Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2012.00042 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 31. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren im April 1949 und schweizerische Staatsangehörige, ist seit September 1969 mit Y.___, geboren 1941 und seit Februar 1995 ebenfalls schweizerischer Staatsangehöriger (vgl. Urk. 9/4/4), verheiratet und war ab dann zunächst in Z.___ und danach zeitweise wieder in der Schweiz in der Stadt W.___ angemeldet gewesen. Im September 2002 meldete X.___ in der Stadt W.___ erneut ihren Zuzug von Z.___ (vgl. die Angaben des Personenmeldeamtes der Stadt W.___ vom 11. Mai 2012, Urk. 9/32, und die Meldebestätigung vom 11. September 2009, Urk. 9/23/5).
1.2 Y.___, der ab Juli 1995 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angeschlossen war, bezieht seit August 2006 eine Altersrente der AHV über die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Urk. 9/3/8).
Am 14. Februar 2006 hatte X.___ den Antrag auf Vorausberechnung ihrer Altersrente für den Fall des Vorbezugs um zwei Jahre gestellt (Urk. 9/2), und die Schweizerische Ausgleichskasse SAK hatte diesem Antrag mit Schreiben vom 1. Mai 2006 entsprochen (Urk. 9/5 mit den Berechnungsblättern in Urk. 9/3 und Urk. 9/4). Einen weiteren Antrag von X.___ auf Vorausberechnung der AHV-Rente vom 16. Oktober 2011 (Urk. 9/8) beantwortete die Ausgleichskasse am 20. Januar 2012 (Urk. 9/10 mit dem Berechnungsblatt in Urk. 9/9). Nach deren Überprüfung und der Einsichtnahme in den Auszug aus dem Individuellen Konto richtete X.___ mit Brief vom 27. Januar 2012 einige Fragen an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK und ersuchte um verschiedene Berichtigungen der Einträge im Individuellen Konto (Urk. 9/12). Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK holte daraufhin von den beteiligten Ausgleichskassen Auskünfte ein (Urk. 9/13, Urk. 9/14, Urk. 9/17, Urk. 9/18, Urk. 9/24-26).
1.3 Inzwischen hatte sich X.___ zum Bezug einer Altersrente mit Vorbezug um ein Jahr angemeldet (Anmeldung vom 1. März 2012, Urk. 9/21; Auszahlungsantrag vom 6. Mai 2012, Urk. 9/30). Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK kündigte ihr mit Brief vom 7. Mai 2012 die Rentenverfügung an und informierte darüber, dass die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) die abgerechneten Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 noch nicht habe übermitteln können, weshalb diesbezüglich zu einem späteren Zeitpunkt ein Nachtrag erfolgen werde (Urk. 9/29).
Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 (Urk. 9/33/2) teilte die Ausgleichskasse der SVA X.___ mit, sie und die anderen beteiligten Ausgleichskassen hätten verschiedene Nachträge im Individuellen Konto verbucht, und stellte ihr den neuen, vollständigen Auszug aus dem Individuellen Konto von März/Mai 2012 zu (Urk. 9/34), mit dem Hinweis, die Versicherte solle sich melden, wenn sie die Richtigkeit einzelner Einträge nicht anerkenne oder weitere Einträge fehlen sollten. X.___ liess den erhaltenen Auszug mit Brief vom 22. Mai 2012 der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK zukommen und bemerkte, dass die Jahre 2010, 2011 und 2012 immer noch ausstehend seien (Urk. 9/33/1).
Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK X.___ für die Zeit ab dem 1. Mai 2012 eine Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 853.-- zu (Urk. 9/37; vgl. die Berechnungen in Urk. 9/35 und Urk. 9/36). Dabei wies sie unter anderem darauf hin, dass die Beitragsveranlagung für die letzten zwei Jahre (2010 und 2011) noch nicht habe vorgenommen werden können, weshalb nach der Veranlagung eine Neuberechnung der Rente erfolgen und bei einer Differenz zur gegenwärtig verfügten Rente eine neue Verfügung erlassen werde (Urk. 9/37/4).
1.4 X.___ erhob gegen die Verfügung vom 31. Mai 2012 mit Eingabe vom 29. Juni 2012 Einsprache und beanstandete namentlich die Höhe der angerechneten Einkommen verschiedener Jahre und das Fehlen der in den Jahren 1965 bis 1966 erzielten Einkommen (Urk. 9/39/1). Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK wies die Einsprache mit Entscheid vom 8. August 2012 ab (Urk. 2 = Urk. 9/41).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 6. September 2012 Beschwerde und machte geltend, ihre Rente sei zu erhöhen, indem insbesondere sämtliche Einkommen ihres Ehemannes, auch die Renten der O.___ischen Pensionskasse (ausgerichtet in der Zeit von 2000 bis 2006; vgl. Urk. 3/B und Urk. 3/C), anzurechnen seien (Urk. 1). Sie übergab diese Eingabe am 7. September 2012 der Schweizerischen Botschaft in Z.___ (Empfangsbestätigung in Urk. 5), und diese übermittelte sie gleichentags dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (vgl. Urk. 4). Mit Verfügung vom 17. September 2012 wurde die Schweizerische Ausgleichskasse SAK zur Beantwortung der Beschwerde und zur Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich aufgefordert (Urk. 6). Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK erachtete in der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 die örtliche Zuständigkeit als gegeben und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8). X.___ warf in der Replik vom 23. November 2012 namentlich Fragen zum Verhältnis von Beiträgen für die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und Beiträgen für die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf (Urk. 13). Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK nahm in der Duplik vom 31. Januar 2013 zu den Vorbringen in der Replik Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk 17). Die Duplik wurde X.___ mit Mitteilung vom 7. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beurteilung einer Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
Nach Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung entscheidet über Beschwerden von Personen im Ausland in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht (Satz 1). Dabei kann der Bundesrat vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat (Satz 2); dies hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 200 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) getan.
Gestützt auf die zitierten Vorschriften hängt die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts im vorliegenden Fall grundsätzlich davon ab, dass die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Kanton Zürich hat.
1.2 Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Die subjektive Absicht dauernden Verbleibens muss sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus der Gesamtheit der objektiven Umstände ergeben, wie sie für Dritte erkennbar sind. Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach dieser Rechtsprechung an dem Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Dabei stellen die Hinterlegung von Ausweispapieren und die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung Indizien für die Begründung eines Wohnsitzes dar, ohne für sich allein jedoch entscheidend zu sein (BGE 125 V 76 E. 2a mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 247 f. E. 3a mit Hinweis; Kieser, ATSGKommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 8 zu Art. 13 ATSG).
1.3 Das Gericht hat mit der Aufforderung zur Beschwerdeantwort die Frage seiner örtlichen Zuständigkeit aufgeworfen (Urk. 6). Anlass dafür war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Briefkopf der Beschwerdeschrift zwar eine Adresse in Zürich angegeben hat (Urk. 1 S. 1), dass sie die Beschwerdeschrift jedoch nicht in Zürich versandt, sondern sie vielmehr der Schweizerischen Botschaft in Z.___ zur Übermittlung übergeben hat. Dieser Umstand erscheint aufgrund dessen, dass ihr Ehemann in Z.___ lebt, als Indiz dafür, dass auch sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im oben definierten Sinn in Z.___ hat. Als weitere Indizien für einen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich fallen in Betracht, dass die Beschwerdeführerin in der vorangegangenen Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin verschiedentlich die Anschrift ihres Sohnes in Lugano als Absenderadresse angab (vgl. Urk. 9/12, Urk. 9/33/1, Urk. 9/39/4+5) und dass die gerichtliche Aufforderung zur Replik (Verfügung vom 22. Oktober 2012, Urk. 10) an der Adresse in Zürich vom Vater der Beschwerdeführerin quittiert wurde (Urk. 12), der an dieser Adresse auch im Telefonbuch eingetragen ist. Diesen Indizien für einen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich und allenfalls auch ausserhalb der Schweiz steht gegenüber, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Antrag auf Rentenvorausberechnung vom 14. Februar 2006 noch angegeben hatte, sie gedenke wieder nach Z.___ zu ziehen, wenn sie über eine Rente verfüge (Urk. 9/2/2), in ihrem zweiten Antrag vom 16. Oktober 2011 hingegen angab, sie und ihr Ehemann lebten getrennt und sie gedenke ihren Wohnsitz in Zukunft nicht ins Ausland zu verlegen (Urk. 9/8/1 und Urk. 9/8/2). Des Weiteren nannte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort als Indiz für einen Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Zürich die Auskunft des Personenmeldeamtes der Stadt W.___ vom 11. Mai 2012 (Urk. 9/32), ferner hatte die Stadt W.___ der Beschwerdeführerin am 11. September 2009 eine Meldebestätigung ausgestellt (Urk. 9/23/5), und schliesslich bezahlt die Beschwerdeführerin in Zürich Steuern (vgl. den Veranlagungsvorschlag des kantonalen Steueramtes vom 12. Juni 2012, Urk. 9/39/3).
Damit wären für die abschliessende Klärung der Frage nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführerin zusätzliche Erhebungen - etwa über deren effektiven Aufenthalt und die Wohnsituation - notwendig. Aus dem folgenden Grund ist es indessen im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht angezeigt, die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton abhängig zu machen: Die Wohnsitzfrage beschlägt hier auch materielle Aspekte, wie namentlich die Frage der Unterstellung der Beschwerdeführerin unter das Versicherungsobligatorium. Denn dieses Obligatorium ist für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, wie dies bei der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2000 grösstenteils und ab dem Jahr 2007 ausschliesslich der Fall war (vgl. Urk. 9/34/4 sowie die schriftliche Auskunft der Ausgleichskasse der SVA vom 21. März 2012, Urk. 9/14), gestützt auf Art. 1a Abs. 1 AHVG vom Wohnsitz in der Schweiz abhängig. Würde in Konstellationen, wo der Wohnsitz sowohl bei der Zuständigkeit als auch materiellrechtlich eine Rolle spielt, die Wohnsitzfrage schon im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung beantwortet, so liefe dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits auf eine materiellrechtliche Beurteilung der Streitsache hinaus, und die Rechtsprechung weist deshalb in solchen Fällen die örtliche Zuständigkeit nicht dem Gericht am Ort des Wohnsitzes, sondern demjenigen Gericht zu, das der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten steht (BGE 102 V 239; AHI 2004 S. 219 ff.; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen X. vom 6. August 2008, C-2131/2008, E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegendenfalls sind zwar - wie zu zeigen ist - die Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin und deren Beitragspflicht keine Streitfragen, auf die im Urteil einzugehen ist. Sie werden aber für die Beurteilung des Rentenanspruchs vorausgesetzt, und deshalb ist die zitierte Rechtsprechung zur Zuständigkeit ebenfalls anzuwenden. Die Beziehungsnähe zum Kanton Zürich ist dadurch gegeben, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich angemeldet ist, hier Steuern bezahlt und einen guten Teil der Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere diejenigen für die Zeiten der Erfassung als Nichterwerbstätige, bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich abgerechnet hat.
Damit ist die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben, und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige, lebte aber lange Zeit in Z.___ und ihre AHV-Rente basiert teilweise auf Beiträgen, die ihr Ehemann auf Einkommen in Z.___ als Angehöriger der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Gemäss diesem Abkommen und der Verordnung 883/2004 (zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), die ab Anfang April 2012 gilt (Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; bis Ende März 2012: Vo 1408/71), nimmt die Schweiz eine rein innerstaatliche Berechnung der von ihr auszurichtenden Teilrenten vor, eine sogenannte autonome Rentenberechnung (Anhang II Abschnitt A/1 lit. e FZA in Verbindung mit Anhang VIII Teil 1 Vo 883/2004 und mit Art. 52 Abs. 4 und 5 Vo 883/2004; zur vergleichbaren Regelung in Vo 1408/71 vgl. Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der Vo 1408/71, in: Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 82). Damit richtet sich die Berechnung der vorliegend zur Diskussion stehenden AHV-Rente (allein) nach dem AHVG, und zudem sind die in Z.___ zurückgelegten Versicherungszeiten soweit sie nicht durch Beiträge an die freiwillige AHV erworben worden sind bei der Berechnung der Rente nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 51 E. 4 und E. 5).
2.2 Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b), und gewisse Schweizer Bürger, die im Ausland für die Eidgenossenschaft oder für bestimmte Organisationen tätig sind (lit. c). Ferner sind in Art. 1a Abs. 2-4 AHVG verschiedene Personengruppen aufgezählt, welche nicht versichert sind oder welche die obligatorische Versicherung weiterführen oder ihr beitreten können.
Sodann erlaubt Art. 2 AHVG gewissen Personen, die nicht unter Art. 1a AHVG fallen, der freiwilligen Versicherung beizutreten. Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA leben, haben diese Möglichkeit seit dem 1. Juni 2002 nicht mehr. Nach der Schlussbestimmung zu dieser Änderung können jedoch Personen, die das 50. Altersjahr beim Inkrafttreten bereits vollendet haben, die Versicherung bis zum Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.
2.3
2.3.1 Nach Art. 21 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine Altersrente Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben (lit. a), und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (lit. b). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht nach Art. 21 Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können gestützt auf Art. 39 Abs. 1 AHVG den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen.
Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nach Art. 29 Abs. 1 AHVG die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29 Abs. 2 AHVG für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer als Vollrenten (lit. a) und für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer als Teilrenten (lit. b) ausgerichtet.
2.3.2 Die Beitragsdauer ist gemäss Art. 29ter Abs. 1 AHVG vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b), und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29sexies und Art. 29septies AHVG) angerechnet werden können (lit. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a AHVG (obligatorisch Versicherte) oder Art. 2 AHVG (freiwillige Versicherung) versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung weiterer Beitragsmonate. Gestützt auf diese Kompetenznorm ist in Art. 52b AHVV festgelegt, dass bei unvollständiger Beitragsdauer die Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden. Des Weiteren bestimmt Art. 52c AHVV, dass auch Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können.
2.3.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala, welche die Abstufung der Teilrenten in Abhängigkeit von den Beitragsjahren vornimmt (vgl. Art. 52 AHVV), wird die Rente gestützt auf Art. 29quater AHVG nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das sich zusammensetzt aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c). Dabei wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51bis AHVV), und die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die dem Versicherten gemäss Art. 52b AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre mit den entsprechenden Erwerbseinkommen werden mitgezählt (vgl. Art. 51 Abs. 2 AHVV).
Nach Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden nach Art. 29 quinquies Abs. 2 AHVG mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird nach lit. a dieser Bestimmung unter anderem dann vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Dabei unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung gemäss Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a), und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG ist gestützt auf Art. 29 quinquies Abs. 5 AHVG nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.
2.4 Art. 30ter AHVG schreibt vor, dass für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden, und überträgt dem Bundesrat die Regelung der Einzelheiten.
Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügte in der Beschwerdeschrift (Urk. 1), anders als noch in der Einspracheschrift (Urk. 9/39/1), nicht mehr, es fehlten im Auszug aus dem Individuellen Konto Eintragungen für die Jahre 1965 und 1966, und sie brachte auch nicht mehr vor, die Beiträge, die sie in den Jahren 2000 bis 2007 als Nichterwerbstätige geleistet habe, seien nicht richtig in Erwerbseinkommen umgerechnet worden (vgl. Art. 29 quinquies Abs. 2 AHVG sowie E. 2.3.2 und E. 2.3.3 vorstehend). Vielmehr bemängelte sie in erster Linie das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Einkommensteilung und machte vor allem geltend, auch die Rente, die ihr Ehemann während der Ehe von der staatlichen O.___ischen Pensionskasse erhalten habe, sei bei der Einkommensteilung einzubeziehen.
Bei den Renteneinkommen - auch bei schweizerischen - handelt es sich grundsätzlich nicht um Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 3 ff. AHVG, da auf ihnen keine Beiträge zu entrichten sind. Hingegen sind auch in der freiwilligen Versicherung Beiträge für Nichterwerbstätige zu leisten, die sich gemäss Art. 28 AHVV aufgrund des Vermögens und des Renteneinkommens bestimmen (vgl. die Beitragstabellen Freiwillige Versicherung AHV/IV). Die Umrechnung in anzurechnende (fiktive) Erwerbseinkommen erfolgt jedoch nach der Vorschrift in Art. 29 quinquies Abs. 2 AHVG, und die so berechneten Erwerbseinkommen entsprechen nicht den Renteneinkommen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezahlte bis im Jahr 2005, dem massgebenden Jahr für die Einkommensteilung (Art. 29 quinquies Abs. 4 lit. a AHVG), tatsächlich Beiträge, die in Einkommen umgerechnet wurden (vgl. Urk. 9/35/5). Ob die Beschwerdegegnerin die Einkommensteilung korrekt vorgenommen hat und ob die gesamte Berechnung, die zur Zusprechung einer monatlichen Rente in der Höhe von Fr. 853.-- ab Mai 2012 korrekt ist, braucht indessen im vorliegenden Verfahren noch nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn wie im Folgenden dargelegt wird, ist der angefochtene Entscheid bereits aus einem anderen, formellen Grund aufzuheben. Dementsprechend haben die vorstehenden Ausführungen zur Rechtslage lediglich informativen Charakter.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 31. Mai 2012 fest, die Beitragsveranlagung für die letzten zwei Jahre (2010 und 2011) habe noch nicht vorgenommen werden können, weshalb nach der Veranlagung eine Neuberechnung der Rente erfolgen werde (Urk. 9/37/4). Im angefochtenen, abweisenden Einspracheentscheid (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Berechnung und an der Rentenhöhe fest; die Jahre 2010 und 2011 blieben also unberücksichtigt.
Die Jahre 2010 und 2011 sind nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 2.3.2 und E. 2.3.3) sowohl für die Bemessung der Beitragsdauer als auch für die Anrechnung von Erwerbseinkommen von Bedeutung. Beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2012 und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 31. Mai 2012 handelt es sich somit um einen vorläufigen Entscheid, der unter dem Vorbehalt der rückwirkenden Korrektur bei Feststehen der definitiven Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 steht.
3.2.2 Nach der Verwaltungspraxis sind die Verfügungen über Renten der AHV in der Regel ohne Verzug spätestens nach 60 Tagen nach Eingang der Anmeldung oder, falls der Anspruch erst später entsteht, bei Anspruchsbeginn zu erlassen (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand 1. Januar 2014, Rz 9402). Dort, wo sich die AHV-Rente nicht fristgerecht festsetzen lässt, aber der Anspruch an sich ausser Zweifel steht, hat die Ausgleichskasse die leistungsberechtigte Person gemäss Rz 9501 RWL über die Verzögerungsgründe zu benachrichtigen und zwar nach Möglichkeit innert 30 Tagen, spätestens aber innert 60 Tagen nach der Einreichung der Anmeldung und aller erforderlichen Unterlagen oder nach Anspruchsbeginn. Gleichzeitig ist die leistungsberechtigte Person darauf hinzuweisen, dass sie bis zum Erlass der Rentenverfügung gestützt auf Art. 19 Abs. 4 ATSG provisorische Zahlungen verlangen kann. Die provisorischen Zahlungen sind der rentenberechtigten Person in Briefform ohne Verfügungscharakter mitzuteilen, und die rentenberechtigte Person ist in diesem Brief darauf hinzuweisen, dass sie nach Vorliegen der definitiven Berechnung eine Rentenverfügung erhalten werde und erst gegen diese Rentenverfügung Einsprache erheben könne (Rz 9507 f. RWL).
Die Beschwerdegegnerin ist nicht auf diese Weise vorgegangen, sondern hat die provisorisch - ohne Berücksichtigung der Beitragsjahre 2010 und 2011 - berechnete Rente mit einer anfechtbaren Verfügung festgelegt und die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid beurteilt. Dieses Vorgehen ist nach der Verwaltungspraxis dort vorgesehen, wo für Einkommen Beiträge geschuldet sind, die noch nicht bezahlt worden sind und die auch nicht mit der Rente verrechnet werden können. Dort hat die Anrechnung erst dann zu erfolgen, wenn die Beiträge in einem späteren Zeitpunkt nachbezahlt werden oder verrechnet werden können, und die Rente ist anschliessend neu zu verfügen (Rz 5220 RWL).
In der Kasuistik des Bundesgerichts findet sich die Konstellation, wo die Ausgleichskasse wie vorliegend bereits die provisorische Rente mit einer Verfügung festgesetzt hat und das Gericht es als zulässig erachtet hat, dass die Ausgleichskasse Einkommen (aus selbständiger Erwerbstätigkeit) darum noch nicht berücksichtigt hatte, weil noch keine definitiven Steuerzahlen vorgelegen hatten (Urteil des Bundesgerichts H 419/00 vom 8. Juli 2002, E. 3c). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht hingegen einen Einspracheentscheid betreffend eine provisorisch berechnete Rente in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, nachdem die Ausgleichskasse (erst) während des hängigen höchstrichterlichen Beschwerdeverfahrens die Beiträge bestimmter massgebender Jahre mittels Nachtragsverfügungen definitiv festgelegt hatte (Urteil des Bundesgerichts H 135/04 vom 7. Dezember 2004, E. 2.3). Schliesslich findet sich unter den Bundesgerichtsurteilen auch ein Sachverhalt, wo die Ausgleichskasse die provisorische Rente - soweit ersichtlich - formlos ausrichtete und erst ein Jahr später eine Verfügung über den definitiven Rentenanspruch erliess (Urteil des Bundesgerichts H 350/00 vom 25. März 2003, Sachverhalt und E. 5).
3.2.3 Im vorliegenden Fall hatte die Ausgleichskasse der SVA der Beschwerdegegnerin am 21. März 2012 mitgeteilt, die Beiträge der Beschwerdeführerin, die seit dem 1. Januar 2000 bei ihr als Nichterwerbstätige erfasst sei, seien erst bis zum Jahr 2009 definitiv verfügt worden und aus dem Individuellen Konto ersichtlich (Urk. 9/14/2). Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin daraufhin mit dem Brief vom 7. Mai 2012 darüber informiert und war dabei, zumindest dem Wortlaut des Briefes nach, davon ausgegangen, dass die Beiträge der Jahre 2010 und 2011 bereits abgerechnet, jedoch noch nicht übermittelt worden seien (Urk. 9/29). Nach der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK; Stand 1. Januar 2012) sind die Einkommen eines Kalenderjahres spätestens bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres auf dem Individuellen Konto einzutragen (Rz 2303 WL VA/IK). Können indessen die persönlichen Beiträge unter anderem von Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen mangels Steuermeldungen erst später festgesetzt werden, so sind die Eintragungen spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem die Beitragsverfügungen in Rechtskraft erwachsen sind (Rz 2304 WL VA/IK). Aufgrund dieser Verwaltungsvorschriften war im Mai 2012, dem Monat des Rentenbeginns, absehbar, wann die Eintragungen erfolgen würden. Wenn auch nicht ohne Weiteres bereits in den nächsten Wochen oder Monaten damit gerechnet werden konnte, so war doch bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits bekannt, dass für die Jahre 2010 und 2011 noch Beiträge anfallen würden. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit derjenigen, wo beitragspflichtige Einkommen erst nach Erlass der Rentenverfügung entdeckt und mit Nachzahlungsverfügung erhoben werden (Art. 39 AHVV) und die Rente danach nachbezahlt wird (vgl. Rz 10201 ff. RWL). Wird aber auch in einem Fall wie dem vorliegenden über eine von vornherein erst provisorisch festsetzbare Rente schon eine anfechtbare Verfügung und ein Einspracheentscheid erlassen, so hat dies zur Folge, dass im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen einen solchen Entscheid die Rechtmässigkeit von Faktoren zu beurteilen ist, die sich noch ändern werden oder die andere, noch nicht definitive Faktoren beeinflussen. Und in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren gegen den definitiven Rentenentscheid müsste darüber befunden werden, wieweit die Erwägungen im vorangegangenen Urteil verbindlich sind. Damit wäre die versicherte Person gezwungen, bereits gegen den provisorischen Rentenentscheid Beschwerde zu erheben, um ihre Rechte im Hinblick auf den definitiven Entscheid zu wahren. Dies ist auch aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden.
3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vorliegen der Eintragungen der Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 im Individuellen Konto über die Rente der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK zurückgewiesen wird, damit sie nach Vorliegen der Eintragungen der Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 im Individuellen Konto über die Rente der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Ausgleichskasse SAK
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel