Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2012.00033




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 14. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago

Sihlfeldstrasse 10, Postfach 9708, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Y.___

Beigeladene



2.    Z.___

Beigeladene


3.    A.___

Beigeladener




Sachverhalt:

1.    Am 5. September 2011 liess die als Putzfrau tätige X.___ unter Einreichung des „Fragebogens für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften“ sowie diverser Verträge, Rechnungen und Quittungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, um Aufnahme als Selbständigerwerbende ersuchen (Urk. 10/1). Sie reichte der Ausgleichskasse mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 ihren Arbeitsplan und weitere Unterlagen ein (Urk. 10/7). Am 19. Oktober 2011 legte sie weitere Quittungen auf (Urk. 10/8). Mit Verfügung vom 23. November 2011 wies die Ausgleichskasse das Gesuch von X.___ vom 5. September 2011 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende ab (Urk. 10/12). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 5. Dezember 2011 (Urk. 10/15, mit Einspracheergänzung vom 14. Dezember 2011, Urk. 10/16) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Juni 2012 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen führte X.___ am 22. August 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr Einkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in selbständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-36), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

    Nachdem den Kassenakten zu entnehmen war, dass die Beschwerdeführerin bei Y.___, Z.___ und A.___ als Reinigungskraft tätig ist, ohne als Arbeitnehmerin gemeldet zu sein, wurden Letztere mit Gerichtsvergung vom 12. März 2014 zum Prozess beigeladen (Urk. 13). A.___, Y.___ und Z.___ liessen sich jeweils mit Eingaben vom 21. März (Urk. 15), 4. (Urk. 16) und 9. April 2014 (Urk. 17-19) vernehmen, welche den Parteien und Beigeladenen je wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 20/1-5).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und der Beigeladenen sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als Putzfrau in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht selbständig oder unselbständig tätig ist.

1.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2012 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe zweifellos gewisse, jedoch keine erheblichen Investitionen getätigt. Dementsprechend habe sie auch nur eine beschränkte Verlusttragung auf sich zu nehmen. Darüber hinaus erschöpfe sich ihr wirtschaftliches Risiko in der Abhängigkeit der zugewiesenen Arbeit und das Unternehmensrisiko bestehe mithin darin, dass im Fall des Entzugs der Aufträge eine ähnliche Situation eintrete wie beim Stellenverlust Arbeitnehmender. Dies bedeutete, dass eine wirtschaftliche Sachlage vorliege, die ein typisches Merkmal einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darstelle. Es sei weiter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit in privaten Haushalten oder auch bei Geschäftsreinigungen, Instruktionen von den jeweiligen Auftraggebern erhalte und an einem bestimmten Tag, eine bestimmte Anzahl Stunden tätig sei bzw. eine bestimmte Arbeit zu erledigen habe. Sie habe also fremde Qualitätsrichtlinien zu beachten und unterliege daher offensichtlich einem Weisungsrecht, weshalb auch ein Unterordungsverhältnis gegeben sei. Schliesslich werde ihre Dienstleistung mit einem festen Stundenansatz entschädigt. Daher sei auch das Inkassorisiko nicht grösser als bei einer anderen Arbeitnehmerin (Urk. 2 S. 3).

1.3    Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dem Unternehmensrisiko komme bei Reinigungsdienstleistungen selten statusentscheidende Bedeutung zu. Ein sich im Aufbau befindliches Reinigungsunternehmen habe für die Ausübung des Berufs in der Regel weder beträchtliche Investitionen zu tätigen noch – zumindest anfänglich Angestelltenlöhne zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Die arbeitsorganisatorische Abhängigkeit sei bei einem Dienstleistungsunternehmen dieser Art nicht dergestalt, dass daraus auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden könne. Die Auftraggeber würden über ihre bevorzugten Einsatzfrequenzen zwar befragt, es werde jedoch nur versucht, der tägliche Arbeitsrhythmus des Beauftragten danach zu richten. Sie habe Investitionen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Notwendigkeiten getätigt und trage auch das Inkasso- und Verlustrisiko alleine. Sie sei frei in ihrer Leistungsqualitätsgestaltung und -erfüllung und trage das (unternehmerische) Risiko, dass ein Auftraggeber das Mandat gegebenenfalls beende. In den Verträgen werde auch nicht eine genaue Arbeitszeit, nicht einmal immer der Arbeitsumfang festgehalten, und es würden keine entsprechenden Arbeitsrichtlinien vereinbart (Urk. 1 S. 3). Es seien keine Weisungsbefugnisse oder gar -möglichkeiten des Auftragsgebers ersichtlich. Gemäss den Verträgen sei es ohne weiteres möglich, dass die Beschwerdeführerin eine Hilfsperson beiziehe. Es sei eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden, womit auf eine Beschränkung der Haftung für Hilfspersonen habe verzichtet werden können. Es sei ein Gerichtsstand am Sitz der Unternehmung vereinbart worden. In den Verträgen fehle ein Konkurrenzverbot und die Möglichkeit auf einseitige Vertragsänderung sei ausgeschlossen worden. Dass gleich hohe Stundenansätze bestünden, sei vom Markt bestimmt. Sie sei auch selbständig für das Einholen weiterer Aufträge verantwortlich (Urk. 1 S. 4). Schliesslich sei unbeachtlich, dass sie nur eine bestimmte Arbeit zu erledigen habe. Auch müsse sie ihre Dienstleistungen nicht an einem bestimmten Tag erledigen, sie sei doch grundsätzlich frei, wann sie wo ihre Reinigungsarbeiten verrichte (Urk. 1 S. 5).


2.    

2.1    

2.1.1    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten bezüglich der Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, die folgenden Grundsätze (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E. 3.1-3.2):

2.1.2    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

2.1.3    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1; 122 V 169 E. 3a; 122 V 281 E. 2a; 119 V 161 E. 2; SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33 E. 2.1).

    In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts H 55/01 vom 27. Mai 2003 E. 4.2 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/aa). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts H 12/04 vom 17. Februar 2005 E. 3 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/aa; zum Ganzen: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62 E. 3.2).

2.2    Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen).


3.    

3.1    Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin neben den Verträgen mit ihren „Auftraggebern“ (Urk. 10/1/10-17, Urk. 10/1/19-20, Urk. 10/1/22-23, Urk. 10/1/25-26) und Rechnungen, welche sie diesen für ihre Arbeit ausstellte (Urk. 10/1/18, Urk. 10/1/21, Urk. 10/7/2-11), den Vertrag über den Kauf eines Autos der Marke „Alfa Romeo“ (Urk. 10/1/9) sowie Quittungen zum Kauf eines Schreibtisches, Ablagebehälters, Computers, eines Multifunktionsgeräts (Drucker, Fax) sowie von Büro- und Reinigungsutensilien, wie etwa Putzmittel (Urk. 10/1/5-8, Urk. 10/8/2-5), ein.

3.2    Daraus ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten oder Reinigungsgeräte oder –werkzeuge erworben oder gemietet hat. Es finden sich zwar diverse Belege zum Kauf von Putzmitteln, die allerdings jeweils nur in geringen Mengen eingekauft werden (Urk. 10/8/2-5). Nicht jede Investition, die aus beruflichen Gründen erfolgt, ist als Hinweis für das Vorliegen eines spezifischen Unternehmensrisikos geeignet. Darunter sind nur Investitionen zu verstehen, die ausschliesslich oder zumindest vorwiegend zu beruflichen Zwecken erfolgen und zudem von einer gewissen Bedeutung sind (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 116 Rz 4.16 f. mit weiteren Hinweisen). Mit den genannten Anschaffungen wie dem Kauf eines Autos, Computers usw. (E. 3.1) – welche auch für den privaten Gebrauch verwendet werden können – hat die Beschwerdeführerin keine erheblichen Investitionen getätigt, welche für das Vorliegen eines spezifischen Unternehmensrisikos sprechen würden. Des Weiteren beschäftigt die Beschwerdeführerin kein Personal. Sie hat nur einmal in einem Einkaufsmarkt in B.___ ein Inserat ausgehängt und betreibt sonst keine Werbung für ihre Tätigkeit (Urk. 10/7/1). Sie tritt also nicht nach aussen sichtbar als Selbständigerwerbende auf dem Arbeitsmarkt auf.

3.3    Aus den aufgelegten Verträgen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für ihre „Auftraggeber jeweils einmal in der Woche während der vereinbarten Anzahl Stunden tätig ist (Urk. 10/1/10, Urk. 10/1/12, Urk. 10/1/14, Urk. 10/1/16, Urk. 10/1/19, Urk. 10/1/22, Urk. 10/1/25). Der von der Beschwerdeführerin aufgelegte Arbeitsplan (Urk. 10/7/1) dürfte somit erst nach vorgängiger Absprache hinsichtlich Einsatzzeiten bzw. unter Berücksichtigung der Weisungen der „Auftraggeber zustande gekommen sein. Zwar kann auch der Auftragnehmer von seinem Auftraggeber Weisungen zur Durchführung des Auftrages erhalten. Die Beschwerdeführerin hat allerdings ganz konkrete Weisungen hinsichtlich der Reinigungsarbeiten, z. B. zur Verwendung eines speziellen Putzmittels (Urk. 10/13/1), sowie der Einsatzzeit zu befolgen. Die Beschwerdeführerin wird die jeweiligen Reinigungsgeräte vor Ort bzw. die dortige Infrastruktur benützen können, da sie selber keine solche angeschafft hat. Sie erhält einen Stundenlohn von Fr. 35.-- (inkl. Abgaben), welcher sich gemäss der Angaben der Beigeladenen Z.___ wie folgt zusammensetzt: Fr. 25.-- Stundenlohn, Fr. 8.-- für Sozialleistungen, Steuern, Ferien und Versicherungen und Fr. 2.-- für Spesen (Urk. 18). Zumindest von der Beigeladenen Y.___ wird die Beschwerdeführerin für ihre Arbeit in monatlichen Abständen (Urk. 16) entschädigt. Ihre Entschädigung bemisst sich also in Zeiteinheiten, was für eine arbeitnehmerähnliche Stellung spricht. Die betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihren jeweiligen „Auftraggebern“ ist somit zu bejahen.

3.4    Die Beschwerdeführerin arbeitet fix für mehrere „Auftraggeber“, welchen sie nach festgelegtem Zeitplan jeweils Rechnung stellt (Urk. 10/7/2-11), trägt diesbezüglich also grundsätzlich das Inkasso- und Delkredererisiko. Dies würde für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Weil die Beschwerdeführerin aber keine erheblichen Investitionen tätigt, über kein Personal verfügt, also keine wesentlichen Fixkosten zu tragen hat, nicht nach aussen sichtbar für eine unbestimmte Anzahl Kunden als Selbständigerwerbende auftritt, Weisungen der „Auftraggeber“ bezüglich Einsatzzeit und Verrichtung ihrer Arbeit beachten muss und ähnlich wie eine Arbeitnehmerin entschädigt wird, überwiegen vorliegend die Umstände, welche für eine unselbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. Mit diesem Ergebnis im Einklang steht, dass – mit Ausnahme der Beigeladenen – die in den Kassenakten erwähnten „Auftraggeber“ der Beschwerdeführerin diese bei der Beschwerdegegnerin bereits als Arbeitnehmerin gemeldet haben (Urk. 10/18, Urk. 10/22-23, Urk. 10/27, Urk. 10/30, Urk. 10/33). Es ist mithin von einer unselbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. einer Mehrzahl von Arbeitsverhältnissen auszugehen.

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Roger Vago

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___

- Z.___

- A.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher