen werden (Urk. 2).

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Akten weder die Leistung/Gegenleistung noch die Rechte und Pflichten genau definiert seien. Die geschlossene Vereinbarung bleibe abstrakt. Zwar werde damit eine Grundlage für einen finanziellen Transfer geschaffen; aber die Ursache für diesen Transfer bleibe im Dunkeln. Es frage sich, ob überhaupt von einem Vertrag gesprochen werden könne (Urk. 7; vgl. auch Urk. 14).

3.3    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht anerkannt, dass er in Bezug auf die Tätigkeiten für die Y.___ und die Z.___ selbständig erwerbstätig sei. Nicht einzusehen sei, dass ihn die Beschwerdegegnerin nicht auch hinsichtlich seiner Tätigkeit für die A.___ als Selbständigerwerbenden anerkenne. Es seien nämlich diverse Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit gegeben: Der Beschwerdeführer verfüge über ein eigenes Büro. Die A.___ bestätige, dass der Beschwerdeführer nicht ihr Angestellter sei. Er handle in eigenem Namen und entfalte von seinem Büro in der Schweiz aus genau spezifizierte Tätigkeiten (Finanzmittelbeschaffung, Kontaktherstellung zu Aktionären, externe Unternehmensberatung, Einführung der Kunden bei den Banken, Strategieplanungen mit möglichen Geschäftspartnern). Er werde von der A.___ jeweils projektbezogen angefragt und beauftragt. Bezüglich der ihm übertragenen Projekte handle er stets auf eigene Rechnung, in unabhängiger Stellung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko (Urk. 1 und 11).


4.

4.1    Zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ wurde am 2. Mai 2011 ein Vertrag abgeschlossen (Urk. 8/7/9-11 = Urk. 8/28/18-20). Wie aus Ziffern 2.1 und 2.2 der Vereinbarung hervorgeht, handelt es sich dabei um eine Art von Rahmenvertrag. Was der Beschwerdeführer zu tun hat, geht aus dem Rahmenvertrag nicht hervor (Ziffer 2.1): „The Company shall engage the Consultant and the Consultant shall carry out Services during the Term.“ Ohne anderslautende Abmachung soll die Vereinbarung zwei Monate dauern („Term“). Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, während mindestens 20 Stunden pro Monat (während der Laufzeit der Vereinbarung) für die A.___ tätig zu sein (Ziffer 3.1). In Ziffer 7.1 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer unabhängig und insbesondere kein Angestellter, Agent oder „Partner“ der A.___ sei („[…] nothing in this agreement shall render it an employee, agent or partner of the Company and it shall not hold itself out as such.“). Aus Ziffer 8.1 geht hervor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ keine weiteren Vereinbarungen bestehen (vgl. dazu auch die Vertraulichkeitsbestimmungen in Ziffer 3 der Vereinbarung). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen (vgl. Urk. 8/7/9, 8/7/24, 8/69 und 8/53-54; vgl. auch Urk. 8/7/14) geben keinen weiteren Aufschluss darüber, was der Beschwerdeführer tatsächlich im Einzelnen für die A.___ getan hat beziehungsweise tut.

    Der Beschwerdeführer liess – wie oben festgehalten – seine Tätigkeiten für die A.___ folgendermassen umschreiben (Urk. 1 S. 4): Finanzmittelbeschaffung, Kontaktherstellung zu Aktionären, externe Unternehmensberatung, Einführung der Kunden bei den Banken, Strategieplanungen mit möglichen Geschäftspartnern.

    Nach Lage der Akten wurden zwischen der A.___ und dem Beschwerdeführer keine schriftlichen Vereinbarungen abgeschlossen, die den genannten „Rahmenvertrag“ (Vereinbarung vom 2. Mai 2011) konkretisieren (vgl. dazu auch Urk. 8/52/2).

4.2

4.2.1    Nach der oben in E. 2.3.2 dargestellten Praxis kann im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend sein, dass das unternehmerische Risiko des Beschwerdeführers (in Bezug auf seine Tätigkeit für die A.___) eher als gering einzuschätzen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar ein eigenes Büro und beschäftigt Personal (vgl. Urk. 8/9). Da der Beschwerdeführer aber – wie ausgeführt – anerkanntermassen für andere Gesellschaften tätig ist und nicht ausgewiesen ist, dass er das Büro und das Personal für seine Tätigkeit für die A.___ benötigt, lässt sich daraus im vorliegenden Kontext nichts ableiten. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit für die A.___, die am ehesten als Beratertätigkeit umschrieben werden kann, - soweit ersichtlich - nur bescheidene Investitionen zu tätigen hatte.

    Entscheidend fällt vorliegend aber ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer arbeitsorganisatorisch nicht in die A.___ eingebunden ist. Aus der Vereinbarung vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/7/9-11) ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsort grundsätzlich frei bestimmen kann. Entsprechendes gilt für die Arbeitszeit. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich einzig, mindestens 20 Stunden pro Monat zu arbeiten, wobei die einzelnen Einsatztage frei zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ zu vereinbaren sind (vgl. Ziffer 3.1 der Vereinbarung). Mit anderen Worten ist die A.___ gerade nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Beschwerdeführers und von sich aus bestimmte Arbeitszeiten festzulegen oder die Einhaltung von Blockzeiten zu verlangen. In den Akten sind auch keine Hinweise dafür vorhanden, dass die A.___ den Beschwerdeführer Weisungen erteilt hätte, die das Ausmass dessen, was auch bei Auftragsverhältnissen üblich und notwendig ist, überschritten hätten. Die Beschwerdegegnerin konnte das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Tätigkeit im Rahmen des Auftragsziels frei und selbständig organisiert habe, durch nichts entkräften.

4.2.2    Den Akten kann nicht entnommen, was die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A.___ eine unselbständige Erwerbstätigkeit darstelle, stützen könnte. Wie ausgeführt wurde, räumte dies die Beschwerdegegnerin im Ergebnis sogar selbst ein (vgl. etwa Urk. 7).

    Es mag befremdend sein, dass der Beschwerdeführer (angeblich) nicht über weitere Unterlagen und Dokumente verfügt, die Aufschluss über seine Tätigkeit für die A.___ geben könnten. Diesbezüglich ist allerdings auf die (eher weitgehenden) Geheimhaltungsklauseln in der Vereinbarung vom 2. Mai 2011 hinzuweisen (Ziffern 5.1 und 5.2) und auf die Tätigkeitsgebiete der A.___, die offenbar auch sicherheitssensitive Bereiche umfassen. Angesichts dieser Umstände kann die Behauptung des Beschwerdeführers, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden seien, nicht von vornherein als rein prozesstaktisch motiviert zurückgewiesen werden.

    Es ist nicht ersichtlich, wie sich der Sachverhalt weiter abklären liesse. Von einer Beiladung der A.___ zum vorliegenden Verfahren ist abzusehen, weil die Gesellschaft ihren Sitz im C.___ hat und von etwaigen Ausführungen ihrerseits, die im Wesentlichen denjenigen des Beschwerdeführers entsprechen dürften, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

4.3    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit für die A.___ von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei, lediglich der Umstand spricht, dass sein unternehmerisches Risiko nicht erheblich ausgeprägt war. Wie bereits erwähnt, kann dies praxisgemäss nicht entscheidend sein, da ansonsten (nahezu) jede beratende Tätigkeit ohne Weiteres als unselbständig zu qualifizieren wäre. Für das überwiegend wahrscheinliche Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit deutet (neben dem Vorhandensein eines Büros und der Anstellung von Personal [vgl. zur eingeschränkten Bedeutung dieser Faktoren E. 4.2.1]) insbesondere der Umstand hin, dass der Beschwerdeführer arbeitsorganisatorisch nicht in den Betrieb der A.___ eingegliedert war und von dieser (soweit ersichtlich) auch keine spezifisch arbeitsrechtlichen Weisungen entgegen nahm. Der Beschwerdeführer ist daher beitragsrechtlich auch hinsichtlich der Tätigkeit für die A.___ als Selbständigerwerbender zu qualifizieren.

    Daraus folgt, dass der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2012 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde mit dieser Feststellung aufzuheben ist.


5.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 19. Juni 2012 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit für die A.___ als selbständig Erwerbender zu qualifizieren ist, aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Alexander R. Lecki

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker