Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2012.00039




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Hübscher



Urteil vom 31. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Livio D. Zanetti

Tappolet & Partner, Steuerberatung

Drahtzugstrasse 18, Postfach 1110, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Nachtragsverfügung vom 1. Juni 2012 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2009 aufgrund eines aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens von gerundet Fr. 503‘900.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2009 Fr. 518‘556.-- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 54'428.--, abzüglich Zins von Fr. 69‘000.--, resp. 2.5 % Zins vom investierten Eigenkapital per 31. Dezember 2009 im Umfang von Fr. 2'760‘000.--) auf Fr. 49‘067.40 inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 7/29). Hierbei stützte sie sich auf die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 13Januar 2012, mit welcher dieses ein von X.___ im Jahr 2009 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 518‘556.-- und ein investiertes Kapital per 31. Dezember 2009 von Fr. 2‘760‘000.-- gemeldet hatte (Urk. 7/27). Die dagegen von X.___ am 12. Juni 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/30) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. August 2012 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen führte X.___ am 6. September 2012 Beschwerde und beantragte, das beitragspflichtige Einkommen sei auf Fr. 496‘500.-- (gerundet) zu reduzieren und die zu entrichtenden Beiträge inkl. Verwaltungskosten seien auf Fr. 48‘346.70 herabzusetzen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-37), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 29. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Mit Nachtragsverfügung vom 1. Juni 2012 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge 2009 des Beschwerdeführers auf Fr. 49‘067.40 (inklusive Verwaltungskosten) fest, was mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. August 2012 (Urk. 2) bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die zu entrichtenden Beiträge inkl. Verwaltungskosten auf Fr. 48‘346.70 herabzusetzen seien (Urk. 1). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des Einkommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und des am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierten Eigenkapitals.

2.2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art. 27 Abs. 1 AHVV).

2.3    Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung). Unter dem Titel „Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge“ sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.

2.4    Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Ausgleichskassen in Rz 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz 1169 WSN die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_189/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 2.3).


3.    

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2009 korrekt ermittelt hat.

3.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen seien als Nettoeinkommen zu betrachten, nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge. Die Ausgleichskassen würden die AHV/IV/EO-Beiträge zum gemeldeten Einkommen wieder hinzurechnen (Urk. 2 S. 2).

3.3    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 Fr. 565‘569.-- betragen hätten. Darin seien keine AHV-Beiträge in Abzug gebracht worden. Die AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 47‘013.-- seien in der Steuererklärung 2009 geltend gemacht worden. Das gemeldete Erwerbseinkommen stimme nicht mit dem rechtskräftig veranlagten Erwerbseinkommen überein und sei somit unrichtig (Urk. 1 S. 2).


4.    

4.1    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der für das Jahr 2009 zu entrichtenden die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers auf dem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die AHV/IV/EO-Beiträge aufrechnen durfte. Beim der Beschwerdegegnerin von der Steuerbehörde am 13. Januar 2012 gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 2009 von Fr. 518‘556.-- handelt es sich um Nettoeinkommen, was die Steuerbehörde in Ziff. 7 ihrer Steuermeldung ausdrücklich bestätigte (Urk. 7/27/1) und zudem den Bemessungsgrundlagen der Steuermeldung zu entnehmen ist. Von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2009 von Fr. 565‘569.-- wurden AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 47‘013.-- abgezogen, womit ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 518‘556.-- resultierte (Urk. 7/27/2). Die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 565‘569.-- sowie der steuerlich geltend gemachte Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen im Betrag von Fr. 47‘013.-- sind der Steuerklärung 2009 des Beschwerdeführers (Urk. 3/2/1) zu entnehmen und entsprechen zudem seinen Vorbringen im vorliegenden Verfahren. Bei der Steuermeldung vom 13. Januar 2012 handelt es also um das von der Steuerbehörde zu meldende Nettoeinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung, auf welchem die Beschwerdegegnerin zu Recht die AHV/IV/EO-Beiträge wieder aufgerechnet hat. Deren in Anwendung der Formel in Rz 1170 der WSN vorgenommene Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 54‘428.-- (Urk. 2 S. 2) gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Wohl entspricht damit die Aufrechnung nicht dem effektiven Betrag der im Bemessungsjahr vom Bruttoeinkommen abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge. Die prozentuale Beitragsaufrechnung entspricht jedoch der geltenden gesetzlichen Regelung (E. 2.3), deren Sinn und Zweck die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dargelegt hat (Urk. 6 Ziff. 3b). Damit wird über alle Beitragsjahre hinweg gesehen keine höhere Beitragsbelastung resultieren, auch wenn im einzelnen Jahr unter Umständen eine höhere Aufrechnung als die effektiv steuerrechtlich abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge resultiert.

4.2    Mit der Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr. 54‘428.-- zum von der Steuerbehörde gemeldeten reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2009 von Fr. 518‘556.-- resultiert ein Erwerbseinkommen von Fr. 572‘984.--. Hiervon ist der vom Beschwerdeführer nicht bestrittene (Urk. 1 S. 2) Zins von 2,5 % auf dem per 31. Dezember 2009 investierten Eigenkapital von Fr. 2‘760‘000.-- im Betrag von Fr. 69‘000.-- in Abzug zu bringen, womit ein beitragspflichtiges Einkommen 2009 von gerundet Fr. 503‘900.-- resultiert.

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Livio D. Zanetti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHübscher