Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2012.00041 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 23. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem sich die 1948 geborene X.___, welcher mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juni 2001 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 7/56-57), am 12. April 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug der AHV-Altersrente anmelden liess (Urk. 7/220), woraufhin die Ausgleichskasse am 18. Juni 2012 die Ausrichtung einer Altersrente, welche die Invalidenrente ablöse, mit Wirkung ab dem 1. August 2012 verfügte (Urk. 7/229),
unter Hinweis darauf,
dass die Versicherte am 7. Juli 2011 bei der Ausgleichskasse den Aufschub der Altersrente um fünf Jahre beantragt hatte (Urk. 7/252) und am 18. Juli 2012 gegen die Verfügung vom 18. Juni 2012 (Urk. 7/229) Einsprache erhob (Urk. 7/265),
dass die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. August 2012 diese Einsprache der Versicherten (Urk. 7/265) insoweit guthiess, als das nachgetragene Erwerbseinkommen für das Jahr 2011 bei der Berechnung der AHV-Altersrente berücksichtigt wurden, das Begehren betreffend Anrechnung von Betreuungsgutschriften und Aufschub der Altersrente indes abwies (Urk. 2),
nach Einsicht in die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom 13. September 2012 (Urk. 1), mit welcher X.___ sinngemäss beantragte, ihre AHV-Altersrente sei ab 1. August 2012 aufzuschieben und das Vorgehen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sei zu überprüfen sowie auf den BVK-IV-Teilrenten die Teuerungszulage zu berechnen (Urk. 1 S. 2), und in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2012, mit welcher diese die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über den rückwirkenden Verzicht der Beschwerdeführerin auf ihre Invalidenrente beantragte (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-301) sowie die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin hierzu (Eingabe vom 2. November 2012, Urk. 11),
unter Hinweis auf die Gerichtsverfügung vom 13. November 2012, mit welcher das Verfahren bis zum 28. Juni 2013 sistiert wurde (Urk. 13), und auf das auf Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin um rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente lautende Urteil IV.2012.01285 des hiesigen Gerichts vom 20. März 2013 (Urk. 18) sowie das Urteil 9C_389/2013 des Bundesgerichts vom 31. Mai 2013, mit welchem auf die gegen das Urteil vom 20. März 2013 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde (Urk. 19, mit Gerichtsverfügung vom 15. Juli 2013 zu den Akten genommen und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht, Urk. 20),
nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2013 (Urk. 22, unter Beilage von Urk. 23/1-31, wovon die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 20. August 2013 in Kenntnis gesetzt wurde, Urk. 24),
in Erwägung,
dass strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Altersrente aufschieben kann, wohingegen die Berechnung der Altersrente von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde, weshalb diese Frage nicht Streitgegenstand ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a, mit weiteren Hinweisen),
dass die Rente aus beruflicher Vorsorge nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2012 (Urk. 2) war (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a, mit weiteren Hinweisen), womit auf die diese Rente betreffenden Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann,
dass gemäss Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, den Beginn des Rentenbezugs mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen können,
dass vom Aufschub gemäss Art. 39 AHVG die Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen, ausgeschlossen sind (Art. 55bis lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV),
dass die am 28. Juli 1948 geborene Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/220/1) am 28. Juli 2012 das ordentliche AHV-Alter vollendete und damit grundsätzlich per 1. August 2012 Anspruch auf eine Altersrente erworben hatte (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AHVG), welche die mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 ausgerichtete Invalidenrente der Beschwerdeführerin (Urk. 7/56-57) zwingend ablöst (Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2012 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2012 um „rückwirkende Einstellung“ ihrer Invalidenrente (Urk. 7/231) ablehnte und festhielt, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 2012 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente habe, welche per 1. August 2012 durch eine AHV-Rente abgelöst werde (Urk. 23/5), wogegen die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2012 Beschwerde erhob (Urk. 23/9/3-6), welche das hiesige Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2012.01285 vom 20. März 2013 (Urk. 18) abwies,
dass somit über das Begehren der Beschwerdeführerin um rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente rechtskräftig in abweisendem Sinne entschieden wurde, weshalb – da ihre Altersrente vorliegend ihre Invalidenrente ablöst – der Aufschub der AHV-Altersrente gemäss Art. 55bis lit. b AHVV ausgeschlossen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie eingetreten werden kann,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher
CA/HR/MPversandt