Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2012.00043 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 7. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Bischof Treuhand AG
Wülflingerstrasse 149a, Postfach 31, 8408 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2008, 14. August und 18. Dezember 2009 (Urk. 2/3/2-4 und Urk. 2/16/3/2-4) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für die Jahre 2003 bis 2007 gestützt auf beitragspflichtige Jahreseinkommen von Fr. 430'900. (2003), Fr. 57'600. (2004), Fr. 57'200. (2005), Fr. 53'000. (2006) und Fr. 44'800. (2007) fest. Die Ausgleichskasse qualifizierte den Versicherten (hinsichtlich seiner beiden Liegenschaften an der Y.___strasse und an der Z.___strasse in A.___) als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler.
Die gegen die genannten Verfügungen vom Versicherten erhobenen Einsprachen vom 7. Januar 2009 (Urk. 2/8/9) und 20. Januar 2010 (Urk. 2/8/40; vgl. auch Urk. 2/19/5) wies die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 21. Dezember 2009 (Urk. 2/2) und 16. März 2010 (Urk. 2/16/2) ab.
1.2 Dagegen liess der Versicherte mit Eingaben vom 20. Januar 2010 (Urk. 2/1) und 25. März 2010 (Urk. 2/16/1) Beschwerden erheben mit den Anträgen (Urk. 2/1 S. 1):
„1. Es sei das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2003 mit CHF 49'178 und das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2007 mit CHF ?? festzulegen;
2. Eventualiter ist die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
und (Urk. 2/16/1 S. 1):
„1. Es sei das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2004 mit CHF 0, für das Jahr 2005 mit CHF 0 [und] für das Jahr 2006 mit CHF 13’008 festzulegen;
2. Eventualiter ist die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Urteil vom 23. August 2011 (Urk. 2/21) wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerden ab.
Die vom Versicherten erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 23. August 2012 (Urk. 1; 9C_803/2011) teilweise gut und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück.
2. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk. 3) wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die Ausgleichskasse verzichtete am 7. November 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 6). Der Versicherte liess am 12. November 2012 seine Stellungnahme ins Recht reichen (Urk. 7; vgl. auch Urk. 8) und neu folgende Anträge stellen:
„1. Es sei das beitragspflichtige Einkommen wie folgt festzulegen:
für das Jahr 2003 mit 0
für das Jahr 2004 mit 0
für das Jahr 2005 mit 0
für das Jahr 2006 mit 0
für das Jahr 2007 mit [Fr.] 40‘469;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die genannten Dokumente (Urk. 7 und 8) wurden der Ausgleichskasse zugestellt; sie liess sich nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hinsichtlich der für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 (Urk. 1) verwiesen werden.
1.2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem abgezogen werden:
a. die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b. die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c. die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
f. der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
2.
2.1 Nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_803/2011 (Urk. 1) der Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin und des hiesigen Gerichts gefolgt ist, wonach auch die Erträge des Beschwerdeführers auf der Liegenschaft Z.___strasse als beitragspflichtiges Einkommen zu qualifizieren sind (E. 4.3), ist auf diese Kontroverse nicht mehr einzugehen.
Zu befinden ist über die Höhe der beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 bis 2007, wobei die Höhe der Einkommen aus der Liegenschaft Z.___strasse unbestritten geblieben und lediglich hinsichtlich der Liegenschaft Y.___strasse kontrovers ist.
2.2 Der Beschwerdeführer liess insoweit im Wesentlichen ausführen, dass die Beschwerdegegnerin bestimmte Faktoren, die vom beitragspflichtigen Einkommen abzuziehen seien, nicht berücksichtigt habe. Es handle sich dabei um Unterhaltskosten und Schuldzinsen. Zudem liess der Beschwerdeführer jeweils Verlustvorträge als Abzug vom beitragspflichtigen Einkommen geltend machen (Urk. 2/1 S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 2/16/1 und Urk. 7 und 8).
Die Beschwerdegegnerin nahm in quantitativer Hinsicht nicht detailliert Stellung, sondern verwies im Wesentlichen auf die Angaben der Steuerbehörden (vgl. etwa Urk. 6).
3.
3.1
3.1.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verlustvorträge gilt, dass diese Abzüge seit Inkrafttreten der Neufassung von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens periodenübergreifend zulässig sind (Parallelität mit dem Steuerrecht). Die frühere Rechtsprechung, wonach Verluste nur innerhalb der für die betreffende Veranlagungsperiode massgebenden gleichen Berechnungsperiode verrechnet werden durften, wurde unter dem seit 1. Januar 2001 geltenden System der Gegenwartsbemessung (einjährige AHV-Beitrags- und Bemessungsperiode) aufgegeben (BGE 133 V 105; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 138 f. mit Hinweisen). Die mit Art. 18 Abs. 1bis AHVV eingeführte zeitliche Beschränkung der Abzugsfähigkeit von periodenübergreifenden Geschäftsverlusten auf diejenigen im jeweiligen oder dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetretenen und verbuchten Verluste ist im vorliegenden Fall unbeachtlich, weil diese Bestimmung erst seit 1. Januar 2008 in Kraft ist und hier Sachverhalte in den Jahren 2003 bis 2007 zu prüfen sind.
3.1.2 In Bezug auf die für die Jahre 2001 und 2002 geltend gemachten Aufwendungen und Verluste kann offen bleiben, ob diese im vorliegenden Kontext unter diesem Titel zu berücksichtigen sind. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführen liess (Urk. 2/1 S. 4), müssten diese Positionen - falls sie nicht als Unterhaltskosten, Schuldzinsen und Verluste geltend gemacht werden könnten, weil der Beschwerdeführer erst ab 1. Januar 2003 als selbstständig erwerbend qualifiziert wurde in die Gewinnermittlung einfliessen (Wert der Liegenschaft Y.___strasse per 1. Januar 2003 anstelle der Bewertung im Jahr 2001). In rechnerischer Hinsicht würde das am zu ermittelnden Wert nichts ändern, weshalb nachfolgend - mit den Steuerbehörden (folgend) und analog zur Berechnung des Beschwerdeführers - die genannten Abzüge bei der Gewinnermittlung vorgenommen werden (vgl. E. 3.2.1 lit. a).
3.2
3.2.1 Für das Jahr 2003 berechnet sich das beitragspflichtige Einkommen folgendermassen:
a) Liegenschaft Y.___strasse:
Vier Stockwerkeigentumseinheiten dieser Liegenschaft wurden im Jahr 2003 verkauft. Daraus resultierte ein Grundstückgewinn von Fr. 704'093. (Veranlagung des Kantonalen Steueramtes Zürich, Beiblatt [Urk. 2/3/9 S. 3]). Davon abzuziehen sind die die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltskosten für die Jahre 2001 (Fr. 205'106.), 2002 (Fr. 531'399.) und 2003 (Fr. 116'125.), wobei der Betrag von Fr. 285'245. (nicht akzeptierter Abzug) zu addieren ist (Urk. 2/3/9 S. 3; vgl. auch Urk. 2/1 S. 4). Weiter sind die Schuldzinsen für die Jahre 2001 bis 2003 abzuziehen (Fr. 53'031., Fr. 93'004. und Fr. 43'345. [Urk. 2/3/12-15]). Hinzu kommen die erzielten Mietzinseinnahmen von Fr. 42'190., abzüglich ordentliche Unterhaltskosten von Fr. 14'346. (Urk. 2/3/16).
Tabellarisch dargestellt ergibt sich folgende Berechnung (Werte in CHF):
Grundstückgewinn:704'093.--
abzüglich Unterhalt 2001- 205'106.--
abzüglich Unterhalt 2002- 531'399.--
abzüglich Unterhalt 2003- 116'125.--
plus nicht anerkannte Kosten285'245.--
abzüglich Schuldzinsen 2001- 53'031.--
abzüglich Schuldzinsen 2002- 93'004.--
abzüglich Schuldzinsen 2003- 43'345.--
plus Mietzinseinnahmen42'190.--
abzüglich Unterhaltskosten- 14'396.--
Zwischenergebnis:- 24'878.--
Dieser Wert entspricht dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2010 genannten Wert (vgl. Urk. 2/1 S. 5).
b) Liegenschaft Z.___strasse:
Aus den Steuerunterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Vermietung der Liegenschaft Z.___strasse Einnahmen von Fr. 21'108. erzielte. Davon sind die Unterhaltskosten von Fr. 4'938. abzuziehen (Urk. 2/9/2; Liegenschaftenverzeichnis). Daraus ergibt sich für 2003 ein Einkommen aus der Liegenschaft Z.___strasse von Fr. 16'170. (= Fr. 21'108. ./. Fr. 4'938.).
Insgesamt resultiert somit für 2003 ein (negatives) reines Einkommen beziehungsweise ein Reinverlust von Fr. 8’708. (= Fr. 16'170. ./. Fr. 24'878.).
Angesichts eines investierten Eigenkapitals von Fr. 1'307'000. und eines zur Anwendung kommenden Zinses von 2,5 % p.a. (vgl. Urk. 2/3/4) ist vom reinen Einkommen ein Abzug in der Höhe von Fr. 32'675. vorzunehmen (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG). Daraus ergibt sich ein negatives beitragspflichtiges Einkommen für das Jahr 2003 beziehungsweise ein Verlustvortrag von Fr. 41'383. (= Fr. 8'708. + Fr. 32'675.).
Für das Jahr 2003 beträgt das beitragspflichtige Einkommen folglich Fr. 0..
3.2.2 Für das Jahr 2004 berechnet sich das beitragspflichtige Einkommen gestützt auf die Steuerunterlagen (Urk. 2/9/3; Liegenschaftenverzeichnis) folgendermassen:
a) Liegenschaft Y.___strasse:
Von den 2004 erzielten Mietzinseinnahmen von Fr. 72'240. sind Unterhaltskosten von Fr. 69'623. abzuziehen, sodass ein Einkommen von Fr. 2'617. resultiert.
b) Liegenschaft Z.___strasse:
Von den erzielten Einkünften von Fr. 27'258. sind Unterhaltskosten von Fr. 5'452. abzuziehen. Daraus ergibt sich ein Einkommen von Fr. 21'806..
Somit beträgt 2004 das reine Einkommen Fr. 24'423. (= Fr. 2'617. + Fr. 21'806.).
Wiederum ist ein Zinsabzug von Fr. 32'675. vorzunehmen (investiertes Eigenkapital Fr. 1'307'000. [Urk. 2/9/3; Liegenschaftsverzeichnis]; Zinssatz 2,5 %). Hinzu kommt der Verlustvortrag aus dem Jahr 2003 in der Höhe von Fr. 41'383. (vgl. oben E. 3.2.1), der ebenfalls abzuziehen ist. Daraus resultiert ein negatives beitragspflichtiges Einkommen für das Jahr 2004 beziehungsweise ein Verlustvortrag von Fr. 49’635. (= Fr. 24'423. ./. Fr. 32'675. ./. Fr. 40'834.).
Für das Jahr 2004 beträgt das beitragspflichtige Einkommen Fr. 0..
3.2.3 Für das Jahr 2005 berechnet sich das beitragspflichtige Einkommen gestützt auf die Steuerunterlagen (Urk. 2/9/4; Liegenschaftenverzeichnis) folgendermassen:
a) Liegenschaft Y.___strasse:
Von den 2005 erzielten Mietzinseinnahmen von Fr. 72'400. sind Unterhaltskosten von Fr. 10‘666. abzuziehen, sodass ein Einkommen von Fr. 61‘734. resultiert.
b) Liegenschaft Z.___strasse:
Von den erzielten Einkünften von Fr. 27'098. sind Unterhaltskosten von Fr. 5'420. abzuziehen. Daraus ergibt sich ein Einkommen von Fr. 21'678..
Somit beträgt 2005 das reine Einkommen Fr. 83‘412. (= Fr. 61‘734. + Fr. 21'678.).
Weiter ist ein Zinsabzug von Fr. 26‘140. vorzunehmen (investiertes Eigenkapital Fr. 1'307'000. [Urk. 2/9/4; Liegenschaftsverzeichnis]; Zinssatz 2 % [vgl. Urk. 2/16/3/3]). Hinzu kommt der Verlustvortrag aus dem Jahr 2004 in der Höhe von Fr. 49’635. (vgl. oben E. 3.2.3), der ebenfalls abzuziehen ist. Daraus resultiert ein beitragspflichtiges Einkommen für das Jahr 2005 von Fr. 7‘637. (= Fr. 83‘412. ./. Fr. 26‘140. ./. Fr. 49’635.).
3.2.4 Für das Jahr 2006 berechnet sich das beitragspflichtige Einkommen gestützt auf die Steuerunterlagen (Urk. 2/9/5; Liegenschaftenverzeichnis) folgendermassen:
a) Liegenschaft Y.___strasse:
Von den 2006 erzielten Mietzinseinnahmen von Fr. 76‘800. sind Unterhaltskosten von Fr. 11‘325. abzuziehen, sodass ein Einkommen von Fr. 65‘475. resultiert.
b) Liegenschaft Z.___strasse:
Von den erzielten Einkünften von Fr. 25‘338. sind Unterhaltskosten von Fr. 5'068. abzuziehen. Daraus ergibt sich ein Einkommen von Fr. 20‘270..
Somit beträgt 2006 das reine Einkommen Fr. 85‘745. (= Fr. 65‘475. + Fr. 20‘270.). Davon ist ein Zinsabzug von Fr. 32‘675. vorzunehmen (investiertes Eigenkapital Fr. 1'307'000. [Urk. 2/9/5; Liegenschaftsverzeichnis]; Zinssatz 2,5 % [vgl. Urk. 2/16/3/4]). Daraus resultiert ein beitragspflichtiges Einkommen für das Jahr 2006 von Fr. 53‘070. (= Fr. 85‘745. ./. Fr. 32‘675.).
3.2.5 Für das Jahr 2007 berechnet sich das beitragspflichtige Einkommen gestützt auf die Steuerunterlagen (Urk. 2/9/6; Liegenschaftenverzeichnis) folgendermassen:
a) Liegenschaft Y.___strasse:
Von den 2007 erzielten Mietzinseinnahmen von Fr. 76‘800. sind Unterhaltskosten von Fr. 12‘968. abzuziehen, sodass ein Einkommen von Fr. 63‘832. resultiert.
b) Liegenschaft Z.___strasse:
Von den erzielten Einkünften von Fr. 25‘338. sind Unterhaltskosten von Fr. 5'068. abzuziehen. Daraus ergibt sich ein Einkommen von Fr. 20‘270..
Somit beträgt 2007 das reine Einkommen Fr. 84‘102. (= Fr. 63‘832. + Fr. 20‘270.). Davon ist ein Zinsabzug von Fr. 39‘210. vorzunehmen (investiertes Eigenkapital Fr. 1'307'000. [Urk. 2/9/6; Liegenschaftsverzeichnis]; Zinssatz 3 % [vgl. Urk. 2/3/3]). Daraus resultiert ein beitragspflichtiges Einkommen für das Jahr 2007 von Fr. 44‘892. (= Fr. 84‘102. ./. Fr. 39‘210.).
3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angefochtenen Einspracheentscheide vom 21. Dezember 2009 (Urk. 2/2) und 16. März 2010 (Urk. 2/16/2) aufzuheben und die von der Beschwerdegegnerin zu erlassenden Beitragsverfügungen auf folgenden beitragspflichtigen Einkommen festzusetzen sind:
2003: Fr. 0.--
2004: Fr. 0.--
2005: Fr. 7‘637.--, gerundet: Fr. 7‘600.--
2006: Fr. 53‘070.--, gerundet: Fr. 53‘000.--
2007: Fr. 44‘892.--, gerundet: Fr. 44‘800.--
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Beschwerdeführer obsiegt vorliegend zur Hauptsache und unterliegt – quantitativ betrachtet – nur zu einem kleinen Teil. Demzufolge ist die ihm zuzusprechende Prozessentschädigung nur leicht zu kürzen. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine leicht reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide vom 21. Dezember 2009 und 16. März 2010 aufgehoben werden und festgestellt wird, dass die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2003 bis 2007 auf folgenden beitragspflichtigen Einkommen festzusetzen sind: Fr. 0. (für die Jahre 2003 und 2004), Fr. 7‘600. (für 2005), Fr. 53‘000. (für 2006) und Fr. 44‘800. (für 2007).
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Bischof Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker